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   OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15   

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OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15 (https://dejure.org/2015,14951)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2015 - 2 Bs 23/15 (https://dejure.org/2015,14951)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 2 Bs 23/15 (https://dejure.org/2015,14951)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 29 Abs 1 BauGB, § 30 Abs 3 BauGB, § 10 Abs 4 Abschn W BauPolV HA
    Zur Frage, ob es sich bei einer Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden um "Wohnen" i.S. des Bauplanungsrechts handelt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Hamburg PDF

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, einen vorläufigen Baustopp für die geplante Gemeinschaftsunterkunft an der Sophienterrasse zu verhängen, zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass das Vorhaben ...

  • Justiz Hamburg PDF

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, einen vorläufigen Baustopp für die geplante Gemeinschaftsunterkunft an der Sophienterrasse zu verhängen, zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass das Vorhaben ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Flüchtlingsunterkunft ist keine Wohnnutzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    In Flüchtlingsunterkünften wohnt man nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse

  • archive.is (Pressebericht, 01.06.2015)

    Sophienterrasse: Es bleibt beim Baustopp

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein "Wohnen" im Sinne des Bauplanungsrechts bei Flüchtlingsunterkunft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein "Wohnen" im Sinne des Bauplanungsrechts bei Flüchtlingsunterkunft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Flüchtlinge im besonders geschützten Wohngebiet

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges

  • archive.is (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 17.09.2015)

    Sophienterrasse: Flüchtlinge können kommen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 61
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Die Antragsgegnerin müsste durch ihre Genehmigungspraxis eine Gebietsentwicklung zugelassen haben, die der eines besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht mehr entspreche (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203).

    Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 28.2.2013, NordÖR 2013, 475, 476; v. 7.6.2012, DVBl 2013, 243, 248 m.w.N.; Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203, 205) ausgegangen, dass von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann die Rede sein kann, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

    Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., 413 f.).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber des Baustufenplans hier mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Danach ist der Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO weit auszulegen und umfasst über das "Wohnen" im engeren Sinne hinaus auch solche Nutzungen, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für "besonders geschützte Wohngebiete" (z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; v. 10.4.1997, a.a.O., 356).

    Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., 413 f.).

    Denn für die Frage, wann eine Anlage für soziale Zwecke als klein zu bewerten ist, ist maßgeblich auch auf ihre äußere Erscheinungsform abzustellen (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, a.a.O., 414).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    In der Rechtsprechung ist (grundlegend BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 366 ff.; zustimmend OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355 m.w.N.; seither ständige Rspr. des Beschwerdegerichts) geklärt, dass die Gebietsfestsetzung auch bei den gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteten Baustufenplänen drittschützende Wirkung hat.

    Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht (so BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, a.a.O., 374 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990, 993).

    Die Bestimmung des § 10 Abs. 9 BPVO ist gerade nicht durch das Bundesbaugesetz übergeleitet worden (so bereits BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 379).

  • OVG Hamburg, 10.04.1997 - Bf II 72/96

    Baugebietsfestsetzung; Nachbarschützende Wirkung; Baustufenplan; Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    In der Rechtsprechung ist (grundlegend BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 366 ff.; zustimmend OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355 m.w.N.; seither ständige Rspr. des Beschwerdegerichts) geklärt, dass die Gebietsfestsetzung auch bei den gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleiteten Baustufenplänen drittschützende Wirkung hat.

    Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die vom Vordergericht (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354 ff.) getroffenen Feststellungen beziehen sich aber auf die Unterbringung von Asylbegehrenden in drei Wohngebäuden vom Typ eines Einfamilienhauses und damit auf einen nicht vergleichbaren Fall.

    Danach ist der Begriff der "Wohnbedürfnisse" i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO weit auszulegen und umfasst über das "Wohnen" im engeren Sinne hinaus auch solche Nutzungen, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für "besonders geschützte Wohngebiete" (z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; v. 10.4.1997, a.a.O., 356).

  • VGH Bayern, 13.09.2012 - 2 B 12.109

    Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstraße in München darf bis

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    So wird in einer Entscheidung des VGH München (Urt. v. 13.9.2012, BayVBl. 2013, 241), bei der es um eine Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber ging, ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je zehn Betten zugrunde gelegt.

