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   OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11   

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OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11 (https://dejure.org/2011,46555)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 Bs 205/11 (https://dejure.org/2011,46555)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 2 Bs 205/11 (https://dejure.org/2011,46555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem GeschäftsgebietEine suchttherapeutische Einrichtung ist in einem Geschäftsgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO zulässig.

  • Justiz Hamburg

    § 10 Abs 4 BauPolV HA, § 7 BauNVO, § 8 BauNVO
    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet gem. § 10 Abs. 4 BPVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet gem. § 10 Abs. 4 BPVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356 f.; Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62; Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 19.) die in der Baupolizeiverordnung bezeichneten Nutzungstypen im Lichte des heutigen, in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Verständnisses auszulegen, soweit die in der Baupolizeiverordnung aufgeführten Nutzungstypen nach heute geltenden städtebaulichen Maßstäben übliche Nutzungstypen nicht ausdrücklich erfassen.

    Dies gilt u.a. für die Grundstücksnutzung durch Anlagen für soziale Zwecke (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

    Denn anders als in den Fällen, in denen der Gebietscharakter, wie z.B. in besonders geschützten Wohngebieten, auch durch die Ruhebedürfnisse der Nutzungen gekennzeichnet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69 f.), ist dies im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO gerade nicht der Fall.

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Zwar mag es der Ausweisungspraxis des hamburgischen Plangebers in einzelnen Baustufenplänen entsprochen haben, die Festsetzung "Geschäftsgebiet" auch dort vorzunehmen, wo bei der Planaufstellung vorwiegend produzierendes Gewerbe vorzufinden war (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 357) und nach den Maßstäben der BauNVO im Bestand ein Gewerbegebiet i.S. der BauNVO vorhanden gewesen sein könnte.

    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356 f.; Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62; Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 19.) die in der Baupolizeiverordnung bezeichneten Nutzungstypen im Lichte des heutigen, in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Verständnisses auszulegen, soweit die in der Baupolizeiverordnung aufgeführten Nutzungstypen nach heute geltenden städtebaulichen Maßstäben übliche Nutzungstypen nicht ausdrücklich erfassen.

    Dies gilt u.a. für die Grundstücksnutzung durch Anlagen für soziale Zwecke (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Zudem kommt im Hinblick auf die dem Rücksichtnahmegebot immanente Gegenseitigkeit nachbarlicher Rücksichtnahmepflichten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris) auch in Betracht, dass die Antragstellerin Veranlassung haben kann, ihr eigenes, bisher anscheinend frei zugängliches Grundstück in angemessener Weise gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

    Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, dass die bisherigen Emissionen der Autogastankstelle und der Schlosserei auf ihrem Grundstück durch die neu genehmigte Nutzung des Grundstücks V.straße 15 ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörden zu ihren Lasten rechtfertigen könnten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.) oder dass es in der Vergangenheit zu Störungen der Verwaltungstätigkeiten in den als Büros genutzten Räumlichkeiten in der näheren Umgebung gekommen ist.

  • OVG Hamburg, 31.10.1991 - Bf II 41/90

    Spielhalle; Widerspruch; Geschäftsgebiet; Qualifizierter Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Im Geschäftsgebiet der Baupolizeiverordnung sind dementsprechend insbesondere solche Betriebe und Einrichtungen aller Art zulässig, deren Emissionsträchtigkeit von einer hohen Besucher- und Beschäftigtenzahl und weniger von ihren technischen Einrichtungen herrührt (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris).

    Durch Publikumsverkehr können in einem Geschäftsgebiet, das gerade auf hohe Besucher- und Beschäftigtenzahlen ausgelegt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, a.a.O.), regelmäßig keine gebietsunverträglichen Störungen entstehen.

  • OVG Hamburg, 08.10.2009 - 2 Bs 176/09
    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind dagegen unschädlich (OVG Hamburg, Urt. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 310; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris).

    Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf das Merkmal des Umfangs nur zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 26.5.2008, BauR 2008, 1556).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Zudem wird die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks durch die Art des Baugebiets und durch dessen Lärmvorbelastung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314).
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Eine dem Wohnen vergleichbare Nutzung, die ein besonderes Ruhebedürfnis begründen würde (vgl. zum gebietsunverträglichen Seniorenpflegeheim im Gewerbegebiet BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, NVwZ 2002, 1384), ist im Übrigen nicht Gegenstand des Vorhabens.
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Insbesondere ist bei der bauplanungsrechtlichen Zuordnung von Nutzungen die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118 zur Berücksichtigung möglicher Terroranschläge auf diplomatische Einrichtungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots).
  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind dagegen unschädlich (OVG Hamburg, Urt. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 310; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris).
  • VGH Bayern, 26.05.2008 - 1 CS 08.881

    Hotel Edelweiß, Berchtesgaden: Bebauungsplan für unwirksam erklärt; aufschiebende

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11
    Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf das Merkmal des Umfangs nur zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 26.5.2008, BauR 2008, 1556).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

  • OVG Hamburg, 02.02.2011 - 2 Bf 90/07

    Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schnellrestaurants mit

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Es bot somit keinen Raum für bei ihrer Tätigkeit in gesteigertem Maße emissionsträchtige Betriebe (vgl. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 2, Rn. 136 f., 123; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris; Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08 und Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris), die für die Arbeitsbevölkerung und den Kundenverkehr im Geschäftsgebiet unzumutbar wären; diese sollten im Industriegebiet der BPVO angesiedelt werden.

    Vielmehr ist nach der inneren Systematik der Vorschrift das Geschäftsgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO vorrangig auf die Aufnahme von Einrichtungen mit zentraler Handels- und Dienstleistungsfunktion ausgerichtet, wie sie für innerstädtische Zentrumslagen typisch sind, die zwar auch andere Gewerbebetriebe umfassen können, durch solche aber nicht geprägt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 28.01.2016 - 2 Bs 254/15

    Gemeinschaftsunterkunft Hagendeel: Baugenehmigung darf insgesamt vollzogen werden

    Städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt (BVerwGE a.a.O., Rn. 14), so dass auch mittelbare Gefahren, die aus einer genehmigten Nutzung resultieren, in die Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einzufließen haben (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris, Rn. 15).
  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 9 K 1521/17

    Ablauf der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides bei Nachbarrechtsbehelf;

    Hinsichtlich des Umfangs der baulichen Anlage ist ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris Rn 13; v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris Rn. 7).
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