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   OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21   

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https://dejure.org/2021,35743
OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 (https://dejure.org/2021,35743)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 (https://dejure.org/2021,35743)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. August 2021 - 2 Bs 182/21 (https://dejure.org/2021,35743)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 146 Abs 4 VwGO, § 31 Abs 2 BauGB, § 31 Abs 3 BauGB, § 201a BauGB
    Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 3 BauGB; Beschwerde und Darlegungspflicht bei Rechtsänderung

  • IWW

    VwGO § 146 Abs. 4; BauGB § 31 Abs. 2 und 3
    VwGO, BauGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung für ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender einer Rentenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung für Bauvorhaben in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Befreiung für Bauvorhaben in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt (IBR 2021, 1045)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1472
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche vermitteln grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte; sie können im Einzelfall - ausnahmsweise - nach dem Willen des Plangebers dem Schutz der Nachbarn dienen, wenn sie wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen für die einbezogenen Grundstücke zur Folge haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 27 ff. m.w.N.).

    Wie sich aus der Verweisung in § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO (allein) auf das Mindestabstandsflächenerfordernis nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO im Umkehrschluss ergibt, entfalten die Anforderungen an die Abstandsflächentiefe nach dem Maß von 0, 4 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO keinen Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 77).

    Zwar entspricht es, wie bereits ausgeführt, dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, dass die Hamburgische Bauordnung Nachbarrechte ausschließlich im Rahmen von § 71 Abs. 2 HBauO gewährt, was im Umkehrschluss grundsätzlich auch Nachbarschutz durch standsicherheitsrechtliche Erfordernisse ausschließt (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 77 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Die für § 31 Abs. 2 BauGB geltende Feststellung, dass angesichts des dichten Gefüges materieller Tatbestandsvoraussetzungen nur ein geringer Spielraum für die Ermessensausübung verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, 4 C 13.01, BVerwGE 117, 50, juris Rn. 31; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 31 Rn. 43 m.w.N.), lässt sich auf § 31 Abs. 3 BauGB nicht übertragen (a.A. offenbar Scheidler, WiVerw 2021, 45 (47)).
  • OVG Hamburg, 09.02.2021 - 2 Bs 231/20

    Materielle Planreife; Kerngebiet; zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Den im Vergleich zu § 31 Abs. 2 BauGB gelockerten materiellen Anforderungen von § 31 Abs. 3 BauGB auf Tatbestandsseite stehen ein größerer Ermessensspielraum der Baugenehmigungsbehörde bei der Inanspruchnahme dieser Ermächtigungsgrundlage, ein weiterer Kreis ermessensrelevanter - städtebaulicher (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2021, 2 Bs 231/20, juris Rn. 30 m.w.N.) - Erwägungen und damit höhere Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gegenüber.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2020 - 2 B 417/20

    Mutter/Vater-Kind-Einrichtung: Wohnnutzung oder Anlage für soziale Zwecke?

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Diesem Erfordernis ist genügt, solange nicht erkennbar ist, dass eine vergleichbare Befreiungslage im Plangebiet in einer solchen Anzahl gleich gelagerter Fälle eintreten könnte, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten würde (vgl. - jew. zu § 31 Abs. 2 BauGB - VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2013, 3 S 1643/12, NVwZ-RR 2013, 912, juris Rn. 33, 35; OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2020, 2 B 417/20, ZfBR 2020, 784, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch - zu den Grundzügen der Planung - BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, NordÖR 2014, 120, juris Rn. 45).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 3 S 1643/12

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes - kein Planungsersatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Diesem Erfordernis ist genügt, solange nicht erkennbar ist, dass eine vergleichbare Befreiungslage im Plangebiet in einer solchen Anzahl gleich gelagerter Fälle eintreten könnte, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten würde (vgl. - jew. zu § 31 Abs. 2 BauGB - VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2013, 3 S 1643/12, NVwZ-RR 2013, 912, juris Rn. 33, 35; OVG Münster, Beschl. v. 4.6.2020, 2 B 417/20, ZfBR 2020, 784, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch - zu den Grundzügen der Planung - BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, NordÖR 2014, 120, juris Rn. 45).
  • OVG Hamburg, 07.06.2021 - 2 Bs 84/21

    Anforderungen an die Darlegung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Zwar führt diese Befreiung zu einer erheblichen Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, was im Rahmen der Würdigung der Interessen gebietsansässiger Nachbarn grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21, juris (zu § 31 Abs. 2 BauGB)).
  • OVG Hamburg, 25.05.2020 - 2 Bs 55/20