    Flüchtlingsunterkünfte mit hoher Belegungsdichte weisen damit tatsächliche und rechtliche Besonderheiten auf, die dazu führen, dass das Vorhaben der Nutzungsänderung boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz hat (so auch VGH München, Urt. v. 13.9.2012, a.a.O., 242).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Jedoch erfolgt die insoweit notwendige Auslegung des Begriffs durch die Orientierung an den Nutzungsartenkatalogen der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung (siehe BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 199).

    Allerdings muss die Bestimmung der Nutzungsarten, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit ihm verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., 198).

  • OVG Hamburg, 28.02.2013 - 2 Bf 17/11

    Zulässiger Gegenstand einer isolierten Bauvorbescheidsfrage

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 28.2.2013, NordÖR 2013, 475, 476; v. 7.6.2012, DVBl 2013, 243, 248 m.w.N.; Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203, 205) ausgegangen, dass von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann die Rede sein kann, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

    Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (siehe BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5, 11; OVG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013, a.a.O., 476).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation (siehe BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 160; Beschl. v. 28.2.2008, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19).
  • OVG Hamburg, 28.11.2012 - 2 Bs 210/12

    Zulässigkeit einer Jugendhilfeeinrichtung im planungsrechtlichen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Ohne das planerische Bedürfnis nach weiteren Steuerung sind in einem besonders geschützten Wohngebiet regelmäßig aber nur "kleine" Anlagen allgemein zulässig (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 354).
  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15
    Obwohl die Beigeladene nur eine Nutzungsänderung erstrebt, ist das gemäß § 29 Abs. 1 BauGB von ihr zur Genehmigung gestellte "Vorhaben" nicht das Gebäude des ehemaligen Kreiswehrersatzamtes zuzüglich der neu zugedachten Nutzung als Flüchtlingsunterkunft, sondern die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, BVerwGE 47, 185, 188; v. 17.6.1993, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158).
  • OVG Hamburg, 18.12.2006 - 3 Bs 218/05

    Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2006 - 1 B 1886/06

    Rechtmäßigkeit einer Versetzungsentscheidung i.R.e. beamtenrechtlichen

  • OVG Hamburg, 19.07.2001 - 2 Bs 370/00

    Zulässigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilregelung über

  • OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09

    Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung eines Bebauungsplanes - Verstoß

  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Diese Einrichtungen sind vielmehr - insbesondere in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG sowie der von der Einrichtung zu gewährleistenden zentralen Vollverpflegung und Versorgung mit sonstigen Sachleistungen - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 59; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 6.10.2015, 3 S 1695/15, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch …

    Für die Anwendbarkeit der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müsste es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine sogenannte kleine, gebietstypische Anlage handeln, die sich in die Zweckbestimmung des Baugebiets fügt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79).

    Für die Gebietsverträglichkeit geht es um die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art aufgrund der typischerweise mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18.9.2015, 3 B 1518/15, NVwZ 2016, 88), insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Nutzung und dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 41).

    Nach diesem Maßstab kann das Vorhaben nicht als eine in dem reinen Wohngebiet gebietsverträgliche, zulässige "kleine", die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdende (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79) Anlage für soziale Zwecke gewertet werden.

    Auch in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist - für eine Folgeunterkunft, d.h. für eine Nutzung mit geringerer Belegungsdichte sowie durch Personen mit günstigerer Bleibeperspektive - geklärt, dass eine größere Einrichtung zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bei typisierender Betrachtung als in einem reinen Wohngebiet gebietsunverträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43 ff.).

    Weder hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (in dem Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43) einen für Erstaufnahmeeinrichtungen in Hamburg maßgeblichen Stellplatzschlüssel dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 13.9.2012, 2 B 12.109, juris) entnommen, noch wird mit jenem Urteil zu einer Erstaufnahmeeinrichtung eine Aussage zugunsten eines strikten Stellplatzschlüssels für Anlagen zur Unterbringung von Asylbewerbern von einem Stellplatz pro zehn Betten getroffen.

