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   OVG Berlin, 04.04.1986 - 2 B 95.85   

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OVG Berlin, 04.04.1986 - 2 B 95.85 (https://dejure.org/1986,25921)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04.04.1986 - 2 B 95.85 (https://dejure.org/1986,25921)
OVG Berlin, Entscheidung vom 04. April 1986 - 2 B 95.85 (https://dejure.org/1986,25921)
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   OVG Bremen, 23.09.1985 - 2 B 95/85   

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OVG Bremen, 23.09.1985 - 2 B 95/85 (https://dejure.org/1985,19798)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23.09.1985 - 2 B 95/85 (https://dejure.org/1985,19798)
OVG Bremen, Entscheidung vom 23. September 1985 - 2 B 95/85 (https://dejure.org/1985,19798)
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Wird zitiert von ... (3)

  • SG Berlin, 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12

    Arbeitslosengeld II - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens mit laufenden

    Sie befinden sich in einer ähnlichen Situation wie SGB XII-Leistungsberechtigte, was den SGB II-Träger bei der Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme einer Kaution zu der Prüfung verpflichtet, ob der Hilfesuchende in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht zur Rückzahlung eines Kautionsdarlehens aus Reserven außerhalb der Regelleistungen (Erwerbstätigkeitsfreibeträge, zweckfreies Schonvermögen) in der Lage sein wird (vgl. dazu OVG Bremen vom 23.9.1985 - 2 B 95/85).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.1997 - 12 L 878/97

    Sozialhilfe; pro-forma-Immatrikulation; Ablehnung von Beihilfen

    Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, daß die nach § 15b BSHG zu treffende Ermessensentscheidung zur Voraussetzung hat, daß in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Antragsteller in der Lage sein wird, sowohl seinen Lebensunterhalt ganz zu bestreiten als auch in absehbarer Zeit das Darlehen ganz oder in Raten zurückzuzahlen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248, 252; OVG Bremen, Beschl. v. 23.9.1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48, 50).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2003 - 16 E 239/03

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. September 1985 - 2 B 95/85 -, FEVS 35, 48; Birk, in: BSHG, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., § 15b Rn. 14 bis 16.
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