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   BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93   

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BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 (https://dejure.org/1994,79)
BVerfG, Entscheidung vom 12.07.1994 - 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 (https://dejure.org/1994,79)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 (https://dejure.org/1994,79)
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AWACS

Art. 24 Abs. 2, 87a GG;

Parlamentsvorbehalt

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bund - Eintritt - System gegenseitiger kollektiver Sicherheit - Beschränkungen seiner Hoheitsrechte - Verbundene Aufgaben - Einsätze der Bundeswehr - Bewaffnete Streitkräfte - Friedenswahrung - Internationale Organisation - Friedenssicherndes Regelwerk - Völkerrechtliche ...

  • spiegel.de (Pressebericht, 18.07.1994)

    Außenpolitik - Nun siegt mal schön

  • zeit.de (Pressebericht, 15.07.1994)

    Zum Sterben verpflichtet? - Auslandseinsätze der Bundeswehr sind Rechtens - wenn der Bundestag zustimmt

Besprechungen u.ä. (5)

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die militärische Integration der Bundeswehr und der konstitutive Parlamentsvorbehalt (Dr. iur. Dieter Wiefelspütz, MdB; ZaöRV 64 (2004), 363-389)

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 24 GG; Art. 87a GG; Art. 43 SVN
    Bundeswehreinsätze in kollektiven Sicherheitssystemen (Wiss. Ref. Dr. iur. Georg Nolte; ZaöRV 54/1994, S. 652-755)

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 20.05.2011)

    Bundeswehrreform: Mit Waffengewalt für den Wohlstand

  • bpb.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Urteil zu Auslandseinsätzen

  • betrifftjustiz.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Die neue Wehrverfassung

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Airborne Warning and Control System

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • bmvg.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Ein geschichtsträchtiges Urteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 286
  • NJW 1994, 2207
  • MDR 1994, 882
  • NVwZ 1994, 993 (Ls.)
  • DVBl 1994, 999
  • DÖV 1994, 824
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht (im Anschluß an BVerfGE 68, 1 [84 f.]).

    Die Pershing-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 68, 1 [69 ff.]) stehe der Rüge aus Art. 87a Abs. 2 GG nicht entgegen.

    (1) Die Zustimmungsgesetze zum NATO- und zum WEU-Vertrag seien selbst dann keine hinreichende Grundlage für eine Übertragung von Hoheitsrechten, wenn man die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Pershing-Urteil (vgl. BVerfGE 68, 1 [98]) zugrunde lege.

    Falls die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Pershing-Urteil (BVerfGE 68, 1 [93 ff.]) so zu verstehen sein sollten, daß auch die allgemeine NATO-Kommandostruktur ein Fall der Übertragung von Hoheitsrechten sei, so sei eine solche Übertragung im gegebenen Fall durch das Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag gedeckt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe angenommen, daß im Nordatlantikvertrag das Programm einer begrenzten Integration enthalten sei (vgl. BVerfGE 68, 1 [98 ff.]).

    Beide Normen sehen ausdrücklich Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vor und begründen insoweit Rechte des Bundestages im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 68, 1 [69]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Befugnis der Fraktionen an, auch Rechte des Bundestages in eigenem Namen geltend zu machen (BVerfGE 2, 142 [160]; 45, 1 [28f.]; 76, 100 [125]; 68, 1 [65]; 70, 324 [351]).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1984 das Zusammenwirken von Washingtoner Vertrag, Aufenthaltsvertrag und Deutschlandvertrag in seinen Auswirkungen auf die deutsche Gebietshoheit als Einräumung von Hoheitsrechten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG qualifiziert (BVerfGE 68, 1 [80 f., 93 ff.]).

    Dieser Gesetzesvorbehalt überträgt dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan ein Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 68, 1 [84 f.]) und begründet insoweit ein Recht des Bundestages im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG .

    Der Eingliederung deutscher Streitkräfte in integrierte Verbände der NATO hat der deutsche Gesetzgeber durch den Beitritt zum Nordatlantikvertrag zugestimmt (vgl. BVerfGE 68, 1 [99 ff.]).

    Damit wird, abweichend vom Grundsatz der Gewaltengliederung, nach dem die Außenpolitik eine Funktion der Regierung ist (vgl. BVerfGE 68, 1 [85 f.]), den Gesetzgebungsorganen ein Mitwirkungsrecht im Bereich der Exekutive eingeräumt (vgl. BVerfGE 1, 351 [369]; 1, 372 [394]).

    Die Regelung soll sicherstellen, daß Bindungen durch Verträge der in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Art nicht ohne Zustimmung des Bundestages eintreten (vgl. BVerfGE 68, 1 [88]).

    Geschichtlich gesehen drückt sich darin eine Tendenz zur verstärkten Parlamentarisierung der Willensbildung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten aus (vgl. BVerfGE 68, 1 [85]).

    Das Zustimmungsgesetz enthält auch nur eine Ermächtigung, beläßt also der Bundesregierung die Kompetenz zu entscheiden, ob sie den völkerrechtlichen Vertrag abschließt und nach seinem Abschluß völkerrechtlich beendet oder aufrechterhält (vgl. BVerfGE 68, 1 [85 f.]).

    Vom Zustimmungsrecht nicht erfaßt werden Verträge, die nicht dem Begriff des "politischen Vertrages" unterfallen - auch wenn sie bedeutsame Auswirkungen auf die inneren Verhältnisse der Bundesrepublik haben (vgl. BVerfGE 1, 372 [382]; 68, 1 [85]) -, sowie alle nichtvertraglichen Akte der Bundesregierung gegenüber fremden Völkerrechtssubjekten, auch insoweit sie politische Beziehungen regeln (vgl. BVerfGE 68, 1 [88 f.]).

