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   VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20   

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https://dejure.org/2020,7241
VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20 (https://dejure.org/2020,7241)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.04.2020 - 2 B 985/20 (https://dejure.org/2020,7241)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 (https://dejure.org/2020,7241)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 14.04.2020)

    Versammlungen trotz Corona? Nichts geht mehr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlung in Gießen zum Thema "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20

    Keine Versammlung in Gießen zum Thema Straßenbahn

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - (beck-online Rn. 16) ausgeführt, dass es sich bei einem Aufzug durch die Stadt Gießen um ein dynamisches Geschehen handele, und dieser keineswegs eine Prägung erfahren werde, die einer Parade mit strikten Mindestabständen zum Vordermann gleichkomme und darüber hinaus auch noch einen Mindestabstand zum Nebenmann wahre.

    Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Einhaltung der zum Infektionsschutz gebotenen Mindestabstände jederzeit durch von der Versammlungsleitung eingesetzte Ordner oder durch die Polizei durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu bereits die Entscheidung des Senats vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 18).

    Kennzeichnend für das Coronavirus SARS-CoV-2 ist dessen außergewöhnlich hohe Infektiosität, seine rasante pandemische Ausbreitung und die von ihm hervorgerufene hohe Zahl an schwerwiegenden Krankheitsverläufen mit einer beachtlichen Hospitalisierungsrate, die weltweit Veranlassung zu rigorosen Ausgangsund Kontaktbeschränkungen gegeben haben (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 11).

    Eine den gegenwärtigen Anforderungen des Infektionsschutzes entsprechende Versammlung wäre lediglich in stationärer Form, zeitlich eng begrenzt, mit einem zahlenmäßig sehr kleinen Teilnehmerkreis, unter Einhaltung von Schutzabständen und der Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes denkbar, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Schutzabstände dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 11. April 2020 - 15 B 487/20 SN, 15 486/20 SN, abrufbar unter: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und- staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/verwaltungsgericht- schwerin/Aktuelles/?id=159300&processor=processor.sa.pressemitteilung; vgl. auch die in dem Verfahren vor dem Senat vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - vorgetragenen Sachverhalte, in denen am 25. März 2020 in Kiel und in Flensburg Versammlungen unter entsprechenden Auflagen gebilligt wurden, a.a.O., Rn. 20).

    Dies entsprach dem Anliegen der Initiatoren der Versammlung ersichtlich nicht und war von ihnen bei der angemeldeten Versammlung auch nicht vorgesehen, obwohl in dem Parallelverfahren, über das der Senat mit Beschluss vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - entschieden hat, von Antragstellerseite auf entsprechende Auflagen bei Versammlungen am 25. März 2020 in Kiel und in Flensburg hingewiesen worden war.

    Es überwiegt das nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit sowie am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 15).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet, da sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 ff., juris Rn. 24).

    Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., juris Rn. 25).

    Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 IfGS klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können ("Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., juris Rn. 26, unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien).

    Schließlich können (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., juris Rn. 26 zu § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 IfSG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 22).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Unter "öffentlicher Ordnung" wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 77).

    Eine verfassungskonforme Gesetzesanwendung erfordert dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Verbote und Auflösungen im Wesentlichen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommen können, während eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genügen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., juris Rn. 78).

    Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., juris Rn. 79).

    Die behördliche Eingriffsbefugnis wird in § 15 Abs. 1 VersammlG außerdem dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, a.a.O., juris Rn. 80).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Sofern dies nicht möglich ist, ist jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschluss der Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18 m. w.N.).

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 63 und Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., juris Rn. 16, m.w.N.).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    c) Dem Ziel der Kontaktbeschränkungen in der Dritten Corona-Verordnung kann auch nicht durch einen Ausschluss von Risikogruppen an der Beteiligung an der Versammlung Rechnung getragen werden, denn es sollen auch Infektionsketten unterbrochen und Folgeinfektionen vermieden werden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 13).

    Der Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist derzeit auch deshalb vertretbar, weil die Geltungsdauer der Dritten Corona-Verordnung bis zum 19. April 2020 befristet ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 16 und - 1 BvQ 28/20 -, a.a.O., Rn. 14 - zum Grundrecht auf Glaubensfreiheit).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Dadurch soll die Zahl der gleichzeitig Erkrankten so gering wie möglich gehalten und Zeit gewonnen werden, um weitere Vorbereitungen zu treffen, wie Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen, Behandlungskapazitäten in Kliniken zu erhöhen, Belastungsspitzen im Gesundheitssystem zu vermeiden und die Entwicklung antiviraler Medikamente und von Impfstoffen zu ermöglichen (Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 26. März 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Risikobewertung.html, vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvQ 28/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 15).

    Der Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist derzeit auch deshalb vertretbar, weil die Geltungsdauer der Dritten Corona-Verordnung bis zum 19. April 2020 befristet ist (vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 16 und - 1 BvQ 28/20 -, a.a.O., Rn. 14 - zum Grundrecht auf Glaubensfreiheit).

