Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,26679
OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12.Z (https://dejure.org/2014,26679)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 2 Bf 139/12.Z (https://dejure.org/2014,26679)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 2 Bf 139/12.Z (https://dejure.org/2014,26679)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,26679) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Zur Gültigkeit der Hamburger Baumschutzverordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beruhen der hamburgischen Baumschutzverordnung auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; Entbehrlichkeit der Einhaltung des Zitiergebots aus Art. 53 Abs. 2 S. 1 der Hamburgischen Verfassung bei im parlamentarischen Verfahren geänderten Rechtsverordnungen; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beruhen der hamburgischen Baumschutzverordnung auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; Entbehrlichkeit der Einhaltung des Zitiergebots aus Art. 53 Abs. 2 S. 1 der Hamburgischen Verfassung bei im parlamentarischen Verfahren geänderten Rechtsverordnungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nachträgliche Austausch der Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Die Hamburgische Bürgerschaft dürfte vor allem nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 (BVerfGE 114, 196), in dem die Möglichkeiten des parlamentarischen Gesetzgebers zur Änderung von Rechtsverordnungen der Exekutive konkretisiert und gestärkt wurden, keine Veranlassung gehabt haben, an der Zulässigkeit der Änderung bzw. Einfügung der Ermächtigungsgrundlage der Baumschutzverordnung durch Gesetz zu zweifeln.

    Insofern stellt sich nicht die Frage, ob der Gesetzgeber nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. September 2005 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen eine Verordnung vollständig neu erlassen dürfte und ob es sich dabei noch um eine Anpassung der Rechtsgrundlagen im Rahmen der Änderung eines Sachbereichs handeln würde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (a.a.O.) die Einhaltung des Zitiergebots bei der Änderung von Verordnungen durch den parlamentarischen Verordnungsgeber ohne weitere Begründung nicht verlangt (Bauer in: Dreier, GG-Komm., 2006, Art. 80 Rn. 50; Osterloh/Gerhardt, abw. Stgn., BVerfGE 114, 250, 257; Brosius-Gersdorf, ZG 2007, 305, 314).

    Entsprechend hat das BVerfG zur --parallelen-- Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen entschieden, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon dann besteht, wenn die Rechtsverordnung aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen wird, das seinerseits der Zustimmung des Bundesrates bedarf (so Art. 80 Abs. 2 Alternative 4 GG), sondern sich dies allein nach den Regeln für die Zustimmungsbedürftigkeit förmlicher Gesetze beurteilt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, unter C.I.3.c, C.II.2.c dd).

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestärkt, dass das BVerfG die Anfügung von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4637) trotz einer intensiven Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung nicht beanstandet hat, obwohl in dem genannten Änderungsgesetz die formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ergänzung der BPflV --ebenso wie bei der Anfügung des § 60 Abs. 4 EStDV durch das KleinUntFördG -- nicht angegeben worden ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, insbesondere die detaillierten Vorgaben zu dem vom Parlamentsgesetzgeber bei Änderungen von Rechtsverordnungen einzuhaltenden Verfahren unter C.II.2.c aa-ee der genannten Entscheidung, in denen von der Notwendigkeit einer Beachtung des Zitiergebots nicht die Rede ist; ebenso im Ergebnis Seiler, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 51 Rz. B 152; siehe auch Bauer in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art. 80 Rz. 50).

    Im Sondervotum zweier Richter zu der genannten Entscheidung (BVerfGE 114, 196, 250, unter 3.b am Ende) wird die fehlende Anwendung des Zitiergebots als "inkonsequent" gerügt, was im Umkehrschluss zeigt, dass die Entscheidung der Senatsmehrheit des BVerfG auf einer bewussten Nichtanwendung des Zitiergebots auf Rechtsverordnungen, die im parlamentarischen Verfahren erlassen werden, beruht.".