    59 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen Vertrages gewählt werden muß (vgl. BVerfGE 68, 1 [86]).

    Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 68, 1 [84]).

    Auch Organ- oder sonstige Kollektivakte internationaler Vertragsgemeinschaften können zugleich inhaltsgleiche Verträge der Mitgliedstaaten darstellen, wenn sie mit entsprechendem Willen vorgenommen werden (BVerfGE 68, 1 [82]).

    Fehlt es daran, kann - zumal bei anders lautender Einschätzung der handelnden Exekutiven - nur in Ausnahmefällen, für deren Vorliegen es besonderer Anhaltspunkte bedarf (vgl. BVerfGE 68, 1 [82]), angenommen werden, daß konkludent ein Vertrag geschlossen wurde.

    Die ein solches Ergebnis vermeidende strikte Auslegung des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die notwendige eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesregierung und Gesetzgeber; sie ist ein Element der Gewaltenteilung, wie sie das Grundgesetz ausgestaltet hat (vgl. BVerfGE 68, 1 [86f.]).

    Im übrigen kann der Bundestag, wenn er die Außenpolitik der Regierung mißbilligt, insbesondere wenn er die Entstehung nicht erwünschter völkerrechtlicher Verpflichtungen befürchtet, der Bundesregierung mit den vielfältigen Mitteln der politischen Kontrolle entgegentreten (vgl. BVerfGE 68, 1 [89]).

    d) Der Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verleiht dem Bundestag keine Initiativbefugnis (vgl. BVerfGE 68, 1 [86]); der Bundestag kann lediglich einem von der Bundesregierung beabsichtigten Einsatz seine Zustimmung versagen oder ihn' wenn er ausnahmsweise ohne seine Zustimmung schon begonnen hat (oben b)), unterbinden, nicht aber die Regierung zu solch einem Einsatz der Streitkräfte verpflichten.

    Andererseits hat sie auch den von der Verfassung für außenpolitisches Handeln gewollten Eigenbereich exekutiver Handlungsbefugnis und Verantwortlichkeit zu beachten (vgl. oben 3 b) und d) und BVerfGE 68, 1 [86]).

    Die Verteidigung des Parlamentsrechts soll deshalb, damit sie effektiv werden kann, gerade auch einer Parlamentsminderheit eröffnet werden (vgl. BVerfGE 45, 1 [29]; 68, 1 [77]).

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Demgemäß blieben die Überwachung des gegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) verhängten Waffen- und Handelsembargos in der Adria und die Durchsetzung des Flugverbotes über Bosnien-Herzegowina, die Gegenstand der Verfahren 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93 und 2 BvE 7/93 sind, nicht die einzigen Maßnahmen der NATO zur Durchsetzung von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen:.

    Die Verfahren 2 BvE 5/93 und 2 BvE 7/93 betreffen den Beschluß der Bundesregierung über die Beteiligung deutscher Soldaten an der Durchsetzung des von den Vereinten Nationen verhängten Flugverbotes im Luftraum von Bosnien-Herzegowina.

    Antragsteller im Verfahren 2 BvE 5/93 sind die Fraktion der F.D.P. im Deutschen Bundestag und 55 ihrer Mitglieder.

    Er bestätigte darüber hinaus seine Zustimmung zu den einzelnen Durchsetzungsphasen, den Einsatzrichtlinien sowie den sonstigen Planungen (vgl. im einzelnen die Darstellung des Sachverhalts in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1993 über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - 2 BvE 5/93 und 2 BvQ 11/93).

    Im Verfahren 2 BvE 3/92 wurden in der mündlichen Verhandlung die Anträge zu 1 a), erster Spiegelstrich, und zu 1 b), im Verfahren 2 BvE 5/93 mit Schriftsatz vom 11. Juni 1993 der Antrag zu 2) zurückgenommen.

    Die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages hat zu den Verfahren 2 BvE 3/92,2 BvE 5/93 und 2 BvE 8/93 Stellung genommen und ist dem Vortrag der Antragsteller entgegengetreten.

    Ungeachtet unterschiedlicher Beurteilung anderer Rechtsfragen sind wir gemeinsam der Auffassung, daß der Antrag der F.D.P.-Fraktion im Verfahren 2 BvE 5/93 als unzulässig hätte verworfen werden müssen.

    Sie hat mithin gar keinen Versuch gemacht, im parlamentarisch-politischen Raum die Rechte des Parlaments zu sichern, die sie nun im Verfahren 2 BvE 5/93 prozeßstandschaftlich geltend macht.

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Die Frage, ob das Grundgesetz ohne vorherige Ergänzung die Aufstellung von Streitkräften und die Beteiligung an der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft erlaube, war Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 1, 281; 1, 396; 2, 79; 2, 143); zu einer Sachentscheidung kam es indessen nicht.

    Anders als im EVG-Urteil könne auch nicht erwogen werden, aus Art. 79 Abs. 2 GG ein Recht einer qualifizierten Minderheit zu entwickeln (BVerfGE 2, 143 [164]); denn in den vorliegenden Verfahren gehe es - anders als dort - nicht um ein Gesetz und die für seine Verabschiedung erforderliche Mehrheit.

    Sie sind befugt, im eigenen Namen auch Rechte geltend zu machen, die dem Bundestag gegenüber einem möglichen Antragsgegner zustehen können (BVerfGE 2, 143 [165]; st. Rspr.).

    Art. 79 Abs. 2 GG ist somit - nicht anders als Art. 42 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 2, 143 [161]) - eine Regel über die Willensbildung innerhalb des Bundestages.

    Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung zum EVG-Vertrag in Erwägung gezogen, "aus Art. 79 Abs. 2 GG trotz des Verbotes der stillschweigenden Verfassungsänderung und der Verfassungsdurchbrechung in Art. 79 Abs. 1 GG eine Rechtslage der qualifizierten Minderheit zu entwickeln, die sich nicht nur darauf erstrecken würde, daß gegen ihren Widerspruch eine Verfassungsänderung nicht erfolgen könne, sondern auch darauf, daß ohne die von ihrer Mitwirkung abhängende Verfassungsänderung ein Gesetz nicht durch Verkündung den Rechtsschein der Gültigkeit erlangen könne, das inhaltlich mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist" (BVerfGE 2, 143 [164]).

    Auch der Status des Abgeordneten als solcher ist durch die angegriffenen Beschlüsse der Bundesregierung anders als bei der vorzeitigen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten (vgl. BVerfGE 62, 1 [32]) oder bei der Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen des Bundestages auf einen Ausschuß (vgl. BVerfGE 2, 143 [166]) nicht mitbetroffen.

    Bereits im Urteil zum EVG-Vertrag hat der Senat entschieden, daß als Organteile nur die nach der Geschäftsordnung ständig vorhandenen Gliederungen des Bundestages, wie z. B. die Fraktionen, berufen sind, Rechte des Bundestages geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 [160]).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Der Grundsatz, daß oberste Staatsorgane bei der Ausübung ihrer Kompetenzen von Verfassungs wegen aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (vgl. BVerfGE 12, 205 [254]; 35, 193 [199]; 45, 1 [39]), ist zwar grundsätzlich geeignet, Rechte im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG zu begründen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf einer ihm angetragenen Organstreit hin schon nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozeßzieles außerhalb der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offengestanden hätten oder noch offenstehen (vgl. BVerfGE 45, 1 [30]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Befugnis der Fraktionen an, auch Rechte des Bundestages in eigenem Namen geltend zu machen (BVerfGE 2, 142 [160]; 45, 1 [28f.]; 76, 100 [125]; 68, 1 [65]; 70, 324 [351]).

    Die Verteidigung des Parlamentsrechts soll deshalb, damit sie effektiv werden kann, gerade auch einer Parlamentsminderheit eröffnet werden (vgl. BVerfGE 45, 1 [29]; 68, 1 [77]).

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51

    Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Damit wird, abweichend vom Grundsatz der Gewaltengliederung, nach dem die Außenpolitik eine Funktion der Regierung ist (vgl. BVerfGE 68, 1 [85 f.]), den Gesetzgebungsorganen ein Mitwirkungsrecht im Bereich der Exekutive eingeräumt (vgl. BVerfGE 1, 351 [369]; 1, 372 [394]).

    Soweit es reicht, verleiht es dem Parlament eine eigene politische Mitwirkungsbefugnis, deren Ausübung sich - funktionell betrachtet - als ein Regierungsakt in der Form eines Bundesgesetzes darstellt (BVerfGE 1, 372 [395]).

    Vom Zustimmungsrecht nicht erfaßt werden Verträge, die nicht dem Begriff des "politischen Vertrages" unterfallen - auch wenn sie bedeutsame Auswirkungen auf die inneren Verhältnisse der Bundesrepublik haben (vgl. BVerfGE 1, 372 [382]; 68, 1 [85]) -, sowie alle nichtvertraglichen Akte der Bundesregierung gegenüber fremden Völkerrechtssubjekten, auch insoweit sie politische Beziehungen regeln (vgl. BVerfGE 68, 1 [88 f.]).

    Dazu gehören nicht allein, aber namentlich Verträge, die darauf gerichtet sind, "die Machtstellung des Staates anderen Staaten gegenüber zu behaupten, zu befestigen oder zu erweitern" (BVerfGE 1, 372 [381]).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Der Deutsche Bundestag nahm am selben Tag einen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. (BT-Drucks. 12/4759) an, wonach er der Entscheidung der Bundesregierung zustimmte, die Vereinten Nationen in befriedeten Regionen Somalias durch Soldaten der Bundeswehr bei humanitären Einsätzen zu unterstützen (vgl. im einzelnen die Darstellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts unter A. I. in dem Urteil des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvQ 17/93, BVerfGE 89, 38 ).

    c) Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1993 im Verfahren der einstweiligen Anordnung (BVerfGE 89, 38 ) befaßte sich der Bundestag erneut mit dem Einsatz deutscher Streitkräfte in Somalia.

    Der Bedeutung des zu fassenden Beschlusses wird es, so es die Lage irgend erlaubt, entsprechen, daß er in den zuständigen Ausschüssen vorbereitet und im Plenum des Bundestages erörtert wird (vgl. BVerfGE 89, 38 [47]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Er ist antragsbefugt, wenn er darlegen kann, daß er und der Antragsgegener an einem Verfassungsrechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch ein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BVerfGE 70, 324 [350]; 80, 188 [208 f.]).

    Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG ) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]; 80, 188 [217]).

    Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 [217 f.]).

