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   BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19   

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BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 (https://dejure.org/2020,17704)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 (https://dejure.org/2020,17704)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 (https://dejure.org/2020,17704)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung einer Beistandszulassung, Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnung eines Eilantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 41 Abs 2 GG, § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG
    Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG - zudem kein Anspruch auf Beistandszulassung eines Gruppenbevollmächtigten für übrige Wahleinspruchsführer im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren - hier: Ablehnung ...

  • rewis.io

    Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG - zudem kein Anspruch auf Beistandszulassung eines Gruppenbevollmächtigten für übrige Wahleinspruchsführer im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren - hier: Ablehnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benennung als "Gruppenbevollmächtigter" im Wahleinspruchsverfahren für einen Anspruch auf Zulassung als Beistand i.R.d. Prozessvertretung; Regelung des Ausgleichs von Überhangmandaten; Ausschluss von 65 Abgeordneten mit strittigem Ausgleichsmandat von der ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im Wahlprüfungsverfahren vor dem BVerfG - zudem kein Anspruch auf Beistandszulassung eines Gruppenbevollmächtigten für übrige Wahleinspruchsführer im verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsverfahren - hier: Ablehnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung in einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beistand vor dem Bundesverfassungsgericht

Papierfundstellen

  • BVerfGE 154, 372
  • NVwZ 2020, 1261
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19
    Der Deutsche Bundestag setze sich damit über die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerfGE 121, 266 ) hinweg, mehr Normenklarheit zu schaffen.

    aa) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass einer einmal durch eine Wahl hervorgebrachten Volksvertretung grundsätzlich ein im Demokratiegebot wurzelnder Bestandsschutz zukommt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; stRspr).

    Vielmehr setzt dies zum einen voraus, dass der Wahlfehler Mandatsrelevanz entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 21, 196 ; 48, 271 ; 89, 243 ; 89, 266 ; 121, 266 ; stRspr).

    Zum anderen unterliegt auch dann die Wahlprüfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ).

    Grundsätzlich ist daher das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; stRspr).

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19
    aa) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass einer einmal durch eine Wahl hervorgebrachten Volksvertretung grundsätzlich ein im Demokratiegebot wurzelnder Bestandsschutz zukommt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; stRspr).

    Vielmehr setzt dies zum einen voraus, dass der Wahlfehler Mandatsrelevanz entfaltet (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 21, 196 ; 48, 271 ; 89, 243 ; 89, 266 ; 121, 266 ; stRspr).

    Grundsätzlich ist daher das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 49/58

    Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19
    Vor diesem Hintergrund ist die Einreichung des Eilantrags sowie der Wahlprüfungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2. im Namen aller Beschwerdeführer als Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 2. als Beistand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG auszulegen (vgl. zu einer dementsprechenden Auslegung auch BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ).

    Die Zulassung als Beistand, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt dabei nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ).

    Dessen Verfahrenshandlungen werden jedoch erst dann wirksam, wenn und sobald er als Beistand zugelassen wird (vgl. BVerfGE 8, 92 ).

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Der hohen Bedeutung des Fortbestandes des gewählten Parlaments entspricht das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des Parlaments im Rahmen von Wahlprüfungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34).

    Vielmehr kann nach dem Grundsatz der Mandatsrelevanz ein festgestellter Wahlfehler nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er sich auf die Sitzverteilung im Parlament ausgewirkt hat oder haben könnte (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 23.11.1993, 2 BvC 15/91, Rn. 55; BVerfG vom 21.12.1955, 1 BvC 2/54, Rn. 15; StGH Hessen vom 11.01.2021, P.St. 2733, Rn. 111; ThürVerfGH vom 09.07.2015, VerfGH 9/15, Rn. 54 f.; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Art. 41 GG, 81. EL 2020, Rn. 36 f.; Schmidt-Bleibtreu, in: ders./Klein/Bethge, § 48 BVerfGG, 61. EL Juli 2021, Rn. 11), anderenfalls kann er nur benannt werden mit der Erwartung, dass die zuständigen Wahlorgane diesen Fehler nicht wiederholen.

    Anschließend sind die festgestellten Wahlfehler auf ihre mögliche Mandatsrelevanz, also eine konkret mögliche Beeinflussung der Sitzverteilung im Parlament, zu überprüfen (vgl. BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34).

    Wenn ein Wahlfehler und dessen Mandatsrelevanz festgestellt sind, unterliegt die wahlprüfungsrechtliche Reaktion dem verfassungsrechtlichen Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten Parlaments (BVerfG vom 09.06.2020, 2 BvC 37/19, Rn. 34; BVerfG vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 7/07, Rn. 134).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Denn dies ist gerade nicht zwingende Folge der Feststellung eines Wahlfehlers, sondern hängt von einer Abwägung zwischen dem im Demokratiegebot wurzelnden Bestandsschutz einer gewählten Volksvertretung und den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers ab (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 154, 372 ; stRspr).

    Der gewählte Deutsche Bundestag bliebe indes handlungsfähig, da eine etwaige Ungültigkeitserklärung der Wahl, die im Wahlprüfungsverfahren aufgrund einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des gewählten Parlaments und der Schwere des Wahlfehlers (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 154, 372 ; stRspr) in Betracht kommen könnte, jedenfalls nur ex nunc wirkte (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

    (4) Die Folgen einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung würden zudem dadurch abgemildert, dass die zu unterstellenden Verfassungsverstöße im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde festgestellt werden könnten und - abhängig von der Schwere des Wahlfehlers (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 154, 372 ; stRspr) - gegebenenfalls die Anordnung einer Neuwahl in Betracht käme (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).
  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

    Angesichts des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA) hat er darzulegen, weshalb die Wahl in dem von ihm begehrten Umfang und nicht in einem geringeren Umfang - ganz oder nur teilweise, etwa in einem oder mehreren Stimmbezirken, Wahlkreisen oder Ländern - für ungültig zu erklären ist.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 ).

    Eine Ungültigerklärung der Wahl kommt daher nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 154, 372 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

    Zudem sind die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.07.2018 - 2 BvQ 33/18 - und v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, jeweils veröffentlicht in juris) zum Wahlprüfungsrecht ergangen und nicht auf hiesige Konstellation übertragbar; aus ihnen ergibt sich für die Antragsteller keine günstigere Rechtsposition.

    Steht das Vorliegen eines Wahlfehlers noch nicht fest, kommt dem im Demokratiegebot wurzelnden Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung besondere Bedeutung zu (Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34f.).

  • BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 1668/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer betreffend die

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; 154, 372 ; BVerfGK 13, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1).
  • BVerfG, 22.11.2021 - 2 BvQ 91/21

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache mangels hinreichender Begründung

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 152, 55 ; 154, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • BVerfG, 04.12.2020 - 2 BvQ 94/20

    Eilantrag in einer Klageerzwingungssache erfolglos

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • BVerfG, 20.11.2020 - 2 BvQ 86/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer Klageerzwingungssache

    1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 11, 339 ; 16, 236 ; 35, 193 ; 71, 350 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr) einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16; Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvC 37/19 -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -, Rn. 18; stRspr).

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1530/23

    Anfechtung der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft durch den Landeswahlleiter

    a) Das Vorliegen eines Wahlfehlers, so schwerwiegend er auch sein mag, führt nicht automatisch zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, BVerfGE 154, 372-383, juris Rn. 34).

    Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 - 2 BvC 37/19 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 19.05.2021 - 2 BvQ 14/21

    Erfolgloser Eilantrag bezüglich diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die

  • BVerfG, 29.09.2022 - 2 BvC 10/20

    Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche und erfolglose

  • BVerfG, 08.06.2022 - 2 BvC 2/22

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 24.02.2022 - 2 BvC 22/21

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 01.02.2023 - 2 BvC 26/22

    Verworfene Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvC 21/21

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 20.09.2023 - 2 BvC 1/23

    Verworfene Wahlprüfungsbeschwerde

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