Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44543
OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15 (https://dejure.org/2018,44543)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2018 - 2 Bf 161/15 (https://dejure.org/2018,44543)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 2 Bf 161/15 (https://dejure.org/2018,44543)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44543) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
    Zulässigkeit von Wohnbebauung im Außenbereich; Abgrenzung zum Innenbereich; Vermittlung eines Bebauungszusammenhangs bei ungenehmigter Nutzung von Gebäuden; Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen der Gefahr der Erweiterung eines Zwischenraums zur Splittersiedlung

  • rewis.io
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lager und Werkstatt begründen keinen Bebauungszusammenhang!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2019, 270
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    aa) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BRS 71 Nr. 81 (2007), juris Rn. 4 m.w.N.; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01, BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 12.3.1999, 4 B 112/98, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35; juris Rn. 18).

    Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BRS 71 Nr. 81 (2007), juris Rn. 5 m.w.N.).

    Es kommt insoweit weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BRS 71 Nr. 81 (2007), juris Rn. 4 m.w.N.).

    Es kommt insoweit nicht auf geografisch-mathematische Wertungen, sondern auf eine umfassende Bewertung des im Einzelfall konkreten Sachverhalts an (siehe oben BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BRS 71 Nr. 81 (2007), juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., Rn. 15; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01, BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 5 m.w.N.).

    Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 9; Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., Rn. 21).

    Unbebaute Grundstücke können dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes darstellen, das heißt ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (BVerwG Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., juris Rn. 13).

    Das Vorhabengrundstück stellt keine bebauungsfähige Baulücke (s. dazu oben BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., juris Rn. 13) dar, sondern liegt jenseits der Grenze des in Straßennähe bestehenden Bebauungszusammenhangs, der im rückwärtigen Bereich mit dem auf dem nördlich des Vorhabengrundstücks errichteten Gebäude N.H. 287a (Flurstück 5236) als letztem Baukörper endet (vgl. zum Ende eines Bebauungszusammenhangs BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015, 4 B 28/15, BRS 83 Nr. 78 (2015), juris Rn. 6; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01; BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 7).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., Rn. 15; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01, BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 5 m.w.N.).

    Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 9; Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., Rn. 21).

    Das westlich des Vorhabengrundstücks auf dem Flurstück 4141 befindliche Gebäude, eine Art Schuppen oder Halle, stellt lediglich eine Nebenanlage ohne prägende Kraft dar (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 6).

    Gewächshäuser dienen nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und stellen keine Gebäude dar, die die Siedlungsstruktur prägen können (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01

    Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    aa) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BRS 71 Nr. 81 (2007), juris Rn. 4 m.w.N.; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01, BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 12.3.1999, 4 B 112/98, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35; juris Rn. 18).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46/16, ZfBR 2017, 417, juris Rn. 6; vgl. auch Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., Rn. 15; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01, BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 5 m.w.N.).

    Das Vorhabengrundstück stellt keine bebauungsfähige Baulücke (s. dazu oben BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., juris Rn. 13) dar, sondern liegt jenseits der Grenze des in Straßennähe bestehenden Bebauungszusammenhangs, der im rückwärtigen Bereich mit dem auf dem nördlich des Vorhabengrundstücks errichteten Gebäude N.H. 287a (Flurstück 5236) als letztem Baukörper endet (vgl. zum Ende eines Bebauungszusammenhangs BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015, 4 B 28/15, BRS 83 Nr. 78 (2015), juris Rn. 6; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01; BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 7).

  • BVerwG, 08.10.2015 - 4 B 28.15

    Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Hierfür ist maßgeblich auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015, 4 B 28/15, BRS 83 Nr. 78 (2015), juris Rn. 5; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 12), also die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen.

    Das Vorhabengrundstück stellt keine bebauungsfähige Baulücke (s. dazu oben BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275 ff., juris Rn. 13) dar, sondern liegt jenseits der Grenze des in Straßennähe bestehenden Bebauungszusammenhangs, der im rückwärtigen Bereich mit dem auf dem nördlich des Vorhabengrundstücks errichteten Gebäude N.H. 287a (Flurstück 5236) als letztem Baukörper endet (vgl. zum Ende eines Bebauungszusammenhangs BVerwG, Beschl. v. 8.10.2015, 4 B 28/15, BRS 83 Nr. 78 (2015), juris Rn. 6; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01; BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 7).

  • BVerwG, 16.07.2018 - 4 B 51.17

    Abgrenzung von Einfügen; Abgrenzungskriterien; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 16.7.2018, 4 B 51.17, BauR 2018, 1840 f, juris Rn. 6).