  • BVerfG - 2 BvE 8/93 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Das Verfahren 2 BvE 8/93 betrifft die Beteiligung deutscher Soldaten an UNOSOM II, einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellten Streitmacht zur Herstellung friedlicher Verhältnisse in Somalia.

    Im Verfahren 2 BvE 8/93 wurde der Antrag zu 2) mit Schreiben vom 14. April 1994 für erledigt erklärt.

    Die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages hat zu den Verfahren 2 BvE 3/92,2 BvE 5/93 und 2 BvE 8/93 Stellung genommen und ist dem Vortrag der Antragsteller entgegengetreten.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Er ist antragsbefugt, wenn er darlegen kann, daß er und der Antragsgegener an einem Verfassungsrechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch ein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BVerfGE 70, 324 [350]; 80, 188 [208 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Befugnis der Fraktionen an, auch Rechte des Bundestages in eigenem Namen geltend zu machen (BVerfGE 2, 142 [160]; 45, 1 [28f.]; 76, 100 [125]; 68, 1 [65]; 70, 324 [351]).

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
    Auch der Status des Abgeordneten als solcher ist durch die angegriffenen Beschlüsse der Bundesregierung anders als bei der vorzeitigen Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten (vgl. BVerfGE 62, 1 [32]) oder bei der Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen des Bundestages auf einen Ausschuß (vgl. BVerfGE 2, 143 [166]) nicht mitbetroffen.
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 04.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Grundvertrags mit der

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • BVerfG, 15.05.1952 - 1 BvQ 6/52

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Unterzeichnung des Generalvertrags

  • BVerfG, 08.12.1952 - 1 PBvV 1/52

    Plenargutachten Heuß

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    aa) Mit der Behauptung, sein Recht auf Mitwirkung an der Arbeit im Bundestag sei verkürzt worden, legt der Antragsteller zu I. nicht hinreichend dar, dass dieses Recht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 90, 286 ) durch die angegriffene Gesetzgebung verletzt oder gefährdet sein könnte (§ 64 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

    Der Prozessstandschafter bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 90, 286 ).

    Eine solche liegt nicht vor, da sich § 63, § 64 Abs. 1 BVerfGG nur auf die Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan beziehen und der Abgeordnete kein solcher Organteil ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 117, 359 ).

    aa) Mit ihrer Rüge der Verletzung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts (vgl. BVerfGE 90, 286 ) durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon legt die Antragstellerin zu II. hinreichend dar, dass der Deutsche Bundestag durch das Zustimmungsgesetz in Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 1 BVerfGG).

    Der Auslandseinsatz der Streitkräfte ist außer im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt (Art. 24 Abs. 2 GG), wobei der konkrete Einsatz von der Zustimmung des Deutschen Bundestages konstitutiv abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 108, 34 ; 121, 135 ; stRspr).

    Die Bundeswehr ist ein "Parlamentsheer" (BVerfGE 90, 286 ), über dessen Einsatz das Repräsentationsorgan des Volkes zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Ohne parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig; nur ausnahmsweise ist die Bundesregierung - bei Gefahr im Verzug - berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Den Oppositionsfraktionen und damit der organisierten parlamentarischen Minderheit als dem Gegenspieler der Regierungsmehrheit soll der Rechtsweg zum Gerichtshof der Europäischen Union eröffnet werden, um die tatsächliche Geltendmachung der dem Parlament im europäischen Integrationsgefüge vorbehaltenen Rechte zu ermöglichen (vgl. zum Organstreitverfahren: BVerfGE 90, 286 ; 117, 359 ; vgl. zur Ausgestaltung der Subsidiaritätsklage als parlamentarisches Minderheitenrecht auch Art. 88-6 § 3 der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 in der Fassung vom 21. Juli 2008).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des Art. 87 a Abs. 2 GG ist daher das Ziel, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Der Anspruch richtet sich vor allem gegen die im Bereich der auswärtigen Gewalt mit besonderen Kompetenzen ausgestatteten Verfassungsorgane Bundesregierung und Bundestag (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 140, 160 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 143).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auch nach Erlass des Zustimmungsgesetzes handelt es sich weiterhin der Rechtsnatur nach um einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen innerstaatliche Geltung lediglich durch den Vollzugsbefehl bewirkt wird (vgl. BVerfGE 90, 286 und BVerfGE 104, 151 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08 -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 festgestellt hatte, jenseits der dieser Entscheidung zu entnehmenden Mindestanforderungen und Grenzen des Parlamentsvorbehalts seien das Verfahren und die Intensität der Beteiligung des Deutschen Bundestags in der Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben, es sei deshalb Sache des Gesetzgebers, die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung an Auslandseinsätzen der Bundeswehr näher auszugestalten (BVerfGE 90, 286 ), trat am 24. März 2005 das Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBG, BGBl 2005 I S. 775) in Kraft, das Form und Ausmaß der parlamentarischen Beteiligung näher regelt.

    a) Die in Rede stehende Verwendung der AWACS-Flugzeuge überschreite die Schwelle des zustimmungsbedürftigen Einsatzes, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286) ergebe.

    Diese Abgrenzung sei aus dem Sinn der parlamentarischen Zustimmung und insbesondere aus dem Senatsurteil vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286) zu ermitteln.

    b) Nach dem Senatsurteil vom 12. Juli 1994 komme es für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit darauf an, ob deutsche Soldaten "in bewaffnete Unternehmungen einbezogen" seien (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Daher habe es auch die strikt defensive Seeraumüberwachung in der Adria (vgl. BVerfGE 90, 286 ) als zustimmungsbedürftig angesehen.

