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   BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06   

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BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06 (https://dejure.org/2009,3604)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 2 BvC 2/06 (https://dejure.org/2009,3604)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 (https://dejure.org/2009,3604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Keine Verletzung von Vorschriften des BWahlG oder der BWO 1985 im Rahmen der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag - Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Nachwahl gem § 43 Abs 1 Nr 2, ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Nachwahl und des Wahlergebnisses im Wahlkreis Dresden I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses zum 16. Deutschen Bundestag vor der Nachwahl im Wahlkreis Dresden I verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlergebnis ohne Nachwahl

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 1
  • DÖV 2009, 769
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]; 99, 1 [13]; 121, 266 [295]).

    Er verlangt, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können, und ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. BVerfGE 79, 169 [170]; 85, 148 [157]; 121, 266 [295]).

    Dies bedeutet, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfGE 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295]).

    Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295 f.]).

    Bei der Mehrheitswahl fordert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 [353]; 121, 266 [295 f.]).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Volksvertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit, vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).

    Alle Parteien sollen in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sein (vgl. BVerfGE 121, 266 [296]).

    Er ist dabei aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).

    Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlgleichheit, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (BVerfGE 121, 266 [297]).

    Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).

    Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Differenzierungen als zwangsläufig oder notwendig darstellen (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [297]).

    Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).

    Die differenzierenden Regelungen müssen zur Verfolgung der legitimen Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [298]).

    Der Gesetzgeber muss sich bei der Einschätzung und Bewertung an der politischen Realität, nicht aber an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen orientieren (vgl. BVerfGE 95, 408 [418 f.]; 121, 266 [298]).

    Dabei können auch gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 266 [298]).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 59, 119 [124 f.]; 121, 266 [303 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 [512]).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]; 99, 1 [13]; 121, 266 [295]).

    Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).

    Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).

    bb) Ein enger Zusammenhang des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl besteht mit dem Recht auf Chancengleichheit von Parteien und Wahlbewerbern bei Wahlen (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]).

    Dieses Recht folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status und aus der Bedeutung, die der daraus verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist nur in engen Grenzen und bei dem Vorliegen von Gründen mit hinreichend zwingendem Charakter zulässig (vgl. BVerfGE 82, 322 [337 f.]).

    Eine rechtlich angeordnete unterschiedliche Gewichtung von Stimmen besteht beispielsweise im Fall der Grundmandatsklausel (vgl. BVerfGE 95, 408 [419 f.]) oder der 5 %-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 82, 322 [338 f.]; 120, 82 ff.).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).

    Dabei wird nicht verlangt, dass sich die Differenzierungen als zwangsläufig oder notwendig darstellen (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [297]).

    Als solche Gründe gelten beispielsweise die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele, die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297 f.]).

    Die differenzierenden Regelungen müssen zur Verfolgung der legitimen Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 95, 408 [418]; 121, 266 [298]).

    Der Gesetzgeber muss sich bei der Einschätzung und Bewertung an der politischen Realität, nicht aber an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen orientieren (vgl. BVerfGE 95, 408 [418 f.]; 121, 266 [298]).

    Eine rechtlich angeordnete unterschiedliche Gewichtung von Stimmen besteht beispielsweise im Fall der Grundmandatsklausel (vgl. BVerfGE 95, 408 [419 f.]) oder der 5 %-Sperrklausel (vgl. BVerfGE 82, 322 [338 f.]; 120, 82 ff.).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Dieses unmittelbar auf das Ende der Wahlhandlung folgende Verfahren soll nicht nur unverzüglich zu Feststellungen über die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages führen (vgl. BTDrucks 16/7461, S. 19; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 [514]), sondern auch Manipulationen verhindern (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 63 BWO Nr. 2; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 37 Rn. 1).