    In der Umgebung befindet sich im rückwärtigen Bereich in vergleichbarer Tiefe zum Vorhabengrundstück keine weitere Bebauung mit Gebäuden, die maßstabsbildende Kraft haben und einen Bebauungszusammenhang herstellen können (vgl. dazu BVerwG Beschl. v. 16.7.2018, 4 B 51/17, BauR 2018, 1840 f, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 11.10.1999 - 4 B 77.99
    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Dies gilt erst recht für ein Vorhaben, durch das - wie im vorliegenden Fall - ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil durch Bebauung eines Zwischenraums zu einer vorhandenen Splittersiedlung erweitert würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.10.1999, 4 B 77/99, BRS 62 Nr. 118 (1999), juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    aa) Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 2.4.2007, 4 B 7/07, BRS 71 Nr. 81 (2007), juris Rn. 4 m.w.N.; Beschl. v. 2.8.2001, 4 B 26/01, BRS 64 Nr. 86 (2001), juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 12.3.1999, 4 B 112/98, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35; juris Rn. 18).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Diese ergibt, dass zwischen diesen Wohnhäusern und den am Bebauungszusammenhang teilnehmenden vorderen Gebäuden keine räumliche Verklammerung besteht (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 15/84, BVerwGE 75, 34 ff., juris Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 05.07.2001 - 2 Bf 19/97
    Auszug aus OVG Hamburg, 03.12.2018 - 2 Bf 161/15
    Großflächige Außengebietsausweisungen in Baustufenplänen, mit denen - wie hier - als Nutzungsart ein Außengebiet im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollte und die mangels Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücks- sowie die örtlichen Verkehrsflächen nicht als qualifizierte Bebauungspläne nach § 30 Abs. 1 BauGB anzusehen wären, sind obsolet geworden (st. Rspr., OVG Hamburg, Urt. v. 5.7.2001, 2 Bf 19/97, juris Rn. 34; Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001, 81).
  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 5022/23

    Zur Frage, wann eine Vorhabenfläche einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1

    Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwaiger vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst (noch) einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5.14, juris, Rn. 11 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris, Rn. 30).

    Einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2023, 4 B 9.23, juris, Rn. 6; Beschl. v. 30.8.2019, 4 B 8/19, juris, Rn. 13; Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5.14, juris, Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine hinreichende prägende Wirkung ferner grundsätzlich nur bei solchen Bauwerken anzunehmen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.7.2018, 4 B 51.17, juris, Rn. 6; Beschl. v. 5.4.2017, a.a.O., Rn. 5 ff.; Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris, Rn. 31).

    Dies können auch gewerbliche Betriebsgebäude sein (BVerwG, Beschl. v. 2.8.2023, 4 B 9.23, juris, Rn. 6), in aller Regel jedoch nicht Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, worunter namentlich Gewächshäuser fallen sollen (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2017, a.a.O., Rn. 6; Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., Rn. 15; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, a.a.O., Rn. 31).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht selbst diesen Rechtssatz bislang nicht in dieser Form bestätigt, sondern in jüngeren Entscheidungen darauf abgestellt, ob ein Bauwerk geeignet sei, "dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen" (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2019, 4 B 8.19, juris, Rn. 13; Beschl. v. 27.3.2018, 4 B 4.18, juris, Rn. 8; Beschl. v. 5.4.2017, 4 B 46.16, juris, Rn. 9; diese Formulierung aufgreifend auch OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris, Rn. 31).

    Dies erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 30.8.2019, 4 B 8.19, juris, Rn. 8; Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5.14, juris, Rn. 13, 16; Urt. v. 1.12.1972, IV C 6.71, juris, Rn. 23; OVG Hamburg, Urt. v. 3.12.2018, 2 Bf 161/15, juris, Rn. 30; Urt. v. 25.2.2015, 2 Bf 213/11, juris, Rn. 44).

  • BVerwG, 30.08.2019 - 4 B 8.19

    Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern;

    Die Klage blieb in den Vorinstanzen insoweit erfolglos (VG Hamburg, Urteil vom 11. August 2015 - 7 K 1166/14; OVG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 2 Bf 161/15 - BauR 2019, 619).
  • VG Lüneburg, 07.02.2019 - 2 A 80/17

    Aufbauplan; Baunutzungsplan; Verordnung über die Baugestaltung vom 10. November

    Zwar können unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes darstellen, das heißt ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Urt. v. 3.12.2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 31).

    Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (Hamb. OVG, Urt. v. 3.12.2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 30 f.).

    Allein der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist und Bebauung in der Nachbarschaft vorhanden ist, führt aber nicht dazu, dass die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Bebauung am benachbarten Bebauungszusammenhang ihrerseits teilnimmt; vielmehr muss die rein tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein, d. h. den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 3.12.2018 - 2 Bf 161/15 -, juris Rn. 30 f.), woran es hier fehlt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht