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   OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14   

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https://dejure.org/2014,44339
OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14 (https://dejure.org/2014,44339)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2014 - 2 Bs 164/14 (https://dejure.org/2014,44339)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 2014 - 2 Bs 164/14 (https://dejure.org/2014,44339)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben in der Umgebung; Anspruch eines Eigentümers auf denkmalrechtliches Einschreiten i.R.d. Ensembleschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben in der Umgebung; Anspruch eines Eigentümers auf denkmalrechtliches Einschreiten i.R.d. Ensembleschutzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann wird ein Denkmal durch einen Neubau wesentlich beeinträchtigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauvorhaben - und das benachbarte Baudenkmal

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben in der Umgebung

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz: Beeinträchtigung eines Denkmals durch einen Neubau?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch ein Bauvorhaben in der Umgebung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentümer eines klassizistischen Denkmals muss kubistischen Neubau auf Nachbargrundstück dulden

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz: Beeinträchtigung eines Denkmals durch einen Neubau?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1538
  • BauR 2015, 807
  • ZfBR 2015, 394
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353).

    Denn der denkmalrechtliche Drittschutz, der dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG entspringt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BauR 2009, 1281), erstreckt sich nicht zwangsläufig auf den gesamten räumlichen Bereich des Ensembles (OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13; juris Rn. 23; OVG Koblenz, Urt. v. 16.9.2009, BauR 2010, 84, 86; juris Rn. 32; Pflüger, BauR 2011, 1597, 1602; Hornmann, NVwZ 2011, 1235, 1238), so dass allein objektiv-rechtliche Beeinträchtigungen des Ensembles ohne Bezug zum Eigentumsobjekt desjenigen, der die Beeinträchtigung geltend macht, für einen Abwehranspruch nicht ausreichend sind.

  • OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13

    Nachbarrechtsstreit mit Denkmaleigentümer; Denkmalschutzrecht und vereinfachtes

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Ob der denkmalrechtliche Mindestschutz des Denkmaleigentümers, der nur im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals verletzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, NordÖR 2014, 219 f., juris Rn. 26 m.w.N.) und einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Antragsgegnerin zu begründen vermag, eine höhere Schwelle der Beeinträchtigung voraussetzt als die vom Verwaltungsgericht geprüfte "wesentliche Beeinträchtigung" des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG, kann dahinstehen.

    Ob und inwieweit Bauvorhaben in der Umgebung diese wesentlich beeinträchtigende Wirkung auf ein Denkmal ausüben, hängt im Einzelfall von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris Rn. 28).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2014 - 2 M 164/13

    Wohnpark Paulusviertel in Halle darf gebaut werden.

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom bisherigen Bestand, insbesondere vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, OVG 10 S 29.13, juris Rn. 48; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschl. v. 30.9.2013, 1 B 366/13, juris).

    Denn der denkmalrechtliche Drittschutz, der dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG entspringt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BauR 2009, 1281), erstreckt sich nicht zwangsläufig auf den gesamten räumlichen Bereich des Ensembles (OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13; juris Rn. 23; OVG Koblenz, Urt. v. 16.9.2009, BauR 2010, 84, 86; juris Rn. 32; Pflüger, BauR 2011, 1597, 1602; Hornmann, NVwZ 2011, 1235, 1238), so dass allein objektiv-rechtliche Beeinträchtigungen des Ensembles ohne Bezug zum Eigentumsobjekt desjenigen, der die Beeinträchtigung geltend macht, für einen Abwehranspruch nicht ausreichend sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Eine später eingetretene städtebauliche Verdichtung kann jedoch im Einzelfall - z.B. in der Umgebung eines ehemals freistehenden Landhauses - zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, OVG 10 S 21.12, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Seinen historischen und stadtgeschichtlichen Aussagewert büßt ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entsteht, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom bisherigen Bestand, insbesondere vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheidet, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz, die Gegenstand des Denkmalschutzes ist, nicht negativ beeinflusst wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2014, OVG 10 S 29.13, juris Rn. 48; OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschl. v. 30.9.2013, 1 B 366/13, juris).
  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Insoweit hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 (2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, 500; juris Rn. 64-67) ausgeführt, ein Ensemble im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG setze eine Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal voraus, die bzw. das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" sei.
  • OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11

    Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes im Verhältnis zu dessen

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Ebenso wie der Denkmalwert eines Objekts durch bauliche Veränderungen verloren gehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, BauR 2014, 807; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, NordÖR 2013, 369, 371), kann auch ein Beitrag, den ein Objekt gegebenenfalls zu einem denkmalgeschützten Ensemble leistet, durch bauliche oder landschaftsgestalterische Maßnahmen derart in seiner Wahrnehmbarkeit leiden, dass das Objekt nicht mehr als Bestandteil des Ensembles angesehen werden kann.
  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Als zutreffend bewertet der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 8 DSchG, den es aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Oktober 2013 (2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, 27; juris Rn. 3) übernommen hat:.
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2010 - 12 LB 44/09

    Wirksamkeit eines Flächennutzungsplanes im Falle des Offenlassens der Einstufung

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris, Rn. 31).".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2009 - 8 A 10710/09

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Fahrsilo im Kulturdenkmalbereich

