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   BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78   

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BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78 (https://dejure.org/1979,1949)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1979 - 2 B 94.78 (https://dejure.org/1979,1949)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1979 - 2 B 94.78 (https://dejure.org/1979,1949)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaft eines Beamten in einer verfassungsfeindlichen Partei - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums verhalten hat (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]/352 f.]; ferner BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]).

    Wie die Beschwerde selbst einräumt, gehören die vorbezeichneten Darlegungen in dem Beschluß des 1. Wehrdienstsenates nicht zu den tragenden Gründen jener Entscheidung; das ist in dem Urteil des beschließenden Senats vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 [363/364]) dargelegt.

    Die in Rede stehende Rechtsauffassung des 1. Wehrdienstsenats ist durch die Darlegungen des beschließenden Senats in dessen später ergangenem Urteil vom 6. Februar 1975 überholt (vgl. BVerwGE 47, 330 [345 ff.]).

    Diese Fragen hat der beschließende Senat aber - wie die Beschwerde selbst einräumt - durch das vorbezeichnete Urteil vom 6. Februar 1975 bereits dahin beantwortet, daß die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, auf den Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. BVerwGE 47, 330 [336 ff.]; ferner u.a. BVerwGE 52, 313 [321, 325 f.];.

    Der beschließende Senat hat aber durch das vorbezeichnete Urteil vom 6. Februar 1975 auch schon klargestellt, daß der von der Beschwerde sinngemäß angesprochene Grundsatz "in dubio pro reo" im allgemeinen Beamtenrecht nicht gilt (vgl. BVerwGE 47, 330 [338/339]).

    Dabei kann das auf innerer Überzeugung beruhende Bekenntnis des Bewerbers zu mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei rechter oder linker Prägung - unabhängig von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 GG - bedeutsam sein, insbesondere dann, wenn der Parteibeitritt auf Grund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]).

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums verhalten hat (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]/352 f.]; ferner BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]).

    Diese Fragen hat der beschließende Senat aber - wie die Beschwerde selbst einräumt - durch das vorbezeichnete Urteil vom 6. Februar 1975 bereits dahin beantwortet, daß die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, auf den Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. BVerwGE 47, 330 [336 ff.]; ferner u.a. BVerwGE 52, 313 [321, 325 f.];.

    Das hat übrigens auch das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausdrücklich ausgesprochen (BVerwGE 52, 313 [337]; Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 - und vom 31. Mai 1978 - BVerwG 2 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 8 LBG Baden-Württemberg Nr. 1]).

    Dabei kann das auf innerer Überzeugung beruhende Bekenntnis des Bewerbers zu mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei rechter oder linker Prägung - unabhängig von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 GG - bedeutsam sein, insbesondere dann, wenn der Parteibeitritt auf Grund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums verhalten hat (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - [BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]/352 f.]; ferner BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [336 f.]).

    Denn diesem Vorbringen wäre insbesondere entgegenzuhalten, daß auch das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsrang dieses Gebotes in dem angeführten Beschluß vom 22. Mai 1975 bereits anerkannt hat; es hat dargelegt, es sei eine durch Art. 33 Abs. 5 GG geforderte und durch das einfache Gesetz (nur) konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]-336).

    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits wiederholt angeführten Beschluß vom 22. Mai 1975 dargelegt, daß es bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst keine Beweislast gibt, und zwar weder für den Bewerber dahin, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde dahin, daß er sie nicht bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBE 1979, 201]).

    Dabei kann das auf innerer Überzeugung beruhende Bekenntnis des Bewerbers zu mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei rechter oder linker Prägung - unabhängig von der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 GG - bedeutsam sein, insbesondere dann, wenn der Parteibeitritt auf Grund freier Willensentscheidung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [359]; BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 f.]).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits wiederholt angeführten Beschluß vom 22. Mai 1975 dargelegt, daß es bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst keine Beweislast gibt, und zwar weder für den Bewerber dahin, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde dahin, daß er sie nicht bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBE 1979, 201]).
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Hiervon abgesehen, ist eine Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorgesehen, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (u.a. BVerwGE 16, 53; Beschluß vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]).
  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Solche Angriffe rechtfertigen die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht, wenn die Beschwerde, wie hier in erster Linie zu Art. 33 GG, zur Begründung ihrer Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts verfassungsrechtliche Erwägungen anstellt (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]).
  • BVerwG, 02.02.1977 - 2 B 22.76

    Einordnung eines Ausbildungsabschnitts als Ausbildungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Beschlüsse vom 2. Februar und vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 22.76 und 2 B 71.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nrn. 6 und 7]).
  • BVerwG, 02.03.1976 - 7 B 22.76

    Klage gegen das Nichtbestehen einer ärztlichen Vorprüfung - Voreingenommenheit

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Überdies müßte die Rüge, welbst wenn Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorläge, deshalb erfolglos bleiben, weil eine Zulassung der Revision nicht (mehr) erfolgen kann, wenn es sich lediglich um die Abweichung von einer inzwischen überholten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (vgl. Beschluß vom 2. März 1976 - BVerwG 7 B 22.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 72]).
  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Diese Darlegungen entsprechen übrigens auch der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE 39, 334 [BVerwG 22.02.1972 - I C 24/69] [357 ff.]).
  • BVerwG, 26.10.1973 - II B 55.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78
    Denn eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dessen gefestigter Rechtsprechung nur bei Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Ausführungen in Betracht kommen (u.a. Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 55.73 - mit Hinweis u.a. auf den Beschluß vom 30. Januar 1961 - BVerwG 8 B 159.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 9]).
  • BVerwG, 14.03.1973 - I WB 26.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.02.1977 - 2 B 71.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 05.12.1977 - 6 CB 41.77

    Freiwillige Mitgliedschaft in der DKP in Kenntnis ihres Programms und ihres

  • BVerwG, 31.05.1978 - 2 B 30.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 18.12.1972 - II B 24.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.01.1961 - VIII B 159.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [338/339];Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowieBeschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 27.78

    Beamtenbewerber - Prognose der Verfassungstreue - Verfassungsordnung -

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [330/339]; Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowie Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 37.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Eignungsbeurteilung des

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [338/339]; Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353] im Einklang. Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowie Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BVerwG, 24.03.1981 - 2 B 47.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das Berufungsgericht war deshalb auch im vorliegenden Falle nicht aus Rechtsgründen gehindert, unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG gebotenen Möglichkeit der Entscheidung im Beschlußverfahren Gebrauch zu machen (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.], vom 1. November 1979 - BVerwG 2 B 69.79 -, vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 - und vom 28. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 72.79 -).
  • BVerwG, 28.12.1979 - 2 B 72.79

    Rüge der Verletzung der Hinweispflicht und Erörterungspflicht des vorsitzenden

    Das Berufungsgericht war deshalb auch im vorliegenden Falle nicht aus Rechtsgründen gehindert, unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG gebotenen Möglichkeit der Entscheidung im Beschlußverfahren Gebrauch zu machen (vgl. Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 -, vom 1. November 1979 - BVerwG 2 B 69.79 - und vom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).
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