    Rechtsfortgeltung des hamburgischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Als unzumutbar bzw. rücksichtslos ist ein Vorhaben zu werten, wenn die mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen (siehe nur OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2020, 2 Bs 55/20, juris Rn. 48).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Insoweit gilt, dass vorliegend allein die - bereits kraft Bundesrechts drittschützende (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12) - Gebietsausweisung Nachbarschutz zugunsten des Antragsteller zu 1. entfaltet.
  • OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07

    Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Zwar genoss das Grundstück des Antragstellers zu 1., solange das unmittelbar südlich gelegene Vorhabengrundstück unbebaut war, eine besonders vorteilhafte, weil nahezu gänzlich uneingeschränkte Belichtungssituation.Allerdings gilt grundsätzlich, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder "Qualität" der natürlichen Belichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation gewährleistet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
    Hinsichtlich der im Übrigen erteilten Befreiungen entfaltet lediglich das in § 31 Abs. 2 und 3 BauGB jeweils enthaltene Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen zu seinen Gunsten Nachbarschutz, wobei dieser Würdigung die Maßstäbe zugrunde zu legen sind, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, entwickelt hat (vgl. - jew. zu § 31 Abs. 2 BauGB - BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64.98, NVwZ-RR 1999, 8, juris Rn. 6 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2017, 2 Bs 51/17, BauR 2017, 1148, juris Rn. 15; für Übertragbarkeit auf § 31 Abs. 3 BauGB Scheidler, WiVerw 2021, 45 (49)).
  • OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19

    Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines

  • OVG Hamburg, 27.03.2017 - 2 Bs 51/17

    Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei Bebauung der nicht überbaubaren

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
  • OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11

    Baurecht - Größe einer Kinderspielfläche bei Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18

    Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung -

    Es darf also nicht um städtebauliche Situationen gehen, die in dem betreffenden Plangebiet nahezu beliebig häufig auftreten können, da dann auch bei § 31 Abs. 3 die Grenze zu einer notwendigen Planänderung überschritten wäre (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 31 Rn. 53; so auch ausdrücklich Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. August 2021 - 2 Bs 182/21 -, juris Rn. 29 mit Verweis auf zu § 31 Abs. 2 BauGB ergangene Rechtsprechung).
  • OVG Hamburg, 07.06.2023 - 2 Bs 38/23

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe

    Bereits mit diesem Vorbringen, welches der Senat als Vortrag eines innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretenen relevanten Umstands nach § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO zu berücksichtigten hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, NVwZ 2021, 1472, juris Rn. 20; Beschl. v. 16.5.2022, 2 Bs 55/22, n.v.), erschüttern die Beigeladenen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise unbestimmt.

    Nachbarschutz vermittelt gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO lediglich das Mindestabstandsflächengebot nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO, wonach die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 2, 50 m beträgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, NVwZ 2021, 1472, juris Rn. 42; Beschl. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, BauR 2019, 1895, juris Rn. 36).

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21

    Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss

    Diesem Erfordernis ist genügt, solange nicht erkennbar ist, dass eine vergleichbare Befreiungssituation im Plangebiet in einer solchen Zahl gleichgelagerter Fälle eintreten könnte, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.2.2023, OVG 10 B 15.18, juris Rn. 92; siehe ausführlich hierzu auch VG Hamburg, Urt. v. 12.8.2022, 7 K 5524/19, n.v.).
  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

    Diesem (Einzelfall-)Erfordernis ist genügt, solange nicht erkennbar ist, dass eine vergleichbare Befreiungslage im Plangebiet in einer solchen Anzahl gleich gelagerter Fälle eintreten könnte, dass die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.2.2023, OVG 10 B 15.18, juris Rn. 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung:

    12 Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Kläger jedenfalls versäumt, sich auch mit der auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach eine Befreiung hier auch deshalb nicht erteilt werden dürfe, da sich die Gründe für ihre Erteilung in einer solchen Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen, dass die Festsetzungen dann (wegen Funktionslosigkeit) außer Kraft träten (vgl. UA, S. 18 und OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2020 - 2 B 417/20 -, NVwZ-RR 2020, 862, juris Rn. 30 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2013 - 3 S 1643/12 -, NVwZ-RR 2013, 912, juris Rn. 33 ff.; ferner Hamb. OVG, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, NVwZ 2021, 1472, juris Rn. 29; Bay. VGH, Urt. v. 19.10.1998 - 15 ZB 97.337 -, BayVBl 1999, 179, juris Rn. 33).
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