    In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Einsätze bewaffneter Streitkräfte von Verfassungs wegen der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags unterliegen (BVerfGE 90, 286 ).

    Gegen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgericht die Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beantragen (vgl. dazu im Fall des AWACS-Einsatzes zur Überwachung der Flugverbotszone über Bosnien-Herzegowina im Jahr 1993 BVerfGE 90, 286 - Sondervotum der Richter Böckenförde und Kruis).

    Die Definition des "Einsatzes bewaffneter Streitkräfte" in § 2 Abs. 1 ParlBG lehnt sich eng an die Begriffsbestimmung des Senatsurteils vom 12. Juli 1994 (BVerfGE 90, 286 ) an, die den Anwendungsbereich des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts nicht abschließend umreißt; das Parlamentsbeteiligungsgesetz klärt also gerade nicht die exakte Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Streitkräfteeinsatz.

    Ohnedies ergibt sich der konstitutive wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt unmittelbar aus dem Grundgesetz (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ).

    Die Antragstellerin hat, indem sie im Deutschen Bundestag den Entschließungsantrag einbrachte, der auf die Einholung der Zustimmung des Bundestags für den AWACS-Einsatz in der Türkei gerichtet war, auch die ihr möglichen Schritte unternommen, den Bundestag dazu zu veranlassen, seine Rechte geltend zu machen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition seit 1918 dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestags bedarf (BVerfGE 90, 286 ).

    Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Die Bundesregierung muss in einem solchen Ausnahmefall jedoch das Parlament umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestags zurückrufen (BVerfGE 90, 286 ).

    Andererseits kann auch der Deutsche Bundestag nicht ohne die Bundesregierung einen Streitkräfteeinsatz verfügen, weil der Parlamentsvorbehalt ein Zustimmungsvorbehalt ist, der keine Initiativbefugnis verleiht (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    b) Gegenstand der Parlamentsbeteiligung sind nach der Senatsrechtsprechung "Einsätze bewaffneter Streitkräfte" (BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ).

    Diesen Begriff hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 mit Blick auf die damals zur Entscheidung stehenden Einsätze konkretisiert, die sich teilweise im institutionellen Rahmen der NATO vollzogen, völkerrechtlich allerdings sämtlich auf Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gestützt waren (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Eine unterschiedliche Behandlung solcher Einsätze verbietet sich danach, weil die Grenzen zwischen Einsätzen mit und solchen ohne Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und weil sich die Befugnis zum Einsatz von Waffen auch ohne ein entsprechendes besonderes Mandat daraus ergeben kann, dass Selbstverteidigung erlaubt ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedarf jedenfalls die Verwendung von Personal der Bundeswehr für bloße Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, bei denen Soldaten nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind (BVerfGE 90, 286 ).

    "Einsatz bewaffneter Streitkräfte" ist ein verfassungsrechtlicher Begriff, dessen Konkretisierung von der völkerrechtlichen Grundlage des konkreten Einsatzes nicht unmittelbar abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 ) und der auch nicht von einem im Rang unter der Verfassung stehenden Gesetz (vgl. § 2 ParlBG) verbindlich konkretisiert werden kann, wenn auch die gesetzliche Ausgestaltung des Instituts im Einzelfall Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite zu geben vermag.

    Neben den Vereinten Nationen stellt auch die NATO als Verteidigungsbündnis ein solches System dar (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).

    Die Ermächtigung zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit in Art. 24 Abs. 2 GG bildet zugleich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an Einsätzen außerhalb des Bundesgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Denn die Bündniszugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der sich daraus für Deutschland ergebende Schutz sind untrennbar mit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 118, 244 ) verbunden (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ).

    Die Regelung in Art. 87a Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, weil sie die schon im ursprünglichen Text des Grundgesetzes zugelassene Mitgliedschaft in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die damit mögliche Teilnahme deutscher Streitkräfte an bewaffneten Einsätzen im Rahmen eines solchen Systems nicht einschränken sollte (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ).

    Eine Erstreckung des in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten parlamentarischen Zustimmungserfordernisses auf innerhalb dieser Grenze verbleibende Vertragsfortbildungsprozesse, wie sie sich gerade im Rahmen der NATO seit der weltpolitischen Wende nach 1989 vollzogen haben und in zahlreichen politischen Strategiekonzepten festgehalten sind (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ), hat der Senat abgelehnt (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 90, 286 ; 104, 151 ).

    Denn für die Entscheidung über die konkreten Modalitäten und den Umfang einzelner Einsätze verbleibt es ebenso bei der Alleinzuständigkeit der Bundesregierung wie für die Koordination der Streitkräfteintegration in und mit den Organen internationaler Organisationen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Bei einem derart engen Verständnis des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts könnte der Deutsche Bundestag seinen rechtserheblichen Einfluss auf die Verwendung der Bundeswehr (vgl. BVerfGE 90, 286 ) nicht hinreichend wahrnehmen.

    Überschritte erst die Anwendung militärischer Gewalt die Grenze der Zustimmungsbedürftigkeit, könnte von einer "regelmäßig vorhergehenden" parlamentarischen Beteiligung (BVerfGE 90, 286 ) nicht mehr gesprochen werden.

    Diese Unterscheidung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 zugrunde gelegt, indem er nicht von einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen, sondern in "bewaffnete Unternehmungen" (BVerfGE 90, 286 ) gesprochen hat, welche schon nach ihrem Wortsinn nicht implizieren, dass es tatsächlich zu Kampfhandlungen kommen muss.

