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   OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13   

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OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13 (https://dejure.org/2013,44406)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 Bs 265/13 (https://dejure.org/2013,44406)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2013 - 2 Bs 265/13 (https://dejure.org/2013,44406)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Nachbarrechtsstreit mit Denkmaleigentümer; Denkmalschutzrecht und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; subjektives Recht aus Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung einer Baugrenze im Abstand zu einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bei einem vor 2009 bekanntgemachten Bebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung einer Baugrenze im Abstand zu einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude bei einem vor 2009 bekanntgemachten Bebauungsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Denkmalschutz ist kein Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 373
  • BauR 2014, 970
  • ZfBR 2014, 389 (Ls.)
  • ZfBR 2014, 590 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Hamburg, 29.11.2006 - 2 Bs 148/06

    Verfahrensrecht - Streitwert von Baunachbarklagen

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Zu diesem Zeitpunkt - und auch in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347) - wurden aus denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellungen weder in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 9.6.1995, Bs II 229/95, juris; Beschl. v. 16.10.2008, 2 Bs 148/06) noch in der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer subjektive Abwehrrechte des Denkmaleigentümers gegen nachbarliche Bauvorhaben bejaht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 5.9.1985, BRS 44 Nr. 118; VGH Kassel, Urt. v. 7.1.1986, NVwZ 1986, 680; OVG Münster, Beschl. v. 25.4.1989, NuR 1991, 89 und v. 9.6.1989, BRS 49 Nr. 146).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist der Streitwert für Nachbarklagen einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen (Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12.Z, juris; Beschl. v. 29.11.2006, NordÖR 2007, 137).

    Der Streitwert richtet sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nach etwaigen Wertminderungen des nachteilig betroffenen Grundstücks (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06).

    Insbesondere letzteres wäre kaum mit dem Streitwertrahmen für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne von höchstens 60.000 EUR (Ziff. 9.8 des Streitwertkatalogs) zu vereinbaren (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Zu diesem Zeitpunkt - und auch in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347) - wurden aus denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellungen weder in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 9.6.1995, Bs II 229/95, juris; Beschl. v. 16.10.2008, 2 Bs 148/06) noch in der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer subjektive Abwehrrechte des Denkmaleigentümers gegen nachbarliche Bauvorhaben bejaht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 5.9.1985, BRS 44 Nr. 118; VGH Kassel, Urt. v. 7.1.1986, NVwZ 1986, 680; OVG Münster, Beschl. v. 25.4.1989, NuR 1991, 89 und v. 9.6.1989, BRS 49 Nr. 146).

    Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Mindestanspruch des Denkmaleigentümers auf Umgebungsschutz, der aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Auslegung des fachlichen Denkmalschutzes resultiert (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, a.a.O.), dem Denkmaleigentümer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zusätzliche subjektive Rechte vermittelt, wenn die Baubehörde von Festsetzungen im Befreiungswege abweichen will und dies unmittelbare Auswirkungen auf das Denkmal hat.

    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353).

  • OVG Hamburg, 07.01.2013 - 2 Bf 98/12

    Entscheidung über eine Ausnahme im Vorbescheidsverfahren; Berechtigungen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist der Streitwert für Nachbarklagen einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen (Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12.Z, juris; Beschl. v. 29.11.2006, NordÖR 2007, 137).
  • OVG Hamburg, 10.02.2012 - 2 Bs 245/11

    Anordnung einer geschlossenen Bauweise; rückwärtiges Grundstück

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Streitwertbemessung allein auf das objektive Maß der Beeinträchtigungen des nachbarlichen Grundstücks durch das angegriffene Vorhaben ankommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, NordÖR 2012, 402; Beschl. v. 12.10.2010, 2 Bf 140/10.Z).
  • OVG Hamburg, 11.11.2009 - 2 Bf 201/06

    Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung; bauaufsichtliches Einschreiten gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachter Anspruch auf behördliches Einschreiten setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die, zu Gunsten des Antragstellers einzuschreiten, wegen der Verletzung eines nachbarschützenden Abwehranspruchs ermessensfehlerhaft wäre (OVG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, NordÖR 2010, 29 zu § 76 HBauO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2006 - 7 B 2193/06

    Reines Wohngebiet neben Sondergebiet abwägungsgerecht?

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Zwar dürften innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO geltend gemachte neue Tatsachen, die den Streitgegenstand nicht verändern, auch dann zu berücksichtigen sein, wenn sie - wie ein selbst gestellter Antrag - vom Beschwerdeführer selbst geschaffen wurden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2006, BauR 2007, 861 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 2 S 75.13

    Beschwerde; Kuba; Abschiebungsandrohung; Niederlassungserlaubnis; Erlöschen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Unterbliebenes Vorbringen kann im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden mit der Folge, dass ein eventueller Verfahrensmangel geheilt wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2010, 2 Bs 80/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.9.2013, OVG 2 S 75.13, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.1.2013, 1 B 1217/12, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2013 - 1 B 1217/12

