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   VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13   

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VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13 (https://dejure.org/2013,35247)
VG Göttingen, Entscheidung vom 28.11.2013 - 2 B 887/13 (https://dejure.org/2013,35247)
VG Göttingen, Entscheidung vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 (https://dejure.org/2013,35247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34a Abs 2 S 2 AsylVfG; § 27a AsylVfG; § 36 Abs 3 S 8 AsylVfG; Art 20 Abs 1d S 2 EGV 343/2003; § 80 Abs 7 VwGO; § 80 Abs 1 VwGO
    Abänderung; Antrag auf Abänderung; Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Fristablauf; Erledigung durch Fristablauf; Klaglosstellung; Überstellungsfrist; Vollstreckungshindernis; gesetzliches Vollstreckungshindernis; aufschiebende Wirkung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 34a Abs. 2 S. 2, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 d, AsylVfG § 36 Abs. 3 S. 8, VwGO § 80 Abs. 5
    Einstweilige Anordnung, einstweiliger Rechtsschutz, Vollstreckungshindernis, Sechsmonatsfrist, Überstellungsfrist, sechsmonatige Überstellungsfrist, Dublin II-VO, Dublinverfahren, EuGH, Petrosian, 6-Monats-Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Göttingen, 11.10.2013 - 2 B 806/13

    Abschiebungsandrohung; Belgien; Dublin-Verfahren; Frist; Interessenabwägung;

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellte Antrag der Antragsteller, den Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, veröffentlicht in juris, wegen des Ablaufs der 6-Monats-Frist gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 A 805/13 - nunmehr anzuordnen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

    Eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wegen veränderter Umstände, die die Antragsteller in dem Überschreiten des vom Bundesamt aufgrund der Übernahmeerklärung des belgischen Federal Public Service Home Affairs Immigration Office vom 2. Mai 2013 auf den 2. November 2013 bestimmten Endes der Überstellungsfrist erblicken, wäre nicht erfolgt.

    Die erkennende Kammer hat zwar mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) den am 6. September 2013 nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 2 A 805/13 - abgelehnt, sodass dem in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf der Antragsteller (Klage) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2013 unter Zugrundelegung eines nationalen Begriffsverständnisses keine aufschiebende Wirkung zukam.

    Die Antragsteller konnten somit in der Zeit vom 6. September bis 15. Oktober 2013, dem Tag der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.), aufgrund dieses gesetzlichen Vollstreckungshindernisses nicht nach Belgien überstellt werden.

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2012 - 4 MC 133/12

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung zur Nichtprüfung

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Die Überstellungsfrist kann einmal an die Wiederaufnahmezusage des zuständigen Mitgliedsstaates anknüpfen (1. Alt.) und zum anderen an die (gerichtliche) Entscheidung über einen aufschiebende Wirkung entfaltenden Rechtsbehelf des betroffenen Asylbewerbers gegen die Mitteilung des ersuchenden Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedsstaat i.S.d. Art. 20 Abs. 1 e) EGV 343/2003 (2. Alt., vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, zit. nach juris Rn. 6 ff.; vgl. zur gleichen Regelungssystematik in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 EGV 343/2003 Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, EzAR-NF 65 Nr. 9, zit. nach juris Rn. 14).

    Zu diesen Vorschriften hat das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 2. August 2012 (a.a.O., zit. nach juris Rn. 15) Folgendes ausgeführt:.

    Nach der vom Nds. OVG in seinem Beschluss vom 2. August 2012 (a.a.O.) zitierten Entscheidung des EuGH in der Rs. Petrosian (a.a.O.) läuft die an die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung anknüpfende Überstellungsfrist von (weiteren) 6 Monaten erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des (Überstellungs-)Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (a.a.O., Rn. 46 und 53).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 29.1.2009 - C 19/08 -, Rn 45) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der ähnlich wie Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorschreibt, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgt, beginnt die Frist für die Durchführung der Überstellung erst zu laufen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben; dass diese Überstellung erfolgen wird, kann aber nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (Hervorhebung durch den Senat) der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.

    Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Frist zur Durchführung der Überstellung nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, a.a.O., Rn 46).

  • VG Bremen, 13.07.2000 - 4 V 1393/00
    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Die Aussetzungswirkung nach dieser Vorschrift wird in der bisherigen Rechtsprechung und Kommentierung unter Zugrundelegung eines unionsrechtlichen - weiteren - Begriffsverständnisses der aufschiebenden Wirkung als eine Fallgruppe derselben verstanden, mit der Folge, dass diese Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist etwa nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EGV 343/2003 entfaltet (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 193; zu Art. 11 Abs. 5 DublÜbk vgl. VG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 4 V 1393/00.A -, zit. nach juris Orientierungssatz 2; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. März 2001 - A 4 K 12393/00 -, zit. nach juris Orientierungssatz 7; VG Freiburg, Beschluss vom 17. Februar 2003 - A 2 K 10045/03 -, zit. nach juris Rn. 8).
  • BVerwG, 01.12.1981 - 1 WB 166.80

    Ausübung einer kassenärztlichen Tätigkeit ohne eine entsprechende

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO entspricht es daher, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1981 - 1 WB 166/80 -, zit. nach juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 06.02.2013 - 13 LA 270/11

