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   BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02   

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BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2004,848)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2004,848)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2004,848)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verschärfung der Voraussetzungen des Rechts der Parteien an Teilhabe an staatlicher Teilfinanzierung durch Änderung des Wählerstimmenquorums verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb - gleichheitswidriger Eingriff durch Neuregelung des ...

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme einer Partei am System staatlicher Parteienfinanzierung; Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb; Missbrauch der Parteienfinanzierung; Ausgleich eines Missverhältnisses zwischen Wählerstimmenanteil und Zuwendungsanteil durch das ...

  • Judicialis

    GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des sog. "Drei-Länder-Quorums" in der Parteienfinanzierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Neuregelung der Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 382
  • NVwZ 2004, 1473
  • DVBl 2005, 50
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
    Nachdem das Parteiengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl I S. 2615), das staatliche Leistungen an politische Parteien in Form der Wahlkampfkostenerstattung und eines sogenannten Sockelbetrags vorgesehen hatte, vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war, wurde das Recht der Parteienfinanzierung mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) neu geordnet.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ) betont, das System der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass kleine Splitterparteien, die nach der Erfahrung mehrerer Wahlperioden überhaupt keine realistische Chance hätten, in absehbarer Zukunft die "Fünf-Prozent-Hürde" bei einer der Wahlen im Bund oder in den Ländern zu überwinden, ihre Existenz nur noch dem "Finanztropf des Staates" verdankten.

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb folgt aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 286 ).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zieht so dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 82, 322 ; 85, 264 ; stRspr).

    Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; stRspr).

    Die Annahme eines Missbrauchs im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die an die fehlende Ernsthaftigkeit des politischen Handelns anknüpft (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ; stRspr), ist daher nicht hinreichend belegt.

    Erst die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Der Zugang zum politischen Geschehen in einem Land wird einer neu gegründeten Partei unverhältnismäßig erschwert, wenn sie erst mit einem Wahlerfolg, der eine Überwindung der 5 v.H.-Sperrklausel und damit den Einzug in das Landesparlament ermöglicht, in den Genuss der auf den Zuwendungsanteil entfallenden staatlichen Teilfinanzierung kommt (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Sie dürfen des Risikos eines Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Gewährung staatlicher Mittel enthoben werden (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ).

    Folglich begegnet die Anknüpfung an die Höhe der eingeworbenen Eigenmittel als ein Maßstab für die staatliche Bezuschussung - neben dem der errungenen Stimmanteile - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Der Gesetzgeber kann daher in Einklang mit der Verfassung seine finanzielle Unterstützung davon abhängig machen, ob eine Partei einen Mindestanteil an Wählerstimmen erreicht (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
    (d) Schließlich beschränkt das "Drei-Länder-Quorum" die grundgesetzlich gewährleistete Offenheit des politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 91, 276 ) in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise.

    Erst die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Gründungsfreiheit und der freie Wettbewerb der Parteien machen Demokratie letztlich möglich (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Die von Art. 20 GG gebotene Offenheit des demokratischen Prozesses beugt auch einer Erstarrung des Parteiwesens vor (vgl. BVerfGE 91, 276 ).

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, der den Parteienbegriff des Art. 21 Abs. 1 GG auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 3 GG in verfassungsgemäßer Weise konkretisiert (vgl. BVerfGE 89, 266 m.w.N.; 91, 276 ; stRspr), erstrecken sich der verfassungsrechtliche Status und die damit einhergehenden Rechte auf alle politischen Parteien gleichermaßen - unabhängig davon, ob sie sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land und ihre Vertretung im Bundestag oder in einem Landtag zum Ziel gesetzt haben.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
    Das Bundesverfassungsgericht habe in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung (BVerfGE 73, 40 ; 85, 264 ) betont, das System der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass kleine Splitterparteien, die nach der Erfahrung mehrerer Wahlperioden überhaupt keine realistische Chance hätten, in absehbarer Zukunft die "Fünf-Prozent-Hürde" bei einer der Wahlen im Bund oder in den Ländern zu überwinden, ihre Existenz nur noch dem "Finanztropf des Staates" verdankten.

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zieht so dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 82, 322 ; 85, 264 ; stRspr).

    Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; stRspr).

    Diese Offenheit des politischen Prozesses hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt als einen zentralen Grundsatz der Demokratie betont und gestärkt (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ; 91, 276 ).

    Sie dürfen des Risikos eines Fehlschlagens ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht durch die Gewährung staatlicher Mittel enthoben werden (vgl. BVerfGE 73, 40 m.w.N.; 85, 264 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann auch in Bezug auf den angegriffenen § 6 Abs. 5 BWG mit Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes neu zu laufen, weil die sonstigen Änderungen des Sitzzuteilungsverfahrens die Bedeutung der Überhangmandate beeinflussen (vgl. BVerfGE 11, 351 ; 111, 382 ; stRspr).

    Die Rüge einer Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen durch den Beschluss des Neunzehnten Änderungsgesetzes betrifft aus den zuvor dargelegten Gründen die Vorschrift des § 6 BWG auch insoweit, als ihr Wortlaut keine Änderung erfahren hat (vgl. auch BVerfGE 111, 382 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Dafür, dass die seitdem erfolgten Gesetzesänderungen die Antragsteller erstmals oder in gesteigertem Maße beschwert hätten (vgl. BVerfGE 111, 382 ; 114, 107 ), ist nichts dargetan oder ersichtlich.
  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Eine politische Partei ist damit frei in der Wahl ihrer identitätsbestimmenden Merkmale, in der Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer Themen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [409] = juris Rn. 103; ähnlich: BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16, juris Rn. 135 a. E., Rn. 143).

    Das in Art. 21 Abs. 1 GG ebenfalls garantierte Recht der Chancengleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [398] = juris Rn. 62) ist formal zu verstehen.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.04.2006 - 2 BvE 2/02 (1)   

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https://dejure.org/2006,21738
BVerfG, 03.04.2006 - 2 BvE 2/02 (1) (https://dejure.org/2006,21738)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2006 - 2 BvE 2/02 (1) (https://dejure.org/2006,21738)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2006 - 2 BvE 2/02 (1) (https://dejure.org/2006,21738)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2006 - 2 BvE 2/02
    Bei der Ausübung des von dieser Norm eröffneten Ermessens lässt sich der Senat von den Erwägungen leiten, die er zuletzt in BVerfGE 82, 322 (351) für maßgeblich gehalten hat.
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   BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvE 2/02   

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BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2006,81495)
BVerfG, Entscheidung vom 17.10.2006 - 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2006,81495)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 2 BvE 2/02 (https://dejure.org/2006,81495)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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