  • OVG Hamburg, 18.08.1995 - Bf II 9/94

    Baumschutzverordnung; Veränderungsverbot; Vorkonstitutionelles Recht; Naturschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 18. August 1995 (HmbJVBl 1996, 50 und NuR 1996, 415) die inhaltlich vergleichbare Vorgängerregelung des § 56 Abs. 4 HmbNatSchG (außer Kraft getreten zum 31.5.2010), wonach die Baumschutzverordnung als auf Grund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes als erlassen gilt, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken und im Hinblick auf die dokumentierte Gesetzesbegründung nicht als Umstellung der Ermächtigungsgrundlage, sondern lediglich als deklaratorische Fortgeltungsklausel verstanden hat.

    Das Berufungsgericht hat im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) die Wirksamkeit und Fortgeltung der Baumschutzverordnung trotz nachträglich entfallener Rechtsgrundlage der §§ 5, 7, 19 RNatSchG durch § 55 Nr. 1 HmbNatSchG jedoch auch ohne neue gesetzliche Grundlage bestätigt.

    Denn dies hatte das Berufungsgericht im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) bestätigt.

    Das Berufungsgericht hält die im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen Verordnung durch ein verordnungsänderndes Gesetz insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.; BFH, Urt. v. 16.11.2011, BFHE 235, 452) nicht aufrecht.

    Wie das Berufungsgericht im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Baumschutzverordnung aufgrund § 5 RNatSchG wirksam erlassen worden und galt sie trotz der Aufhebung ihrer Ermächtigungsgrundlage durch § 55 Nr. 1 HmbNatSchG im Jahr 1981 (HmbGVBl. S. 167) fort.

    Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass die Baumschutzverordnung aufgrund § 5 RNatSchG wirksam erlassen wurde und dass sie als vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG ihre Gültigkeit trotz des Wegfalls ihrer Ermächtigungsgrundlage behalten hat.

  • BFH, 16.11.2011 - X R 18/09

    Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Das Berufungsgericht hält die im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen Verordnung durch ein verordnungsänderndes Gesetz insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.; BFH, Urt. v. 16.11.2011, BFHE 235, 452) nicht aufrecht.

    Denn die Einhaltung des Zitiergebots, das sich an den ermächtigten Verordnungsgeber richtet (Wallrabenstein, a.a.O., Rn. 46; Mann in: Sachs, GG-Komm., 6. Aufl. 2011, Art. 80 Rn. 31), ist bei Verordnungen, die durch den Parlamentsgesetzgeber geändert werden, entbehrlich (ebenso BFH, Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.; FG Hamburg, GB v. 27.4.2012, EFG 2012, 1671).

    Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.) auf folgende Erwägungen zurückzuführen:.

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 C 4.96

    Keine Pflicht zur Abfallvermeidung durch Benutzung von Mehrweggeschirr

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Das Berufungsgericht hält die im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen Verordnung durch ein verordnungsänderndes Gesetz insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.; BFH, Urt. v. 16.11.2011, BFHE 235, 452) nicht aufrecht.

    Denn sowohl Art. 53 Abs. 1 Satz 1 HV als auch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG fordern das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nur beim Erlass einer Rechtsverordnung; der nachträgliche Fortfall derselben oder deren Austausch lassen die Wirksamkeit der Verordnung unberührt (BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG Beschl. v. 13.12.1988, BVerfGE 79, 245 m.w.N.; Remmert in: Maunz/Dürig, GG-Komm., Stand: Dezember 2013, Art. 80 Rn. 51, 122; Wallrabenstein in: von Münch/Kunig, GG-Komm., 6. Aufl. 2012, Art. 80 Rn. 12; Sannwald in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Komm., 12. Aufl. 2011, Art. 80 Rn. 52).