  • VG Hamburg, 15.12.2015 - 7 E 6128/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA)

    Sie sind - auch in Ansehung der Residenzpflicht nach § 47 AsylG - als Anlagen für soziale Zwecke einzuordnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 30; Urteil vom 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354; Beschluss vom 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2015, 9 E 4775/14; Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, S. 13; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15, S. 17; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11.1.2012, 23 K 1277/11, juris; so auch BT-Drs.

    Um als Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden zu können, muss es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine kleine, gebietstypische Anlagen handeln, welche die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79).

    Allgemein erwartet werden in einem reinen Wohngebiet nur die beim privaten Wohnen üblichen bzw. zweckmäßigen Infrastruktureinrichtungen; beim Wohnen entsteht aber kein Bedarf an Flüchtlingsunterkünften (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39, 41).

    Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Nutzung und dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, ausgehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 41).

    Vor diesem Hintergrund kann die streitbefangene Anlage nicht mehr als eine in einem reinen Wohngebiet zulässige "kleine", die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdende (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 39; Beschluss vom 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79) Anlage für soziale Zwecke gewertet werden.

    Denn die Auswirkungen beruhen auf den besonderen Verhältnissen in einer Flüchtlingsunterkunft, die in vergleichbarer Weise in einem Wohngebäude so regelmäßig nicht anzutreffen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

    Flüchtlingsunterkünfte mit hoher Belegungsdichte weisen damit tatsächliche und rechtliche Besonderheiten auf, die dazu führen, dass das Vorhaben boden- bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz hat (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 44; VGH München, Urteil vom 13.9.2012, 2 B 12.109, juris, Rn. 40).

    Ist diese allgemeine Erfahrungstatsache, die dazu führt, eine Einrichtung zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern, schon bei typisierender Betrachtung als in einem reinen Wohngebiet als gebietsunverträglich anzusehen, von der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits für Einrichtungen zur Folgeunterbringung mit einer wesentlich geringeren Belegungszahl anerkannt (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43 ff.), muss dies erst Recht für Einrichtungen wie die vorliegend zu betrachtende gelten.

    Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit, damit eine klare Abgrenzung der durch die BauNVO unterschiedenen Baugebiete gewährleistet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 38).

  • OVG Hamburg, 14.04.2016 - 2 Bs 29/16

    Erstaufnahmeeinrichtung am Fiersbarg darf vorerst weiter gebaut und betrieben

    Für die Anwendbarkeit der Ausnahmemöglichkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO müsste es sich bei einer Anlage für soziale Zwecke in einem reinen Wohngebiet um eine sog. kleine, gebietstypische Anlage handeln, die sich in die Zweckbestimmung des Baugebiets füge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 39; v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, NVwZ-RR 2013, 352, 354; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL, Stand: 8/2015, § 3 BauNVO, Rn. 79).

    Bei der Gebietsverträglichkeit gehe es um die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art aufgrund der typischerweise mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung generell geeignet sei, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Nutzung und dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 41).

    Allerdings legt die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegrünung ebenso zutreffend dar, dass sich die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 28.5.2015, NordÖR 2015, 427 ff.) zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in einem "besonders geschützten Wohngebiet" i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 2 BPVO 1938 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, weil hier § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. §§ 31 Abs. 1, 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB den Prüfungsmaßstab bilden.

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für

    Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die "Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'" spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof - der Naturraum wie auch Nutzfläche ist - und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

    Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders "idyllisch" sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

    Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen - friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) - und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

    Einrichtungen zur Unterbringung von mehreren Hundert Menschen - insbesondere auch Einrichtungen zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden - lösen typischerweise erheblichen weiteren Verkehr aus (vgl. für eine Einrichtung zur Folgeunterbringung: OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

    Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen.

    Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die von der geplanten Einrichtung ausgehenden sozialen Umfeldauswirkungen - beispielsweise mögliche Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris) oder lautstarke Aktivitäten im Freien (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43), Ausdehnung solcher Aktivitäten auch auf den als "Spielstraße" ausgewiesenen "Erna-Stahl-Ring" - offensichtlich ohne jede Relevanz für die Belange der Antragsteller wären, mit ihr keinerlei typischerweise potenziell nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden wären oder keine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller bestünde.