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Es überwiegt das nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit sowie am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 29/20 www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 8; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. April 2020, a.a.O., Rn. 15).
  • VG Wiesbaden, 30.03.2020 - 6 L 342/20

    Corona - und die Abiturprüfungen

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Das Hessische Kultusministerium hatte vielmehr die Schulleitungen angewiesen, in den Prüfungsräumen durch eine Begrenzung der Personenzahl einen Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Prüflingen in alle Richtungen entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu gewährleisten, die Räume regelmäßig zu lüften und die Abiturienten dazu anzuhalten, dass es auch auf dem Schulgelände und dem Weg zur Prüfung zu keiner Gruppenbildung kommt (vgl. hierzu: Schreiben vom 21. März 2020, abrufbar unter: https://kultusministerium. hessen.de/ schulsystem/coronavirus-schulen/fuer- schulleitungen/schreiben-schulleitungen/notbetreuung-und-landesabitur- gruppengroessen; vgl. auch: Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 30. März 2020 - 6 L 342/20.WI beck-online, becklink 2015917).
  • VG Schwerin, 11.04.2020 - 15 B 487/20

    Ostermarschdemonstration unter Auflagen gestattet

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Eine den gegenwärtigen Anforderungen des Infektionsschutzes entsprechende Versammlung wäre lediglich in stationärer Form, zeitlich eng begrenzt, mit einem zahlenmäßig sehr kleinen Teilnehmerkreis, unter Einhaltung von Schutzabständen und der Verpflichtung zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes denkbar, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass die Schutzabstände dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 11. April 2020 - 15 B 487/20 SN, 15 486/20 SN, abrufbar unter: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und- staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/verwaltungsgericht- schwerin/Aktuelles/?id=159300&processor=processor.sa.pressemitteilung; vgl. auch die in dem Verfahren vor dem Senat vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 - vorgetragenen Sachverhalte, in denen am 25. März 2020 in Kiel und in Flensburg Versammlungen unter entsprechenden Auflagen gebilligt wurden, a.a.O., Rn. 20).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.04.2020 - 2 B 985/20
    Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 BVerfGE 113, 348 ff., juris Rn. 87), gilt also für Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 Abs. 2 GG).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • VG Gießen, 09.04.2020 - 4 L 1479/20

    Versammlungsverbote der Stadt Gießen für nächste Woche bestätigt

  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Das versammlungsrechtliche Eilverfahren hat also für den Antragsteller dieselbe Bedeutung wie ein Hauptsacheverfahren, so dass eine Reduzierung des Streitwerts entfällt (ständige Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 1. Mai 2020 - 1 B 137/20 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 -, juris Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 - 11 ME 385/19 -, juris Rn. 14; anders: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 7 und vom 11. Dezember 2013 - 10 C 13.829 -, juris Rn. 8).

    Das gilt auch für die Empfehlung unter Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 zur Festsetzung des halben Auffangwerts (2.500 Euro) bei einem Versammlungsverbot oder versammlungsrechtlichen Auflagen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, n.v., S. 11 UA, vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, n.v., S. 6 UA; ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. November 2017 - 2 A 240/16 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris Rn. 33).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
    Insbesondere sind, wie sich aus § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG ergibt, auch Beschränkungen/Verbote von Versammlungen zulässig, die in den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen (Hessischer VGH BeckRS 2020, 6459 Rn. 29; OVG Thüringen BeckRS 2020, 6395 Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2020 - 3 R 69/20

    Schließung von Gaststätten zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des

    Kennzeichnend für das Coronavirus SARS-CoV-2 ist dessen außergewöhnlich hohe Infektiosität, seine rasante pandemische Ausbreitung und die von ihm hervorgerufene hohe Zahl an schwerwiegenden Krankheitsverläufen mit einer beachtlichen Hospitalisierungsrate, die weltweit Veranlassung zu rigorosen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen gegeben haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 - juris Rn. 43).
  • VG Weimar, 30.04.2020 - 7 E 589/20

    Durchführung einer Versammlung mit erwarteten 1000 Teilnehmern in Zeiten der

    Ein Aufzug stellt bereits ein dynamisches Geschehen dar, bei welchem nicht zu erwarten ist, dass strikte Mindestabstände zum Vordermann und darüber hinaus auch zum Nebenmann immer eingehalten werden können (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14.04.2020, Az.: 2 B 985/20, unter Pkt.

    Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass die Einhaltung der zum Infektionsschutz gebotenen Mindestabstände sowohl bei einem Aufzug als auch bei einer Standkundgebung jederzeit durch die Versammlungsleitung oder die eingesetzten Ordner bei 1.000 Teilnehmern durchgesetzt werden können, nicht zuletzt auch mit Blick auf die geplante Versammlungsdauer von 10 Uhr bis 15 Uhr und die zu "beaufsichtigende" Fläche bei 1.000 Teilnehmern (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 01.04.2020 und 14.04.2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

    Kennzeichnend für das Coronavirus SARS-CoV-2 war und ist dessen außergewöhnlich hohe Infektiosität, seine rasante pandemische Ausbreitung und die von ihm jedenfalls in der damaligen Variante hervorgerufene hohe Zahl an schwerwiegenden Krankheitsverläufen mit einer beachtlichen Hospitalisierungsrate (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 - juris Rn. 43).
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