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   ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02   

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ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02 (https://dejure.org/2002,5013)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.05.2002 - 2 BV 148/02 (https://dejure.org/2002,5013)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 2 BV 148/02 (https://dejure.org/2002,5013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Mitwirkungsbefugnis der Betriebsräte bei der Überlassung von Arbeitnehmern; Leiharbeitnehmer als wahlberechtigte Arbeitnehmer ; Wahlrecht der Beschäftigten eines Betriebes; Begründungserfordernisse eines Antrages zur Anfechtung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Mitwirkungsbefugnis der Betriebsräte von durch Arbeitnehmerüberlassung betroffenen Betrieben; Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 7 Satz 2
    Anfechtung einer Betriebsratswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2002, 2056
  • NZA-RR 2003, 26
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 29.03.1974 - 1 ABR 27/73

    Wahlanfechtungsbefugnis - Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste -

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Sie haben auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts vielmehr alle Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (BAG vom 29.03.1974 - 1 ABR 27/73 -, AP Nr. 2 § 19 BetrVG 1972, zu II. 4.; vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85 -, AP Nr. 13 § 19 BetrVG 1972, zu II. 4. c).

    Verkennt der Wahlvorstand dagegen den Betriebsbegriff, weist die Wählerliste wesentliche Fehler auf oder legt der Wahlvorstand eine zu hohe Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder fest, begründet dies die Anfechtung, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Wahlvorstand "gutgläubig" war (vgl. etwa BAG vom 29.03.1974 - 1 ABR 27/73 -, AP Nr. 2 § 19 BetrVG 1972; vom 12.10.1076 - 1 ABR 14/76 -, AP Nr. 5 § 19 BetrVG 1972, zu 114 Dass außer Zweifel steht, dass sich der Wahlvorstand in der aufgrund der Novellierung des Betriebsverfassungsrechtes schwierigen Situation nach besten Kräften um eine rechtmäßige Wahlausschreibung bemüht hat, steht der Anfechtung daher nicht entgegen.

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Die Zuständigkeit des Entleiherbetriebsrates ist beschränkt auf beteiligungspflichtige Entscheidungen des Entleihers (BAG vom 19.06.2001 - 1 ABR 43/00 -, AP Nr. 1 § 87 BetrVG 1972 Leiharbeitnehmer).

    Die Zuständigkeit des Betriebsrates des Entleiherbetriebes umfasst die der Entscheidungsmacht des Entleihers unterliegenden beteiligungspflichtigen Angelegenheiten (vgl. BAG vom 19.06.2001, aaO.).

  • BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86

    Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Der Antragsteller muss zumindest behaupten, in einem derartigen Recht betroffen zu sein (vgl. etwa BAG vom 11.11.1997 - 1 ABR 21/97 -, AP Nr. 1 § 36 BDSG , zu B. III. 1. b); vom 23.02.1988 - 1 ABR 75/86 -, AP Nr. 9 § 81 ArbGG 1979, zu C I. 1.).

    Bei einem Gestaltungsantrag wie dem vorliegenden ist erforderlich, dass die entsprechende betriebsverfassungsrechtliche Norm dem Antragsteller eine eigene Rechtsposition einräumt, die es ihm erlaubt, sich mit seinem Antrag zu schützen (BAG vom 23.02.1988, aaO., zu C I; vom 30.10.1986 - 6 ABR 52/83 -, AP Nr. 6 § 47 BetrVG 1972, zu B II. 2. b).

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 41/95

    Rechtskraftwirkung im Beschlußverfahren

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Sie binden den Betriebsrat wahlperiodenübergreifend (vgl. nur BAG vom 20.03.1996 - 7 ABR 41/95 -, BAGE 82, 291, zu B II. 2., 3.).

    Dazu ist Voraussetzung, dass sich die für die frühere Entscheidung maßgebliche Rechtsgrundlage geändert hat (vgl. etwa BAG vom 20.03.1996, aaO., zu B II.4.; vom 06.06.2000 - 1 ABR 21/99 -, AP Nr. 9 § 97 ArbGG 1979, zu B II. 4. a).

