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   BSG, 02.11.1988 - 2 BU 110/88   

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BSG, 02.11.1988 - 2 BU 110/88 (https://dejure.org/1988,20984)
BSG, Entscheidung vom 02.11.1988 - 2 BU 110/88 (https://dejure.org/1988,20984)
BSG, Entscheidung vom 02. November 1988 - 2 BU 110/88 (https://dejure.org/1988,20984)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Denn das Urteil entfaltet keine Bindungswirkung zuungunsten der Klägerin gemäß § 141 Abs. 1 SGG; vielmehr betrifft der von V. erhobene Anspruch auf Entschädigungsleistungen einen anderen Streitgegenstand als der allein noch in Streit stehende Anspruch der Klägerin auf Erstattung (BSGE 24, 155, 156 = SozR Nr. 2 zu § 1504 RVO; BSGE 58, 119, 125 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 62, 118, 123 = SozR 2200 § 562 Nr. 7; BSG Beschluß vom 2. November 1988 - 2 BU 110/88 -, HV-Info 1989, 105; BSG Beschluß vom 23. Februar 1990 - 2 BU 138/89 - BSG Urteil vom 30. Juni 1993, aaO).
  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 78/90

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung der Kosten für einen

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen den Träger der Unfallversicherung einerseits und der gegen letzteren gerichtete Erstattungsanspruch des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung zwei verschiedene Streitgegenstände darstellen, obwohl die Entscheidung über jeden von beiden jeweils verlangt, auch über ein und denselben Unfall zu urteilen (BSGE 62, 118, 123; SozR 2200 § 776 Nr. 8; Beschluß vom 2. November 1988 - 2 BU 110/88 -, jeweils mwN).
  • BSG, 30.06.1993 - 2 RU 40/92

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Selbst wenn der Krankenkasse wegen des streitigen Unfalls ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zustünde, wäre sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, das Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann; ein solcher Erstattungsanspruch betrifft einen anderen Streitgegenstand (s die Beschlüsse des Senats vom 2. November 1988 - 2 BU 110/88 - mwN in HV-Info 1989, 105 und vom 25. Februar 1990 - 2 BU 138/89 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 112/09

    Erstattung - Arbeitsunfall - Sicherungsaufsichtskraft - Leistungsabfall

    musste nicht notwendig beigeladen werden Der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen einen Träger der Unfallversicherung einerseits und der gegen letzteren gerichtete Erstattungsanspruch der Krankenkasse des Verletzten andererseits stellen im Rahmen des § 75 Abs. 2 SGG zwei grundverschiedene Streitgegenstände dar (so BSG, Urteil vom 30.06.1993 -2 RU 40/92- juris Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf Urteile vom 2.11.1988 - 2 BU 110/88 = HV-INFO 1989, 105 und vom 23.2.1990 - 2 BU 138/89-; aus jüngerer Zeit: Urteil vom 16.03.2010 -B 2 U 4/09 R- Rdnr. 9).
  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 8/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bilden der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen einen Träger der Unfallversicherung einerseits und die gegen letzteren gerichteten Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger andererseits zwei verschiedene Streitgegenstände (s die Beschlüsse des Senats vom 2. November 1988 - 2 BU 110/88 - in HV-Info 1989, 105 und vom 23. Februar 1990 - 2 BU 138/89 -;; Urteil des Senats vom 30. Juni 1993 - 2 RU 40/92 - in HV-Info 1993, 2215, 2218).
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