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14
    Denn der denkmalrechtliche Drittschutz, der dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG entspringt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BauR 2009, 1281), erstreckt sich nicht zwangsläufig auf den gesamten räumlichen Bereich des Ensembles (OVG Magdeburg, Beschl. v. 5.3.2014, 2 M 164/13; juris Rn. 23; OVG Koblenz, Urt. v. 16.9.2009, BauR 2010, 84, 86; juris Rn. 32; Pflüger, BauR 2011, 1597, 1602; Hornmann, NVwZ 2011, 1235, 1238), so dass allein objektiv-rechtliche Beeinträchtigungen des Ensembles ohne Bezug zum Eigentumsobjekt desjenigen, der die Beeinträchtigung geltend macht, für einen Abwehranspruch nicht ausreichend sind.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 8 A 10229/12

    Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals; entgegenstehende Belange des

  • OVG Sachsen, 30.09.2013 - 1 B 366/13

    Nachbarrechtsschutz, Rücksichtnahmegebot, Denkmalschutz, Ensemble,

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

  • BVerwG, 12.12.2013 - 4 C 15.12

    Außenbereich; Beseitigungsanordnung; Denkmal; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Hiergegen legte der Kläger am 14. August 2014 Beschwerde ein, die das erkennende Gericht mit Beschluss vom 25. September 2014 zurückwies (Az.: 2 Bs 164/14).

    Allein der Umstand, dass die Flächen der ehemaligen Gartenanlage des Landhauses B.-Straße ... teilweise und der angrenzende W.-Park unbebaut sind, kann angesichts der jeweiligen Umgestaltungen keine erkennbare Ensemblezugehörigkeit begründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 20).

    Hierdurch kann nach den Umständen des Einzelfalls eine eingetretene städtebauliche Verdichtung zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neuvorhaben in seiner Umgebung führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 11).

    Aus südlicher Blickrichtung von der A.-Straße aus und aus nördlicher Blickrichtung vom W.-Park aus wird für den Betrachter allein schon wegen der sichtbaren Abfolge der Bebauung und im Übrigen auch wegen der durch Zäune und Pflanzen erfolgten Markierung der Grundstücksgrenzen ebenfalls deutlich, dass es sich nicht mehr um ein Landhaus auf einem weitläufigen Grundstück handelt, sondern dass sich im Abstand von ca. 11 m zum denkmalgeschützten Gebäude die westliche Grundstücksgrenze befindet und dass sich an das Grundstück des Klägers entlang der A.-Straße mehrere einzeln bebaute, nicht zum Landhaus oder seinem Garten gehörende Grundstücke anschließen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 12).

    In keiner Weise bewirkt der Neubau eine Marginalisierung oder Einmauerung des Denkmals, dessen Gebäudekörper ein größeres Volumen besitzt als der des Neubaus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, Rn. 13).

    Da, wie geschildert, die Ausstrahlungskraft des klassizistischen Denkmals und die Blickbeziehungen auf das Gebäude erhalten bleiben, wird seine Ausstrahlung auch im vorliegenden Fall nicht durch das modern gestaltete Nachbargebäude wesentlich beeinträchtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 14).

  • VG Hamburg, 07.05.2015 - 7 K 2845/14

    Feststellung, dass ein Vorhaben mangels wesentlicher Beeinträchtigung eines

    Jedoch sind die Begriffe der erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes deckungsgleich (in diesem Sinne Mittelstein/Jötten, Die Neufassung des Denkmalschutzgesetzes in Hamburg, NordÖR 2013, 451, 454; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 bs 265/13, juris Rn. 27).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob Maßstab für die Geltendmachung subjektiver Rechte des Eigentümers eines Ensemblebestandteils lediglich ist, dass der Beitrag, den gerade das Eigentumsobjekt des Klägers zum Ensemble leistet, in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt ist (so OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, juris Rn. 22).

    Insoweit bestehen gewisse Zweifel: Denn zwar ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht dahingehend zu folgen, dass allein objektiv-rechtliche Beeinträchtigungen des Ensembles ohne Bezug zum Eigentumsobjekt desjenigen, der die Beeinträchtigung geltend macht, für einen Abwehranspruch nicht ausreichend sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, a.a.O., m.w.Nachw.).

    Der Beitrag des Eigentumsobjekts zum Ensemble ist dann in seiner Wahrnehmbarkeit wesentlich beeinträchtigt, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug des Eigentumsobjekts zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und

    Denn die Denkmaleigenschaft der nicht zuvor konstitutiv unter Schutz gestellten unbeweglichen Objekte folgt seit der zum 1. Mai 2013 erfolgten Einführung des ipsa-lege-Prinzips im Hamburgischen Denkmalschutzrecht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 20).
  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen;

    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).".
  • OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. DSchG HA 2013 § 8 DSchG wegen

    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17

    Baurechtliches Rücksichtnahmegebot und Denkmalschutz

    Eine derartige städtebauliche Verdichtung bzw. ein derartiger - insbesondere auch inhomogener - Verstädterungsprozess kann bei der Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Erscheinungsbild des angegriffenen Neubauvorhabens bewirkt wird, nicht außer Betracht gelassen werden; er führt im Ergebnis zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Bs 164/14 -, juris Rn. 11).
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