    Die Öffentlichkeit des Gesamtvorgangs von der Wahlhandlung bis zur Ergebnisfeststellung und damit die Kontrolle der Wahl sollen dadurch gewährleistet werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 63 BWO Nr. 2).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereichs zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 59, 119 [124 f.]; 121, 266 [303 f.]; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 [512]).

    Schließlich ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511).

    Der Öffentlichkeit der Wahl unterliegt auch die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511).

    Vielmehr unterliegt dieser Teil der Wahl dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der der Kontrolle des Wahlverfahrens und dem Schutz vor Manipulationen dient (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, DVBl 2009, S. 511 f.]; H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 Rn. 113 [März 2007]).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.

    Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.

    Jeder Wähler muss sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können (BVerfGE 7, 63 [69]; 15, 165 [166]; 47, 253 [282]; 66, 369 [380]).

    Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, 125 [139]; 66, 369 [380]).

    Da jeder Wähler in der einen oder anderen Weise Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist und die Beeinflussung der Wähler durch die am öffentlichen Meinungsbildungsprozess Beteiligten notwendiger Bestandteil einer freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 66, 369 [380]; Badura, in: Bonner Kommentar, Bd. 7, Anh. z. Art. 38: BWahlG, Rn. 29 [September 2007]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Hier ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (vgl. BVerfGE 21, 196 [200]; 44, 125 [145]).

    Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.

    Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.

    Er soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, 125 [139]; 66, 369 [380]).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 1/66

    Wahlprüfung bei kleinen Geschenksendungen durch den Wahlkreiskandidaten

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Hier ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (vgl. BVerfGE 21, 196 [200]; 44, 125 [145]).

    Faktische Auswirkungen auf die Stimmabgabe können beispielsweise von der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.), von der Wahlwerbung (vgl. BVerfGE 21, 196 ff.; 48, 271 ff.) und dem werbenden Auftreten der freien Presse (vgl. BVerfGE 37, 84 [91]) oder von Privatpersonen und Unternehmen (vgl. BVerfGE 66, 369 ff.) ausgehen.

    Solche Einwirkungen auf den Wähler können unter Umständen die Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 21, 196 [198]; 44, 125 [139 f.]; 48, 271 [276]; 66, 369 [380]), aber auch die Erfolgschancen von Wählerstimmen und damit die Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Wahlbewerber berühren.

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt nicht, dass die sich aus der Größe, Leistungsfähigkeit und politischen Zielsetzung ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen oder von vornherein ausgeschlossen werden müssen (vgl. BVerfGE 21, 196 [199 f.]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295 f.]).

    Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Volksvertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit, vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).

    Er ist dabei aufgerufen, ein Stück materiellen Verfassungsrechts auszufüllen (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 121, 266 [296]).

    Diese Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, bislang als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.]; 82, 322 [338]; 95, 408 [418]; 121, 266 [297]; stRspr).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Dies bedeutet, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfGE 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295]).

    Dieser Maßstab wirkt sich im Rahmen des jeweiligen Wahlsystems unterschiedlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [244]; 95, 335 [353 f.]; 121, 266 [295 f.]).

    Bei der Mehrheitswahl fordert der Grundsatz der Gleichheit der Wahl über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 [353]; 121, 266 [295 f.]).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichberechtigung der Staatsbürger (vgl. BVerfGE 82, 322 [337]; 99, 1 [13]; 121, 266 [295]).

    Die geheime Wahl stellt den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die Legitimation der Gewählten ist (vgl. BVerfGE 99, 1 [13]).

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62

    Vorauswahl

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 4/88

    Überhangmandate I

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl fordert damit im Kern, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit haben müssen, an der Wahl teilzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 89).

    Sowohl staatlicher als auch privater Wahlbeeinflussung sind von Verfassungs wegen Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95 m. w. N.; zu privater Wahlbeeinflussung: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, juris Rn. 32).

    Die Freiheit der Wahl wird durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, die Wählenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, und die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, juris Rn. 95).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ).
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