Rechtsprechung
OVG Hamburg, 11.09.2014 - 2 Bs 148/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Überdachung des Kraftfahrzeugaufzugs einer Tiefgarage in der Abstandsfläche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung für einen zu einer Tiefgarage führenden Kfz-Aufzug; Kfz-Aufzug als unselbständiges Bauteil einer Tiefgarage; Unterfallen eines Carports unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für eingeschossige Garagen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung für einen zu einer Tiefgarage führenden Kfz-Aufzug; Kfz-Aufzug als unselbständiges Bauteil einer Tiefgarage; Unterfallen eines Carports unter die abstandsflächenrechtliche Privilegierung für eingeschossige Garagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ein Auto-Aufzug aus der Tiefgarage ist ein Carport
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Überdachung eines Kfz-Aufzugs einer Tiefgarage ohne nachbarliche Zustimmung zulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Überdachung eines Kfz-Aufzugs einer Tiefgarage ohne nachbarliche Zustimmung zulässig
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 01.07.2014 - 9 E 2612/14
- OVG Hamburg, 11.09.2014 - 2 Bs 148/14
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 367
- ZfBR 2015, 393
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Hamburg, 19.07.1999 - 2 Bs 204/99
Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2014 - 2 Bs 148/14
Die Antragstellerin setzt sich aber nicht - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten - mit den gewichtigen Gegenargumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, ihr Mehrfamilienhaus liege von dem Kfz-Aufzug 30 m weit entfernt, die 14 Stellplätze dienten der genehmigten Wohnnutzung mit der Folge, dass auch der damit verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr in einem Wohngebiet grundsätzlich als zumutbar gelte (vgl. dazu § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 und OVG Hamburg, Beschl. v. 19.7.1999, 2 Bs 204/99, juris Rn. 9 ff. (Werden auf einem Grundstück mit acht Wohneinheiten insgesamt 16 Stellplätze zugelassen, hält sich dies innerhalb des durch die Wohnnutzung auf dem Grundstück verursachten Stellplatzbedarfs); außerdem Beschl. v. 14.12.2012, 2 Bs 231/12 m.w.N.), und gegenüber der vorherigen Nutzung seien nur vier weitere Stellplätze genehmigt worden.