    Lauf einer (neuen) Frist von 6 Monaten nach der "Entscheidung über den

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Die Überstellungsfrist kann einmal an die Wiederaufnahmezusage des zuständigen Mitgliedsstaates anknüpfen (1. Alt.) und zum anderen an die (gerichtliche) Entscheidung über einen aufschiebende Wirkung entfaltenden Rechtsbehelf des betroffenen Asylbewerbers gegen die Mitteilung des ersuchenden Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedsstaat i.S.d. Art. 20 Abs. 1 e) EGV 343/2003 (2. Alt., vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, zit. nach juris Rn. 6 ff.; vgl. zur gleichen Regelungssystematik in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 EGV 343/2003 Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, EzAR-NF 65 Nr. 9, zit. nach juris Rn. 14).
  • VG Sigmaringen, 05.03.2001 - A 4 K 12393/00

    Asylfolgeantrag - zur Zuständigkeit nach dem DublÜbk

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Die Aussetzungswirkung nach dieser Vorschrift wird in der bisherigen Rechtsprechung und Kommentierung unter Zugrundelegung eines unionsrechtlichen - weiteren - Begriffsverständnisses der aufschiebenden Wirkung als eine Fallgruppe derselben verstanden, mit der Folge, dass diese Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist etwa nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EGV 343/2003 entfaltet (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 193; zu Art. 11 Abs. 5 DublÜbk vgl. VG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 4 V 1393/00.A -, zit. nach juris Orientierungssatz 2; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. März 2001 - A 4 K 12393/00 -, zit. nach juris Orientierungssatz 7; VG Freiburg, Beschluss vom 17. Februar 2003 - A 2 K 10045/03 -, zit. nach juris Rn. 8).
  • VG Freiburg, 17.02.2003 - A 2 K 10045/03

    Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen DÜ-Vertragsstaat

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Die Aussetzungswirkung nach dieser Vorschrift wird in der bisherigen Rechtsprechung und Kommentierung unter Zugrundelegung eines unionsrechtlichen - weiteren - Begriffsverständnisses der aufschiebenden Wirkung als eine Fallgruppe derselben verstanden, mit der Folge, dass diese Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist etwa nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EGV 343/2003 entfaltet (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 193; zu Art. 11 Abs. 5 DublÜbk vgl. VG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 4 V 1393/00.A -, zit. nach juris Orientierungssatz 2; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. März 2001 - A 4 K 12393/00 -, zit. nach juris Orientierungssatz 7; VG Freiburg, Beschluss vom 17. Februar 2003 - A 2 K 10045/03 -, zit. nach juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2012 - A 2 S 1355/11

    Mängel der Behandlung eines Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat der Union - zur

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    Ob die Aussetzung der Vollziehung im Rahmen einer Entscheidung nach § 123 VwGO oder nach § 80 VwGO getroffen wird, ist dabei ohne Belang (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.6.2012 - A 2 S 1355/11 - vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn 193).".
  • EuGH, 20.11.2008 - C-18/08

    Foselev Sud-Ouest - Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von

    Auszug aus VG Göttingen, 28.11.2013 - 2 B 887/13
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in Anknüpfung an das Urteil des EuGH in der Rs. Petrosian (Urteil vom 29. Januar 2009 - C-18/08 -, zit. nach juris, Rn. 37 ff.) bereits entschieden, dass diese Vorschrift zwei Anknüpfungspunkte für den Lauf der 6-Monats-Frist zur Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat bietet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2014 - 13 A 1347/14

    Zulässigkeit einer Abschiebung während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens

    So aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, juris, Rn. 21; VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, juris, Rn. 20 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rn. 227 f.
  • VG Regensburg, 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618

    Zum Lauf der Überstellungsfrist in Dublin-II-Verfahren bei fristgemäßem Antrag

    Der Begriff der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) und e) der Dublin-II-VO enthalten ist, entspricht dabei dem in Art. 19 Abs. 2 und 3 der Dublin-II-VO enthaltenen (vgl. VG Göttingen, B.v. 29.11.2013 - 2 B 887/13 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Jedenfalls seit der zum 6. September 2013 erfolgten Neufassung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung eines von einer Überstellungsentscheidung betroffenen Asylbewerbers - zumindest bei rechtzeitiger Antragstellung - vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig (vgl. VG Göttingen, B.v. 29.11.2013 - 2 B 887/13 - juris Rn. 7).

    Im Grundsatz wird nämlich ebenso wie im Fall einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung im Einzelfall (aufgrund § 80 Abs. 5 VwGO oder gegebenenfalls auch § 123 VwGO) von einem erneuten Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist auszugehen sein, wenn nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von Gesetzes wegen ein Vollstreckungshindernis bestand, das den ersuchenden Mitgliedstaat vorübergehend daran gehindert hat, die Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu organisieren und durchzuführen (vgl. VG Göttingen, B.v. 29.11.2013 - 2 B 887/13 - juris Rn. 8).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2015 - 1 A 11020/14

    Dublin-Verfahren; subjektive Rechte nach Ablauf der Überstellungsfrist

    Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall die 6-monatige Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber auch dann abgelaufen, wenn man mit der Gegenauffassung (vgl. etwa VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 - W 6 S 14.50065 -, VG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 10 AE 2414/14 -, VG München, Gerichtsbescheid vom 28. April 2014 - M 21 K 13.31396 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, VG Ansbach, Beschluss vom 31. März 2014 - AN 9 S 13.31028 -, VG Regensburg, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - RO 9 S 13.30618 -, und VG Göttingen, Beschluss vom 28. November 2013 - 2 B 887/13 -, alle in juris) als Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift auch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ansehen oder aber für die Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids und der Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 209 BGB eine Ablaufhemmung annehmen wollte (so VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff.).
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