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   BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17   

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BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17 (https://dejure.org/2017,26294)
BVerfG, Entscheidung vom 25.07.2017 - 2 BvC 2/17 (https://dejure.org/2017,26294)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 2/17 (https://dejure.org/2017,26294)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, §§ 96aff BVerfGG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG
    Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Fehlende Parteieigenschaft einer Vereinigung, die nach Organisationsgrad und Aktivitäten zur Einflussnahme auf politische Willensbildung nicht imstande ist - Präsenz in sozialen Medien insofern nicht ausreichend

  • Wolters Kluwer

    Nichtanerkennungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag; Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Partei gegenüber einer politischen Vereinigung; Indizien für die ...

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Fehlende Parteieigenschaft einer Vereinigung, die nach Organisationsgrad und Aktivitäten zur Einflussnahme auf politische Willensbildung nicht imstande ist - Präsenz in sozialen Medien insofern nicht ausreichend

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanerkennungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag; Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Partei gegenüber einer politischen Vereinigung; Indizien für die ...

  • rechtsportal.de

    PartG § 2 Abs. 1 S. 1; § GG Art. 21 Abs. 1
    Nichtanerkennungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag; Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Partei gegenüber einer politischen Vereinigung; Indizien für die ...

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Fehlende Parteieigenschaft einer Vereinigung, die nach Organisationsgrad und Aktivitäten zur Einflussnahme auf politische Willensbildung nicht imstande ist - Präsenz in sozialen Medien insofern nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundestagswahl - und die Anerkennung als Partei

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag

Papierfundstellen

  • BVerfGE 146, 319
  • NJW 2017, 2815
  • NVwZ 2017, 1450
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 3/13

    Anerkennung der Wahlvorschlagsberechtigung einer politischen Partei für die Wahl

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17
    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ).

    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ).

    Parteien müssen aber auch in der Gründungsphase mindestens ansatzweise in der Lage sein, die ihnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zugedachten Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE 134, 124 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Die Mitgliederzahl fließt lediglich als ein Faktor in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung ein (BVerfGE 134, 124 ).

  • BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91

    Unabhängige Arbeiterpartei

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG durch diese Legaldefinition in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat (vgl. BVerfGE 89, 266 m.w.N.).

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ).

    Im Blick auf die bei der Zulassung zur Wahl zu stellenden Anforderungen hat der Senat festgestellt, sie sollten gewährleisten, dass sich nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer um Wähler bewerben (vgl. BVerfGE 89, 266 ).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvC 4/13

    Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a S 1 BWahlG): Fehlen

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17
    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17
    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ).

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.07.2017 - 2 BvC 2/17
    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG angesprochenen, nicht trennscharf voneinander abzugrenzenden objektiven Merkmale - deren Aufzählung nicht erschöpfend ist (vgl. BVerfGE 89, 266 ), denen regelmäßig aber ein großes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 89, 291 ) - sind Indizien für die Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung.
  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Daraus folgt im vorliegenden Zusammenhang, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung vor allem auch anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer Partei erkennen lassen (vgl. BVerfGE 146, 319 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Daraus ergibt sich, dass Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss zu nehmen, bei denen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann, nicht als Parteien anzusehen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    (2) Im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Umfang und der Festigkeit ihrer Organisation fällt neben dem über fünfzigjährigen Bestehen der Beschwerdeführerin zudem die vierstellige Zahl ihrer Mitglieder ins Gewicht, auch wenn die Mitgliederzahl nur als ein - wenngleich mit erheblichem Gewicht versehener - Faktor (vgl. BVerfGE 89, 291 ) in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung einfließt (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 146, 319 ).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 7/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    § 2 PartG muss allerdings im Lichte des Art. 21 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 134, 124 ; 146, 319 ).

    Daraus folgt, dass es gewisser objektiver, im Verlauf der Zeit an Gewicht gewinnender Voraussetzungen bedarf, um einer politischen Vereinigung den Status einer Partei zuerkennen zu können (vgl. BVerfGE 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Während es in der Phase des Beginns mehr auf den sich in der Gründung als Partei artikulierenden Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung ankommen mag, muss sich mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung auch anhand objektiver Kriterien bestätigen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben einer Partei erkennen lassen (vgl. BVerfGE 146, 319 ).

    Zurückhaltung in einem Bereich kann durch verstärkte Bemühungen auf anderen Gebieten in gewissen Grenzen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 134, 124 ; 134, 131 ; 146, 319 ).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin insoweit über eine für die politische Willensbildung relevante Reichweite verfügt (vgl. BVerfGE 146, 319 ).

    Solches ist jedoch auch von einer Partei in der Gründungsphase - wie der Beschwerdeführerin - zu erwarten, um auf die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung schließen zu können (vgl. BVerfGE 146, 319 ).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 4/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Schon anhand der Behauptungen der Beschwerdeführerin erscheint es fernliegend, dass sie die Anforderungen an die Annahme einer wahlvorschlagsberechtigten Partei (vgl. etwa BVerfGE 146, 319 <322 ff. Rn. 14 ff.) erfüllt und die Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu beanstanden sein könnte.

    Diese geringe Präsenz in den sozialen Medien bietet keine Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung der Beschwerdeführerin, die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land zu beeinflussen (vgl. dazu BVerfGE 146, 319 ) und eine parlamentarische Vertretung anzustreben.

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 3/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass aufgrund der äußerst geringen Mitgliederzahl bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung an das Hervortreten in der Öffentlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 146, 319 ; Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 10).

    Diese Internetaktivitäten vermögen, vor dem Hintergrund der geringen Mitgliederzahl, ein ausreichendes Hervortreten der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit nicht zu begründen (vgl. dazu BVerfGE 146, 319 ).

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 6/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass aufgrund der äußerst geringen Mitgliederzahl bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Verfolgens der politischen Zielsetzung an das Hervortreten in der Öffentlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 91, 262 ; 146, 319 ; Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 10).
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