    Vorliegen einer Außenwirkung bei Anordnung der Teilnahme an einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Unterbliebenes Vorbringen kann im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden mit der Folge, dass ein eventueller Verfahrensmangel geheilt wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2010, 2 Bs 80/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.9.2013, OVG 2 S 75.13, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.1.2013, 1 B 1217/12, juris).
  • VGH Hessen, 07.01.1986 - 2 UE 2855/84
    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Zu diesem Zeitpunkt - und auch in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem April 2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347) - wurden aus denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellungen weder in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 9.6.1995, Bs II 229/95, juris; Beschl. v. 16.10.2008, 2 Bs 148/06) noch in der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer subjektive Abwehrrechte des Denkmaleigentümers gegen nachbarliche Bauvorhaben bejaht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 5.9.1985, BRS 44 Nr. 118; VGH Kassel, Urt. v. 7.1.1986, NVwZ 1986, 680; OVG Münster, Beschl. v. 25.4.1989, NuR 1991, 89 und v. 9.6.1989, BRS 49 Nr. 146).
  • OVG Hamburg, 13.07.2012 - 2 Bs 142/12

    Nachbarklage gegen baurechtlichen Vorbescheid; Festsetzung geschlossener Bauweise

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13
    Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der §§ 80, 80 a VwGO zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass die Antragstellerin eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung angegriffen hat und dass zum Prüfprogramm des § 61 Abs. 2 HBauO nicht die Frage gehört, ob neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzrecht erteilt werden kann oder muss (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris Rn. 37; Beschl. v. 19.2.2013, 2 Bs 265/12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1989 - 7 B 745/89

    Bauvorhaben; Nachbar; Baudenkmal; Denkmal; Abwehranspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2010 - 12 LB 44/09

    Wirksamkeit eines Flächennutzungsplanes im Falle des Offenlassens der Einstufung

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 8 A 10229/12

    Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals; entgegenstehende Belange des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1989 - 12 B 2614/88
  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

  • OVG Hamburg, 17.09.2012 - 2 Bs 169/12

    Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen für Generalkonsulat

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Ob der denkmalrechtliche Mindestschutz des Denkmaleigentümers, der nur im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals verletzt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, NordÖR 2014, 219 f., juris Rn. 26 m.w.N.) und einen Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Antragsgegnerin zu begründen vermag, eine höhere Schwelle der Beeinträchtigung voraussetzt als die vom Verwaltungsgericht geprüfte "wesentliche Beeinträchtigung" des Denkmals im Sinne des § 8 DSchG, kann dahinstehen.

    Ob und inwieweit Bauvorhaben in der Umgebung diese wesentlich beeinträchtigende Wirkung auf ein Denkmal ausüben, hängt im Einzelfall von der Art des Denkmals, den Gründen seiner Unterschutzstellung und den historischen Bebauungszusammenhängen ab (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris Rn. 28).

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Dies gilt umso mehr, als der Denkmaleigentümer beim hier vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 61 HBauO die denkmalrechtliche Unzulässigkeit nicht im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit gegen die Baugenehmigung geltend machen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, NordÖR 2014, 218, juris 2. Ls und Rn. 18).
  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2015 - 8 L 4844/14

    Denkmalschutzrechliches Abwehrrecht

    BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = NVwZ 2009, 1231; VG A-Stadt, Beschluss vom 15.08.2008 - 8 L 2436/08.F -, LKRZ 2008, 465; Urteil vom 25.08.2009 - 8 K 2609/08.F -, BauR 2009, 1937; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - 8 A 10229/12 -, BauR 2012, 1933; Hornmann, NVwZ 2011, 1235; dem inzwischen auch folgend Hess. VGH, Urteil vom 09.03.2010 - 3 A 160/10 -, LKRZ 2010, 273; OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 A 8/09 -, LKRZ 2010, 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, BauR 2010, 1746 = NVwZ-RR 2010, 881; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2011 - OVG 2 S 93.10 -, OVGE BE 32, 1 = NVwZ-RR 2011, 274; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 Bs 265/13 -, NVwZ-RR 2014, 373; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212).
  • OVG Hamburg, 18.06.2019 - 2 Bf 212/18

    Streitwert bei Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheides, deren Gegenstand die

    Ein solch nach oben offener Streitwertrahmen steht nach Auffassung des Senats in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Werten für andere bauliche Streitigkeiten, wie der Höchstwert des Streitwertrahmens für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne von 60.000,- Euro zeigt (s. Ziffer 9.8 des Streitwertkatalogs; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, BauR 2007, 1017 f., juris Rn. 4; Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, BauR 2014, 970 ff., juris Rn. 42).
  • VG Hamburg, 08.06.2018 - 7 E 2558/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nachbarbaugenehmigung

    Auch hierfür wäre ein grobes Missverhältnis zwischen der Dimensionierung der geplanten Baukörper und der baulichen Ausnutzung des antragstellerischen Grundstücks Voraussetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13; juris, Rn. 32; Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 12).
  • VG Hamburg, 09.07.2020 - 9 E 1353/20

    Unzulässige Rechtsausübung einer Drittanfechtung bei unzulässiger Gebietsnutzung

    In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.).
  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 9 E 1603/19

    Kein Nachbarschutz Dritter durch Baugrenzen oder private Grünflächen

    In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.).
  • VG Hamburg, 04.09.2020 - 9 E 1256/20

    Drittanfechtung bei Erweiterung eines bestehenden Bauvorhabens

    In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.).
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