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   ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20   

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https://dejure.org/2020,27057
ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20 (https://dejure.org/2020,27057)
ArbG Minden, Entscheidung vom 15.09.2020 - 2 BV 8/20 (https://dejure.org/2020,27057)
ArbG Minden, Entscheidung vom 15. September 2020 - 2 BV 8/20 (https://dejure.org/2020,27057)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 97/88

    Betriebsrat: Initiativrecht bei einem Mitbestimmungstatbestand i.S. von § 87 Abs.

    Auszug aus ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20
    § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berechtigt den Betriebsrat nicht, die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung zu verlangen und gegebenenfalls über den Spruch einer Einigungsstelle zu erzwingen (BAG, Beschluss vom 28.11.1989 - 1 ABR 97/88; Richardi BetrVG/Richardi/Maschmann, § 87 Rn. 530; Fitting § 87 Rn. 251; HWK/Clemenz § 87 BetrVG Rn. 33 und 126).

    Im Gegenteil wird das damit grundsätzlich zu bejahende Initiativrecht des Betriebsrats durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und Zweck begrenzt (BAG, Beschluss vom 28.11.1989 - 1 ABR 97/88).

    Das gilt unabhängig davon, ob durch eine technische Kontrolleinrichtung tatsächlich Interessen der Arbeitnehmer berührt werden, ob der Betriebsrat eine solche Interessenbeeinträchtigung sieht oder ob er diese durch die nähere Ausgestaltung der mitbestimmten Regelung über die Anwendung der technischen Kontrolleinrichtung auszuschließen erstrebt (BAG, Beschluss vom 28.11.1989 - 1 ABR 97/88; so auch: Richardi BetrVG/Richardi/Maschmann, § 87 Rn. 530; Fitting § 87 Rn. 251; HWK/Clemenz § 87 BetrVG Rn. 33 und 126).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung der Großen Kammer des EuGH (a.A. von Roetteken , jurisPR-ArbR 23/2019 Anm. 1), die den Mitgliedsstaaten der EU aufgegeben hat, die in ihren Hoheitsgebieten ansässigen Arbeitgeber zu verpflichten, "ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann" (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-55/18, NZA 2019, 683).

    Selbst wenn Arbeitnehmer sich schon vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers vor Gericht auf die Pflicht des Arbeitgebers berufen können, ein System der Arbeitsaufzeichnung einführen zu müssen, gilt es zu beachten, dass die "konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form" (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-55/18, NZA 2019, 683, Rn. 63), der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zugeordnet bleiben.

  • ArbG Berlin, 20.03.2013 - 28 BV 2178/13

    Initiativrecht - § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Belange betroffener Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20
    Dies führt jedoch nicht so weit, dass jede Einschränkung des Initiativrechts des Betriebsrats im Rahmen der Regelungsgegenstände des § 87 Abs. 1 BetrVG abzulehnen wäre (so aber wohl: ArbG Berlin, Beschluss vom 20.03.2013 - 28 BV 2178/13 und auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015 - 10 TaBV 1812/14).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2015 - 10 TaBV 1812/14

    Initiativrecht - technische Einrichtung

    Auszug aus ArbG Minden, 15.09.2020 - 2 BV 8/20
    Dies führt jedoch nicht so weit, dass jede Einschränkung des Initiativrechts des Betriebsrats im Rahmen der Regelungsgegenstände des § 87 Abs. 1 BetrVG abzulehnen wäre (so aber wohl: ArbG Berlin, Beschluss vom 20.03.2013 - 28 BV 2178/13 und auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2015 - 10 TaBV 1812/14).
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15. September 2020 - 2 BV 8/20 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20

    Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer elektronischen

    Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 - 2 BV 8/20 - abgeändert und festgestellt, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb "A" ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6BetrVG hat.

    Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 - 2 BV 8/20 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb A ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG hat.

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