  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 14/76

    Betriebsratswahl: Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Verkennt der Wahlvorstand dagegen den Betriebsbegriff, weist die Wählerliste wesentliche Fehler auf oder legt der Wahlvorstand eine zu hohe Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder fest, begründet dies die Anfechtung, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Wahlvorstand "gutgläubig" war (vgl. etwa BAG vom 29.03.1974 - 1 ABR 27/73 -, AP Nr. 2 § 19 BetrVG 1972; vom 12.10.1076 - 1 ABR 14/76 -, AP Nr. 5 § 19 BetrVG 1972, zu 114 Dass außer Zweifel steht, dass sich der Wahlvorstand in der aufgrund der Novellierung des Betriebsverfassungsrechtes schwierigen Situation nach besten Kräften um eine rechtmäßige Wahlausschreibung bemüht hat, steht der Anfechtung daher nicht entgegen.
  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 1/76

    Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Dies ist insbesondere bei der Einordnung des zu wählenden Betriebsrates in die Staffeln von § 9 BetrVG der Fall, da diese eine zukunftsgerichtete Prognose über die regelmäßige Arbeitnehmerzahl des Betriebes erfordert (BAG vom 12.10.1976 - 1 ABR 1/76 -, AP Nr. 1 § 8 BetrVG 1972, zu III. 3. c).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Entsprechend umfasst auch der Schutzbereich des AÜG nicht jeden drittbezogenen Arbeitseinsatz, sondern nur Fälle, in denen der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert ist (vgl. etwa BAG vom 03.12.1997 - 7 AZR 764/96 -, BAGE 87, 186 , zu I. 3., m.w.N.).
  • LAG Hessen, 22.04.1999 - 12 TaBV 130/98

    Wahlanfechtungsverfahren; Beurteilungsspielraum des Wahlvorstandes; Status eines

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Der vom Betriebsrat herangezogene Beschluss der 12. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.04.1999 (- 12 TaBV 130/98 -, ARST 2000/69 L, zu II. 1. b), in dem diese in Zusammenhang mit der Einordnung von Arbeitnehmern als leitende Angestellte angenommen hat, ein objektiver Rechtsverstoß rechtfertige eine Wahlanfechtung nicht, wenn die vom Wahlvorstand eingenommene Position vertretbar gewesen ist und wenn der Wahlvorstand mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen und nach bestem Wissen und Gewissen den für und gegen seine Auffassung sprechenden Gründe nachgegangen, also "gutgläubig" gewesen ist, ist - wenn ihm überhaupt zu folgen sein sollte - allenfalls durch die Einschränkung des Anfechtungsrechtes bei der Zuordnung leitender Angestellter auf die Wählerlisten nach § 18 a Abs. 5 BetrVG begründet Diese Einschränkung kann durch das Zuordnungsverfahren gemäß § 18 a BetrVG gerechtfertigt sein.
  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Hinzu kommen muss vielmehr ebenso wie für das Vorliegen einer Einstellung i.S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. hierzu BAG vom 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 -, AP Nr. 34 § 99 BetrVG 1972 Einstellung, zu B II. 2. a, m.w.N.) eine zumindest teilweise Unterstellung der Beschäftigten unter das Weisungsrecht auch hinsichtlich von Zeit und Ort des Arbeitseinsatzes (Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, aaO., § 7 Rdn. 57, 58; ähnlich auch Richardi/Thüsing, aaO., § 7 Rdn. 13).
  • BAG, 06.12.2000 - 7 ABR 34/99

    Freiheit der Wahl - Chancengleichheit der Wahlbewerber

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 22.05.2002 - 2 BV 148/02
    Erforderlich ist allerdings, dass der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen, was schon anzunehmen ist, wenn nicht zwingend feststeht, dass die Wahl ohne den Verstoß dasselbe Ergebnis gehabt hätte (vgl. etwa BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 -, AP Nr. 12 § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb, zu B IV. 6. a; vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 -, AP Nr. 48 § 19 BetrVG 1972, zu B II. B. a. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

  • BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 36/76

    Nichtige Betriebsratswahl - Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83

    Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

    Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG München, 10.03.2015 - 6 TaBV 64/14

    Betriebsratswahlanfechtung

    Unerheblich ist, ob der Verstoß schuldhaft oder gutgläubig erfolgt war (ArbG Frankfurt v. 22.5. 2002 - 2 BV 148/02, NZA-RR 2003, 26).
  • LAG Hamm, 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von

    Zahlreiche Autoren vertreten die Auffassung, Leiharbeitnehmer seien aufgrund der nunmehr zugebilligten Wahlberechtigung auch bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach den §§ 9, 38 BetrVG mindestens dann mitzählen, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden (Däubler, AuR 2001, 285, 286; ders., AiB 2001, 684, 687 f.; Reichold, NZA 2001, 857, 861; Schneider, AiB 2001, 287, 290; Thüsing, DB 2002, 2219, 2222; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 38 Rz. 9; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 8. Aufl., § 38 Rz. 9; Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl., § 38 Rz. 9; so bereits vor Änderung des BetrVG: ArbG Berlin, Beschluss v. 31.01.2001 - AiB 2001, 541; vgl. auch: ArbG Aachen, Beschluss v. 17.05.2002 - 9 BV 30/02 - [zitiert bei Schiefer, DB 2002, 1774, 1775]; ArbG Frankfurt, Beschluss v. 22.05.2002 - DB 2002, 2056).
  • LAG Köln, 20.02.2003 - 6 TaBV 79/02