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - auch für eine Folgeunterkunft - geklärt, dass eine größere Einrichtung zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bei typisierender Betrachtung mit nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden sein kann, die in einem reinen Wohngebiet sogar zur generellen Gebietsunverträglichkeit solcher Einrichtungen führen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43 ff.).

  • VGH Hessen, 03.03.2016 - 4 B 403/16

    Nachbarantrag gegen Unterbringung von Flüchtlingen in Doppelhaushälfte

    Eine Anlage für soziale Zwecke wird im Gegensatz zur Wohnung gerade durch die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Lebensführung charakterisiert (OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 2 BS 23/15, juris Rdnr. 32).
  • VG Stuttgart, 11.06.2019 - 2 K 6575/16

    Zweifamilienhaus als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge

    (1) Zunächst fehlt es an der vorausgesetzten Freiwilligkeit (so auch OVG Hamburg Beschl. v. 28.5.2015 - 2 Bs 23/15 - juris, Leitsatz): Die Bewohner werden ohne oder gegen ihren Willen dort zur Wohnsitznahme durch Verwaltungsakt verpflichtet.

    Bei Gemeinschaftsunterkünften i.S. vorläufiger Unterbringung setzt sich die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft frei zu wählen, in der mangelnden Eigengestaltung des Aufenthalts dort fort (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 29.09.2021 - 7 K 680/18

    Teilweise erfolgreiche Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen

    Zum bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens führt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aus (Beschl. v. 28. Mai 2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 32):.
  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

    Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit der Folgeunterkunft aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, 430 f.) herleiten wollen, lassen sie außer Acht, dass jenen Ausführungen ein anderer Entscheidungsmaßstab zugrunde lag und sie deshalb im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht herangezogen werden können.
  • VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für

    Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die "Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten"" spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof - der Naturraum wie auch Nutzfläche ist - und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15).

    In jedem Fall ist mit einer für das Eilverfahren hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine auf mindestens zehn Jahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von ca. 700 Asylsuchenden und anderen Wohnungslosen (zum geplanten Nutzungszeitraum vgl. Antwort des Senats auf die schriftliche Kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten vom 7.9.2015, Bü-Drs. 21/1491, S.3) ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete aufweist als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

  • VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15

    Ablehnung eines Eilantrags von Anwohnern gegen eine sog. Folgeeinrichtung für

    Die Kammer hat auch die Möglichkeit erwogen, dass es sich bei der Vorhabenfläche nach dem Willen des Plangebers um eine gezielte räumliche Trennung des DESY-Geländes von dem vorgenannten, südöstlich der Straße Achtern Styg und östlich der Straße Luruper Drift gelegenen reinen Wohngebiet, d.h. um eine dem Schutz der Wohnnutzung dienende "Pufferzone" zwischen diesen Nutzungen, handeln sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung entsprechender Festsetzungen OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.).

    Sollten sie sich mit dem von ihnen hervorgehobenen Konfliktpotenzial gerade größerer Flüchtlingsunterkünfte auf ein erhöhtes Risiko unzumutbarer Lärmimmissionen beziehen, so wird diese Eignung auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gesehen (vgl. insb. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 43 f.; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2015, 7 E 5333/15, m.w.N.), allerdings bestehen, wie bereits ausgeführt, aufgrund der räumlichen Binnenkonzeption des Vorhabens und seiner Lage zu den Grundstücken der Antragsteller vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle.

  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 3327/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Eidelstedt

  • OVG Hamburg, 16.11.2015 - 2 Bs 165/15

    Erweiterung eines bestehenden Speditionsbetriebs um einen 2. Bauabschnitt auf

  • VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.

  • VG Münster, 15.03.2017 - 2 L 375/17

    Wohngebiet; Flüchtlingsheim; Gebietsgewährleistungsanspruch; Nachbar;

  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 6 L 1308/16

    Gebietsgewährleistungsanspruch; Asylbewerberunterkunft; Rücksichtnahme

  • VG Hamburg, 11.08.2016 - 9 E 2713/16

    Gebietserhaltungsanspruch - Grundsatz von Treu und Glauben

  • VG Berlin, 07.04.2022 - 19 K 378.18

    Baugenehmigung: Zulässigkeit einer Obdachlosenunterkunft in einem Industriegebiet

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