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   OVG Hamburg, 11.09.2014 - 2 Bs 148/14   

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https://dejure.org/2014,44358
OVG Hamburg, 11.09.2014 - 2 Bs 148/14 (https://dejure.org/2014,44358)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 Bs 148/14 (https://dejure.org/2014,44358)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. September 2014 - 2 Bs 148/14 (https://dejure.org/2014,44358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Überdachung des Kraftfahrzeugaufzugs einer Tiefgarage in der Abstandsfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung für einen zu einer Tiefgarage führenden Kfz-Aufzug; Kfz-Aufzug als unselbständiges Bauteil einer Tiefgarage; Unterfallen eines Carports unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für eingeschossige Garagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung für einen zu einer Tiefgarage führenden Kfz-Aufzug; Kfz-Aufzug als unselbständiges Bauteil einer Tiefgarage; Unterfallen eines Carports unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für eingeschossige Garagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Auto-Aufzug aus der Tiefgarage ist ein Carport

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überdachung eines Kfz-Aufzugs einer Tiefgarage ohne nachbarliche Zustimmung zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überdachung eines Kfz-Aufzugs einer Tiefgarage ohne nachbarliche Zustimmung zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 367
  • ZfBR 2015, 393
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 19.07.1999 - 2 Bs 204/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2014 - 2 Bs 148/14
    Die Antragstellerin setzt sich aber nicht - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - mit den gewichtigen Gegenargumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, ihr Mehrfamilienhaus liege von dem Kfz-Aufzug 30 m weit entfernt, die 14 Stellplätze dienten der genehmigten Wohnnutzung mit der Folge, dass auch der damit verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr in einem Wohngebiet grundsätzlich als zumutbar gelte (vgl. dazu § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 und OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.1999, 2 Bs 204/99, juris Rn. 9 ff. (Werden auf einem Grundstück mit acht Wohneinheiten insgesamt 16 Stellplätze zugelassen, hält sich dies innerhalb des durch die Wohnnutzung auf dem Grundstück verursachten Stellplatzbedarfs); außerdem Beschl. v. 14.12.2012, 2 Bs 231/12 m.w.N.), und gegenüber der vorherigen Nutzung seien nur vier weitere Stellplätze genehmigt worden.
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