    Für Einsätze auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Senat ausgeführt, dass angesichts der fließenden Übergänge zwischen den verschiedenen Einsatzformen und der möglichen Reichweite des Selbstverteidigungsrechts eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen stets gegeben ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 darauf hingewiesen, dass der Parlamentsbeschluss über einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte in den zuständigen Ausschüssen vorzubereiten und im Plenum zu beraten ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Die vorherige Beteiligung ist gegenüber einem späteren parlamentarischen Rückruf deutscher Soldaten (vgl. BVerfGE 90, 286 ) auch zugleich die für die außenpolitische Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland schonendere Alternative (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; Rupp, JZ 2003, S. 899).

    Solange es sich allerdings rechtlich nur um eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt und der Einsatz selbst einen nicht-militärischen Charakter hat, ist, wie der Senat bereits festgestellt hat, die Schwelle der Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon durch diese Ermächtigung erreicht (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ).

    Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa für den Waffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, eine die bewaffnete Operation unmittelbar leitende Aufklärung betreibt oder sogar im Rahmen seiner militärischen Funktion Befehle zum Waffeneinsatz geben kann, ist in bewaffnete Unternehmungen einbezogen, ohne dass er selbst Waffen tragen müsste (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 zur NATO-geführten AWACS-Überwachung von Bosnien-Herzegowina; BVerfGE 108, 34 ).

    Dies bedeutet zugleich, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, den mitentscheidenden Bundestag in, gemessen an seiner Entscheidungskompetenz, hinreichender Weise mit den erforderlichen Informationen über den Einsatzzusammenhang und gegebenenfalls über im Gang befindliche Planungen in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit zu versorgen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Eine nur nachträgliche Beteiligung des Deutschen Bundestags ist indes, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 ausgeführt hat, nur bei Gefahr im Verzug zulässig (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

  • BVerfG, 23.09.2015 - 2 BvE 6/11

    Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für Streitkräfteeinsätze bei Gefahr im

    Der Bundestag habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit keine entsprechende Initiativbefugnis, vielmehr müsse in jedem Fall die Bundesregierung - auch bei einem bereits abgeschlossenen Einsatz - das Parlament befassen (BVerfGE 90, 286 ).

    In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass "Einsätze bewaffneter Streitkräfte" im Ausland von Verfassungs wegen der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages unterliegen und der Bundestag umgehend nachträglich mit einem bewaffneten Außeneinsatz zu befassen ist, wenn ihn die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise allein beschlossen hat (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Zwischen den Beteiligten sind Umfang und Grenzen des sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ) umstritten.

    Die Antragstellerin hat, indem sie im Deutschen Bundestag am 24. März 2011 den Antrag der Fraktion DIE LINKE unterstützte, der auf die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Bundestages für den Evakuierungseinsatz in Libyen gerichtet war, über die sie im Organstreit treffenden Obliegenheiten hinaus (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ) Schritte unternommen, den Bundestag dazu zu veranlassen, seine Rechte geltend zu machen (vgl. BVerfGE 121, 135 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition seit 1918 dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 108, 34 ; 121, 135 ; 126, 55 ; stRspr).

    Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 126, 55 ).

    a) Der unmittelbar kraft Verfassung geltende wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ) begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt.

    Der Bundestag kann nicht ohne die Bundesregierung einen Streitkräfteeinsatz verfügen, weil der Parlamentsvorbehalt ein Zustimmungsvorbehalt ist, der keine Initiativbefugnis verleiht (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Das Erfordernis parlamentarischer Mitwirkung gilt sowohl für bewaffnete Außeneinsätze deutscher Soldaten innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG, wie sie Gegenstand bisheriger Entscheidungen des Senats waren (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ), als auch allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ), unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Grundlage (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ParlBG).

    Die Bundeswehr wäre kein Parlamentsheer, wenn aus dem Anwendungsbereich des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts gerade die allein national verantworteten Streitkräfteeinsätze im Ausland ausgeklammert wären, denen kein Prozess konsensualer Willensbildung innerhalb eines Bündnissystems vorausgeht, in welches sich Deutschland bereits mit Zustimmung des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ) eingeordnet hat.

    Soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des Deutschen Bundestages in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 121, 135 ).In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob das Parlament sein Mitentscheidungsrecht - wie grundsätzlich geboten - vor dem Einsatz wahrnimmt oder ausnahmsweise erst nach dessen Beginn, weil die Bundesregierung wegen Gefahr im Verzug die Einsatzentscheidung einstweilen allein getroffen hat (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Gegenstand der Parlamentsbeteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der "Einsatz bewaffneter Streitkräfte" (BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Es handelt sich dabei um einen verfassungsrechtlichen Begriff, dessen Konkretisierung von der völkerrechtlichen (vgl. BVerfGE 90, 286 ) oder verfassungsrechtlichen Grundlage des konkreten Einsatzes nicht unmittelbar abhängt und der auch nicht von einem im Rang unter der Verfassung stehenden Gesetz (vgl. § 2 ParlBG) verbindlich konkretisiert werden kann, wenn auch die gesetzliche Ausgestaltung des Instituts im Einzelfall Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite zu geben vermag (vgl. BVerfGE 121, 135 ; a)).

    Auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, können dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt unterfallen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ; bb)).