    Betriebsrat; Wahlanfechtung; Leiharbeitnehmer

    Nach einer Ansicht sollen die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl mitgezählt werden (Däubler, AuR 2001, 285 [286]; ders., AiB 2001, 684 [687 f.]; Reichold, NZA 2001, 857 [861]; Thüsing, DB 2002, 2219 [2222]; Richardi-Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Auflage, 2002, § 9, Rn. 7; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde-Schneider, BetrVG, 8. Auflage, 2002, § 9, Rn. 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, § 9, Rn. 21) Etwas differenzierter wird von anderen vertreten, dass wahlberechtigte Leiharbeitnehmer nur in Betrieben bis zu 100 Mitarbeitern berücksichtigt werden sollten (ArbG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2002 - 2 BV 148/02 - DB 2002, 2056; ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 BV 37/02 - DB 2002, 1781 [1782]) oder dass bei einer regelmäßigen Besetzung einer Stelle mit Leiharbeitnehmern wenigstens die Stelle an sich in die Berechnung eingestellt werden sollte (so i.E. ArbG Aachen, Beschluss vom 17.05.2002 - 9 BV 30/02 - juris [zitiert bei Schiefer, DB 2002, 1774 [1775]]).
  • LAG Hamm, 14.01.2003 - 13 TaBV 90/02

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Zahl der

    Zahlreiche Autoren vertreten die Auffassung, Leiharbeitnehmer seien aufgrund der nunmehr zugebilligten Wahlberechtigung auch bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach den §§ 9, 38 BetrVG mindestens dann mitzählen, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden (Däubler, AuR 2001, 285, 286; ders., AiB 2001, 684, 687 f.; Reichold, NZA 2001, 857, 861; Schneider, AiB 2001, 287, 290; Thüsing, DB 2002, 2219, 2222; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 38 Rz. 9; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 8. Aufl., § 38 Rz. 9; Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl., § 38 Rz. 9; so bereits vor Änderung des BetrVG: ArbG Berlin, Beschluss v. 31.01.2001 - AiB 2001, 541; vgl. auch: ArbG Aachen, Beschluss v. 17.05.2002 - 9 BV 30/02 - ArbG Frankfurt, Beschluss v. 22.05.2002 - 2 BV 148/02 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2003 - 15 TaBV 4/02

    Bestimmung der Anzahl freigestellter Betriebsratsmitglieder

    Ebenso wenig bedarf es vorliegend einer Entscheidung über die bislang allein durch Instanzgerichte vereinzelt bejahend (ArbG Frankfurt/M., Beschluss v. 22. Mai 2002 -2 BV 148/02, NZA-RR 2003, 26; ArbG Darmstadt, Beschluss v. 22. Oktober 2002-8 BV 4/02, ArbuR 2003, 121 [L] und überwiegend verneinend (ArbG Mönchengladbach, Beschluss v. 3. Juli 2002 - 5 (4) BV 18/02, NZA-RR 2003, 22; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 31. Oktober 2002 - 5 TaBV 42/02, DB 2003, 292; LAG Hamm, 69-schluss v. 15. November 2002 - 10 TaBV 92/02, DB 2003, 342 [L]; LAG Hamm, Beschluss v. 14. Januar 2003 - 13 TaBV 90/02, LAGE § 9 BetrVG 2001 Nr. 1) beantwortete Rechtsfrage, ob die nach § 8 BetrVG wahlberechtigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i.S. des § 9 BetrVG bzw. bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 38 BetrVG zu berücksichtigen seien.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 60 PV 5.16

    (Wählbarkeitsvoraussetzung zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung;

    Außer in den genannten Sonderfällen lässt die Rechtsprechung einen objektiven Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften für die Wahlanfechtung ausreichen (vgl. z.B. LAG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 1998 - 5 TaBV 18/98 -, juris Rn. 57, und Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 22. Mai 2002 - 2 BV 148/02 -, juris Rn. 35 jeweils zu der gleichlautenden Regelung in § 19 Abs. 1 BetrVG; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 17 P 99.328 -, juris Rn. 20, zur identischen Regelung in Art. 25 Abs. 1 BayPVG).
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