  • OVG Hamburg, 10.01.2001 - 5 Bf 294/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Dies setzt voraus, dass sich die Sache von anderen Verfahren dadurch abhebt, dass sie einen komplizierten, überdurchschnittlich schwierigen Sachverhalt betrifft oder entsprechende Rechtsfragen mit einer unsicheren Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits aufwirft (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2001, 5 Bf 294/99, juris).
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Ob der nachträgliche Austausch der Ermächtigungsgrundlage ohne Neuerlass der Verordnung auch für den Fall zulässig ist, dass eine Rechtsverordnung von Anfang an auf Grund einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage ergangen ist, und dieser Mangel durch die nachträgliche Änderung geheilt werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.4.2010, BVerwGE 137, 30 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1987, HmbJVBl 1987, 71, 72), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Denn sowohl Art. 53 Abs. 1 Satz 1 HV als auch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG fordern das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nur beim Erlass einer Rechtsverordnung; der nachträgliche Fortfall derselben oder deren Austausch lassen die Wirksamkeit der Verordnung unberührt (BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG Beschl. v. 13.12.1988, BVerfGE 79, 245 m.w.N.; Remmert in: Maunz/Dürig, GG-Komm., Stand: Dezember 2013, Art. 80 Rn. 51, 122; Wallrabenstein in: von Münch/Kunig, GG-Komm., 6. Aufl. 2012, Art. 80 Rn. 12; Sannwald in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Komm., 12. Aufl. 2011, Art. 80 Rn. 52).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Daneben dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung, dem die Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (zum Ganzen BVerfG-Urteil vom 6. Juli 1999 2 BvF 3/90, BVerfGE 101, 1, unter D.I.1.).
  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 2 K 19/11

    Einkommensteuer: Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2014 - 2 Bf 139/12
    Denn die Einhaltung des Zitiergebots, das sich an den ermächtigten Verordnungsgeber richtet (Wallrabenstein, a.a.O., Rn. 46; Mann in: Sachs, GG-Komm., 6. Aufl. 2011, Art. 80 Rn. 31), ist bei Verordnungen, die durch den Parlamentsgesetzgeber geändert werden, entbehrlich (ebenso BFH, Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.; FG Hamburg, GB v. 27.4.2012, EFG 2012, 1671).
  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284

    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Standortbescheinigung für eine ortsfeste

    Der Gesetzgeber habe auch keine Fortgeltung der BEMFV, etwa in Form eines "Austausches der Ermächtigungsgrundlage" durch § 32 FuAG gewollt, da er sonst eine entsprechende klarstellende Norm in § 32 FuAG aufgenommen hätte (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 28.5.2014 - 2 Bf 139/12.Z).

    Auf einen von den Antragstellern angesprochenen Austausch der Rechts- oder präziser der Ermächtigungsgrundlage kommt es daher ebenso wenig an wie auf einen diesbezüglichen - im Übrigen auch nicht im Beschluss des OVG Hamburg so deutlich geforderten (vgl. B.v. 28.5.2014 - 2 Bf 139/12.Z - juris Rn. 4, 9) - Hinweis im entsprechenden Gesetzestext.

  • VG Kassel, 28.01.2021 - 7 L 2464/20

    5G-Technologie

    Soweit entsprechende Formulierungen teilweise üblich sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 2 Bf 139/12.Z - Rn. 5, juris), ist damit noch keine Aussage über deren rechtliche Notwendigkeit getroffen.
  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2381

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

    Soweit entsprechende Formulierungen teilweise üblich sind (vgl. OVG Hamburg, B.v. 28.5.2014 - 2 Bf 139/12.Z - Rn. 5, juris), ist damit noch keine Aussage über deren rechtliche Notwendigkeit getroffen.
  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2380

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

    Soweit entsprechende Formulierungen teilweise üblich sind (vgl. OVG Hamburg, B.v. 28.5.2014 - 2 Bf 139/12.Z - Rn. 5, juris), ist damit noch keine Aussage über deren rechtliche Notwendigkeit getroffen.
  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 2 E 4469/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Hotels auf einstweilige Duldung ihres

    Denn Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG fordert das Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nur beim Erlass einer Rechtsverordnung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2014, 2 Bf 139/12.Z, juris Rn.9 m.w.N).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht