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   OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07   

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OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07 (https://dejure.org/2011,4270)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07 (https://dejure.org/2011,4270)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07 (https://dejure.org/2011,4270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants mit Autoschalter

  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 4 BauPolV HA, § 6 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 22 BImSchG, TA Lärm
    Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants mit Autoschalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Das Mischgebiet i.S.d. § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung (BPVO) entspricht nicht in jeder Hinsicht einem Mischgebiet i.S.d. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Wertung eines Schnellrestaurants mit Autoschalter als von einer herkömmlichen Speisewirtschaft abweichender, in ...

  • Wolters Kluwer

    Das Mischgebiet i.S.d. § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung (BPVO) entspricht nicht in jeder Hinsicht einem Mischgebiet i.S.d. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Wertung eines Schnellrestaurants mit Autoschalter als von einer herkömmlichen Speisewirtschaft abweichender, in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mischgebiet i.S.d. § 10 Abs. 4 BPVO als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO; Schnellrestaurant mit Autoschalter als von einer herkömmlichen Speisewirtschaft abweichender, in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO unzulässiger Nutzungstyp eigener Art; Zulässigkeit eines während ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drive-in-Restaurant: Im Mischgebiet zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schnellrestaurant mit Autoschalter im Mischgebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 552
  • DVBl 2011, 827
  • ZfBR 2011, 494 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Hamburg, 12.02.2002 - 2 Bs 384/01

    Gebietsverträglichkeit einer Schnellgaststätte mit Autoschalter; Restaurant mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Auf die Beschwerde der Beklagten und der Beigeladenen änderte das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2002 (2 Bs 384/01, NordÖR 2003, 70) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ordnete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger mit der Maßgabe an, dass vorläufig das Restaurant nur bis 22.00 Uhr und der Autoschalter nur an Werktagen bis 20.00 Uhr betrieben werden dürfe.

    Unter Berufung auf dieses Gutachten beantragten die Beigeladenen beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2002 (2 Bs 384/01), soweit dieser den Betrieb des Autoschalters betraf.

    Zur weiteren Begründung werde insoweit auf die Bewertungen des Berufungsgerichts in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 Bs 384/01 und 2 Bs 442/03) verwiesen.

    Ebenso wenig überzeuge die Auffassung der Kläger und des Berufungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Februar 2002 (2 Bs 384/01), dass die Bewohner eines Mischgebiets der BPVO gegenüber lärmemittierenden Gewerbebetrieben stärker geschützt seien als die Bewohner eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, der Gerichtsakten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (6 VG 4262/2001 - 2 Bs 384/01 und 6 VG 2798/2003 - 2 Bs 442/03) sowie der Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Wie die Beigeladenen im Eilverfahren 2 Bs 384/01 selbst vorgetragen haben, besteht für die ... -Restaurants auf der Grundlage einheitlicher Franchise-Verträge eine Betriebspflicht bis mindestens 01.00 Uhr und soll die Öffnung des Autoschalters bis 02.00 oder gar 05.00 Uhr sogar die Regel sein.

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Vor allem geben die Kundenverkehrszählung und die daraus für die Autospur abgeleitete Kraftfahrzeugzahl im Gutachten vom 10. Mai 2006 aber deshalb keinen Anlass, die Verkehrsannahmen im Gutachten vom 12. Mai 2003 außer Acht zu lassen, weil es für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, grundsätzlich auf den der Genehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, BauR 1992, 491, 493).

    Anderenfalls würde sich das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung bezüglich des Nutzungsumfangs zu Lasten des Nachbarn auswirken und die Durchsetzung von etwaigen Abwehransprüchen erschweren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681

    Anspruch des planbetroffenen Nachbarn auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets;

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Hierzu gehöre nicht nur eine Tankstelle (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO), sondern nach der Rechtsprechung (VGH München, Beschl. v. 25.8.1997, BRS 59 Nr. 66) auch ein Schnellrestaurant mit Autoschalter.

    Angesichts der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung gehe zugleich der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 25.8.1997, BRS 59 Nr. 66) fehl.

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Danach kommt eine Verletzung des von den Klägern in erster Linie geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 71 und Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355) nicht in Betracht.

    Nach alledem scheidet eine Heranziehung der Baunutzungsverordnung, auf die nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Bestimmung der in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" BPVO zulässigen Nutzungen als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden kann (vgl. u.a. Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., 69) zwar auch im Falle des Mischgebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO nicht generell aus.

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Danach kommt eine Verletzung des von den Klägern in erster Linie geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 71 und Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355) nicht in Betracht.

    Nach alledem scheidet eine Heranziehung der Baunutzungsverordnung, auf die nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Bestimmung der in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" BPVO zulässigen Nutzungen als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden kann (vgl. u.a. Urt. v. 10.4.1997, a.a.O.; v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O., 69) zwar auch im Falle des Mischgebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO nicht generell aus.

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Die Überleitung erfordert wiederum, dass eine den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung der von § 10 Abs. 4 BPVO unterschiedenen Baugebiete gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BauR 1999, 603, 606).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Entgegen der Auffassung der Kläger war diese Festsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2010, 2 Bs 242/09) im fraglichen Bereich auch nicht als funktionslos anzusehen.
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    d) Anders als das Mischgebiet nach § 6 BauNVO, in dem entsprechend seiner Zweckbestimmung Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbetriebe gleichgewichtig und gleichwertig nebeneinander stehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309, 311), zeichnet sich deshalb das Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO dadurch aus, dass der Verordnungsgeber das Wohnen und die übrigen zugelassenen Nutzungen in ein Rangverhältnis gebracht hat und das Gewicht bei dem Mischgebiet der BPVO stärker auf der Wohnnutzung liegt (so auch schon OVG Hamburg, Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl 2004, 62, 63).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, BauR 2008, 954, 956 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 13.08.1999 - 2 Bs 243/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07
    Im Übrigen konnten zur Wohnnutzung jederzeit noch die weiteren in § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" Satz 2 BPVO genannten Nutzungen hinzutreten (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.1999, 2 Bs 243/99 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2010 - 7 A 1186/08

    Baugenehmigung für die Nutzungserweiterung eines Vereinsheims zur Bewirtung

  • BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

    Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum;

  • BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00

    "Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung;

  • OVG Hamburg, 15.05.2001 - 2 Bs 121/01
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

  • BVerwG, 22.11.2002 - 4 B 72.02

    Zulässigkeit von Bauunternehmen im Mischgebiet

  • BVerwG, 11.11.1996 - 11 B 65.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis gegen eisenbahnrechtlichen

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • OVG Saarland, 26.11.1990 - 2 W 52/90

    Vorläufiger Rechtsschutz; Abwehrrecht; Einzelhandelsbetrieb; Autogaststätte;

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

  • OVG Hamburg, 07.06.2023 - 2 Bs 38/23

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe

    Als rücksichtslos ist ein Vorhaben zu werten, wenn die mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2021, 2 Bs 231/20, Nord-ÖR 2021, 342, juris Rn. 39; Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91).

    Das Maß dessen, was dem Nachbarn an Immissionen zumutbar ist, richtet sich dabei danach, welche Immissionen er nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, NordÖR 2020, 235, juris Rn. 59; Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91; BVerwG, Beschl. v. 20.4.2000, 4 B 25.00, BauR 2001, 212, juris Rn. 8).

    Sie erstreckt ihren Geltungsbereich ausdrücklich auch auf nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen und konkretisiert für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8.11, NVwZ 2013, 372, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91; Urt. v. 10.12.2020, 2 Bf 463/18, n.v.).

    Die Einordnung des hier in Rede stehenden besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" Satz 3 BPVO, in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, kann daher nur gemäß Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit erfolgen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 94; Beschl. v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15, n.v.).

    In Anbetracht dessen, dass das besonders geschützte Wohngebiet nach der BPVO dem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO und das nicht besonders geschützte Wohngebiet nach der BPVO dem allgemeinen Wohngebiet stark angenähert ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354, juris Rn. 74), sind für nicht besonders geschützte Wohngebiete nach der BPVO die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und für besonders geschützte Wohngebiete nach der BPVO die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e) TA Lärm für reine Wohngebiete entsprechend heranzuziehen (vgl., jeweils nicht besonders geschützte Wohngebiete betreffend, OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15, n.v.; Beschl. v. 14.12.2012, 2 Bs 231/12, n.v.; siehe auch für ein Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 94).

  • VG Hamburg, 22.05.2014 - 9 K 2548/12

    Befreiung für Einzelhandelsbetriebe - entgegenstehendes gemeindliches

    Denn bei der Interpretation des § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO kann grundsätzlich auf die Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07, juris, Rn. 77 f.; Urt. v. 14.11.2002, 2 Bf 700/98, juris, Rn. 35).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Zweckbestimmungen der Mischgebiete nach Baupolizeiverordnung und nach Baunutzungsverordnung nicht deckungsgleich sind, sondern dass das Gewicht bei dem Mischgebiet der Baupolizeiverordnung stärker auf der Wohnnutzung liegt (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11.2002, a.a.O.).

    Entscheidend ist, ob ein Vorhaben der in Rede stehenden Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO erheblich zu stören oder nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07, juris, Rn. 80).

    Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, a.a.O.).

    Hingegen ist die einzelfallbezogene Erheblichkeit einer Belästigung aufgrund der Art der konkret vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft, deren Lage zu dem beabsichtigten Betrieb oder einer Vorbelastung der Umgebung durch Verkehrslärm unerheblich (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, a.a.O.).

    Wenn eine gewerbliche Nutzung selbst im Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" BPVO unter der Voraussetzung regelhaft zulässig ist, dass sie den Bedürfnissen der Anwohner dient, dann ist sie im Mischgebiet der Baupolizeiverordnung unabhängig von einem Nahversorgungscharakter und in allen Größenordnungen allgemein zulässig, wenn dies auch der Rechtslage nach § 6 Abs. 2 BauNVO entspricht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, a.a.O., Rn. 81 zu Schank- und Speisewirtschaften).

    Entscheidend ist, ob ein Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" Satz 2 BPVO generell geeignet ist, das Wohnen in einem solchen Mischgebiet erheblich zu stören oder nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07, juris, Rn. 80).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 8 S 1606/15

    Voraussichtliche Unwirksamkeit einer Festsetzung eines Bebauungsplans -

    Sie war auch nicht erforderlich, da es sich bei einem Drive-In-Restaurant nicht um einen in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässigen Einzelhandelsbetrieb handelt (vgl. eingehend OVG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011 - 2 Bf 90/07 -, juris, Rn. 82 ff.).
  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, NordÖR 2011, 399, 403; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f.; Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 457).
  • OVG Hamburg, 28.01.2016 - 2 Bs 254/15

    Gemeinschaftsunterkunft Hagendeel: Baugenehmigung darf insgesamt vollzogen werden

    Ein Nachbar kann daher eine mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstückes abwehren, wenn diese aufgrund einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, DVBl. 2011, 827, 832).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2012 - 2 A 1626/10

    Eingreifen des Gebietsgewährleistungsanspruchs gegenüber planungsrechtlich

    Verneint für ein "Mischgebiet M" im Sinne des § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938: Hamb. OVG, Urteil vom 2. Februar 2011 - 2 Bf 90/07, 2 Bf 91/07 -, DVBl. 2011, 827 = juris Rn. 82 ff; Beschluss vom 12. Februar 2002 - NordÖR 2003, 70 = juris Rn. 9 ff.
  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

    Geht es um Immissionskonflikte, die ihre Ursache im An- und Abfahrtverkehr des streitigen Vorhabens haben, hängt die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, maßgeblich davon ab, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90 und 91/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91; BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122, juris Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 28.02.2013 - 2 Bf 17/11

    Zulässiger Gegenstand einer isolierten Bauvorbescheidsfrage

    Bei der Prüfung, ob eine Festsetzung nachträglich funktionslos geworden ist, muss diese in der Regel in ihrer gesamten - auch räumlichen - Reichweite betrachtet werden, denn dies sind die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht (BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, a.a.O.; Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 205; Beschl. v. 23.1.2003, ZfBR 2003, 385; ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, NordÖR 2011, 399; Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203; OVG Koblenz, Urt. v. 22.11.2011, BauR 2012, 903; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.9.2012, 1 B 313/12 in juris).
  • OVG Hamburg, 30.09.2016 - 2 Bs 110/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Folgeunterkunft in Bergedorf abgelehnt

    Die Berechnungsgrundlagen beruhen auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007), welche für die Prognose des dem ruhenden Verkehrs zuzurechnenden Lärms allgemein anerkannt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, NordÖR 2011, 399, 401; Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris, Rn. 37).
  • OVG Hamburg, 24.08.2016 - 2 Bs 113/16

    Folgeunterkunft am Björnsonweg darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens

    Dies beruht auf der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007), welche für die Prognose des dem ruhenden Verkehrs zuzurechnenden Lärms allgemein anerkannt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, NordÖR 2011, 399, 401).
  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20

    Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem

  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 3327/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Eidelstedt

  • VG Hamburg, 24.09.2018 - 6 K 4519/13

    Ermittlung eines seitlichen Grenzabstands

  • OVG Hamburg, 13.07.2012 - 2 Bs 142/12

    Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid; Festsetzung geschlossener Bauweise

  • VG Gelsenkirchen, 18.10.2013 - 9 K 4792/11

    Schnellrestaurant, Autoschalter, Lärmimmissionen, Rücksichtnahme, nähere

  • OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet

  • VG Gelsenkirchen, 18.10.2013 - 9 K 5056/11

    Schnelllrestaurant, Autoschalter, Lärmimmissionen, Rücksichtnahme, nähere

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2011 - 1 MB 6/11

    Unzumutbare Lärmbelästigung durch Schnellrestaurant mit Autoschalter im

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