    Der konstitutive Parlamentsvorbehalt ist in der Begründung zwar auf das historische Bild eines Kriegseintritts zugeschnitten (vgl. BVerfGE 108, 34 unter Verweis auf BVerfGE 90, 286 ), in seiner Funktion aber nicht auf eine parlamentarische Mitentscheidung bei kriegerischen oder kriegsähnlich ausgerichteten Außeneinsätzen beschränkt.

    bb) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 festgestellt, dass bei Einsätzen bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates die vorherige Zustimmung des Bundestages unabhängig davon erforderlich ist, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (BGBl 1973 II S. 430) eingeräumt sind, weil die Grenzen zwischen den traditionellen Blauhelmeinsätzen und solchen mit der Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und der Begriff der Selbstverteidigung, die schlichten Friedenstruppen erlaubt ist, bereits in einem aktiven Sinne dahin definiert wird, dass sie auch den Widerstand gegen gewaltsame Versuche einschließt, die Truppen an der Durchführung ihres Auftrags zu hindern (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Auch die Verwendung von Personal der Bundeswehr für bloße Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland kann der parlamentarischen Zustimmung bedürfen, sofern die Soldaten dabei in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Generell können auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt unterfallen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Bei dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt geht es um die grundgesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Regierung bei der Entscheidung über die Verwendung der Streitkräfte als Machtpotential, die dem Deutschen Bundestag unabhängig von der Bedeutung des Einsatzes einen insoweit rechtserheblichen Einfluss sichern soll (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ).

    Es ist Sache des Gesetzgebers, Form und Ausmaß parlamentarischer Mitwirkung je nach Anlass und Rahmenbedingungen des Einsatzes näher auszugestalten (vgl. BVerfGE 90, 286 ; vgl. auch § 4 ParlBG).

    Die vorherige Beteiligung ist gegenüber einem späteren parlamentarischen Rückruf deutscher Soldaten (vgl. BVerfGE 90, 286 ) auch zugleich die für die außenpolitische Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland schonendere Alternative (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ).

    Der Beschluss der Bundesregierung bedarf keiner Genehmigung durch den Deutschen Bundestag, sondern der Bundestag muss dem Einsatz umgehend zustimmen, damit dieser fortgesetzt werden darf (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Die gebotene unverzügliche parlamentarische Befassung nach Beginn des Einsatzes (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ) hat nicht die Wirkung einer Genehmigung mit der Folge, dass im Falle einer Versagung der parlamentarischen Zustimmung der Einsatz von Anfang an rechtswidrig wäre (vgl. Baldus, Schriftliche Stellungnahme [S. 37 f.], Sten. Prot. der 25. Sitzung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 17. Juni 2004, S. 77 f.).

    c) Durch die als Ausnahmebefugnis im Notfall konzipierte Eilkompetenz der Bundesregierung für die Einsatzentscheidung (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ) werden das wehrverfassungsrechtliche Recht und die Pflicht zur parlamentarischen Verantwortungsübernahme nicht aufgegeben.

    Wie sich in der Verpflichtung der Bundesregierung zur umgehenden nachträglichen Befassung des Bundestages mit dem Einsatz (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ) zeigt, soll die exekutive Eilkompetenz lediglich in einer kurzfristigen Ausnahmesituation die militärpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sichern.

    Dieser ist hier vielmehr darauf beschränkt, die Voraussetzungen eines Gefahr im Verzug begründenden Notfalls und das dabei zu beobachtende Verfahren näher zu regeln (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Ist ein von der Bundesregierung wegen Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz bewaffneter Streitkräfte zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen, kann der Deutsche Bundestag einen konstitutiven, rechtserheblichen Einfluss auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ) nicht mehr ausüben (a)).

    Die Bundesregierung muss zwar in jedem Fall das Parlament umgehend mit einem von ihr wegen Gefahr im Verzug beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte zurückrufen, wenn es der Bundestag verlangt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    cc) Die kompetenzielle Funktion des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, aufgrund derer dem Deutschen Bundestag eine grundlegende, konstitutive Mitentscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorbehalten und damit ein rechtserheblicher Einfluss auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte garantiert ist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ), kann bei einem abgeschlossenen Einsatz jedoch nicht mehr zum Tragen kommen.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    In Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Abs. 1a GG ermöglicht das Grundgesetz dem Gesetzgeber, Hoheitsrechte auf die Europäische Union, andere zwischenstaatliche und grenznachbarschaftliche Einrichtungen zu übertragen und dem von diesen Organisationen gesetzten Recht einen Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ), in Art. 24 Abs. 2 GG, sich einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anzuschließen und in eine entsprechende Beschränkung der Hoheitsrechte einzuwilligen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Er dient - neben der Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse im Bereich des auswärtigen Handelns (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ) - der Ermöglichung einer rechtzeitigen und damit effektiven Kontrolle der Exekutive durch die Legislative vor Eintritt der völkerrechtlichen Verbindlichkeit eines Vertrags (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 118, 244 ; 131, 152 ).

    Da der Gesetzgeber einem völkerrechtlichen Vertrag regelmäßig nur insgesamt zustimmen oder nicht zustimmen kann (vgl. BVerfGE 90, 286 ), wird zwar mitunter angenommen, dass Zustimmungsgesetz und völkerrechtlicher Vertrag derart untrennbar miteinander verbunden seien, dass das Zustimmungsgesetz - abgesehen von seiner Aufhebung im Ganzen - durch Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG gegen inhaltliche Abänderungen geschützt sei (vgl. Wohlschlegel, FR 1993, S. 48 ) oder sich der Gesetzgeber von einem völkerrechtlichen Vertrag nur in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht lösen könne (vgl. Vöneky, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 236 Rn. 33).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Die in § 64 BVerfGG geregelte Prozessstandschaft ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -, juris, Rn. 59) und wurzelt insofern im aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleiteten Status der Fraktionen, denen als organisierte parlamentarische Minderheit und Gegenspieler der Regierungsmehrheit der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wird, um die Geltendmachung der dem Parlament im Verfassungsgefüge zukommenden Rechte tatsächlich zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 117, 359 ).

    Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in die dem Bundestag vorbehaltenen Befugnisse etwa im Bereich der Haushalts- oder Wehrpolitik (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 126, 55 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -, juris, Rn. 67) eingreift oder das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt, weil dies die Inanspruchnahme nicht benannter Aufgaben und Befugnisse durch die Europäische Union ermöglichte und einer Generalermächtigung gleichkäme (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).

    Dieser Anspruch richtet sich vor allem gegen die im Bereich der auswärtigen Gewalt mit besonderen Kompetenzen ausgestatteten Verfassungsorgane Bundesregierung und Bundestag (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ; 131, 152 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -, juris, Rn. 67 ff.).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Sie macht geltend, als politische Partei durch eine Maßnahme der gemäß § 63 BVerfGG parteifähigen Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 90, 286 ) in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 121, 30 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Über den in § 64 Abs. 1 BVerfGG gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus kommt lediglich eine Geltendmachung eigener Rechte in eigenem Namen in Betracht (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 90, 286 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • SG Berlin, 25.04.2012 - S 55 AS 9238/12

    Hartz IV verfassungswidrig - Regelsatz um 36 Euro zu niedrig

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Organklage der Bundestagsabgeordneten Gauweiler und Wimmer gegen Tornado-Einsatz

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • BVerwG, 31.07.1996 - 2 WD 21.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Verstoßes

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

  • BVerwG, 17.12.2013 - 1 WRB 2.12

    Haar- und Barttracht; Uniform; Vorbehalt des Gesetzes; Einschätzungsspielraum;

  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis;

  • VGH Hessen, 25.07.2018 - 6 A 673/15

    Behördeninterne Datenbank

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 1/14

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08

    Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BFH, 07.07.2015 - I R 38/14

    Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • BVerfG, 27.05.1999 - 2 BvE 6/93

    Antragsschrift

  • VG Köln, 14.07.2011 - 26 K 3869/10

    Klage gegen Atomwaffenlagerung in Büchel abgewiesen

  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

  • BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06

    Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr;

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 47/10

    Anspruch eines Soldaten auf Auslandsverwendungszuschlag für die Teilnahme an

  • VG Augsburg, 01.12.2016 - Au 2 K 16.324

    Erfolglose Klage gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

  • VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09

    Organstreitverfahren - Fraktion DIE LINKE im Thüringer Landtag ./. Thüringer

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.206

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

  • VG Regensburg, 02.12.2010 - RO 5 K 09.1350

    Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung von tschechischen Grundstücken durch

  • VGH Bayern, 03.05.2016 - 14 B 15.205

    Erstreckung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf Gesamtgrundstück

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - VerfGH 5/10

    Verletzung der Kompetenzen des Landtags NRW durch Erlass von § 6 Abs. 3 des

  • VGH Bayern, 31.05.2001 - 9 B 99.2581

    Vorkaufsrecht nach Art. 34 BayNatSchG

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.09.2013 - LVerfG 13/12

    Funktionszulage für Parlamentarische Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07

    Feststellungsanträge der SPD-Fraktion stattgegeben

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03

    Innerbehördlicher Organisationsakt des Präsidenten des Europäischen Patentamtes

  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02

    Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22

    Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 8/97 R

    Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente nach DDRVtrV Art. 7 Abs. 7 ausgeschlossen

  • VGH Bayern, 27.01.2014 - 14 ZB 13.1552

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2012 - 8 LA 209/11

    Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der

  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 8.00

    Rückübertragungsanspruch (Art. 134 Abs. 3 GG); Reichsvermögen, zum Bundesvermögen

  • StGH Niedersachsen, 29.01.2016 - StGH 1/15

    Organstreitverfahren wegen Auskunft nach Art. 24 Abs. 1 der NV -

  • VG Augsburg, 16.02.2017 - Au 2 K 16.1039

    Rechtswidrig ausgeübtes naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2012 - L 29 AS 1782/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2013 - L 5 AS 273/13

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei einem Unionsbürger, dessen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 5 AS 1749/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.1997 - LVG 1/96

    Begriff der Opposition im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Verfassung Sachsen-Anhalt

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 A 3.10

    Soldaten beim Bundesnachrichtendienst; Auslandsmission;

  • VG Köln, 07.05.1999 - 19 L 1104/99

    Einhaltung allgemeiner völkerrechtlicher Regelungen

  • LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98

    Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 374/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2012 - L 5 AS 1297/12

    Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02

    Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04

    Organstreitverfahren: Verletzung von Art 86 Abs 3 S 2 Verf BE durch Unterlassen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

  • VG München, 21.11.2013 - M 11 K 12.6135

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2013 - L 13 AS 203/13
  • LSG Hamburg, 14.01.2013 - L 4 AS 332/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11

    Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Thema Sonderwirtschaftszonen

  • SG Berlin, 11.06.2012 - S 205 AS 11266/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • OVG Bremen, 02.03.2004 - 1 B 79/04

    Bürgerantrag; Kommunalverfassungsstreit; Unterlassungsanspruch; Deputation

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

  • VG Augsburg, 11.11.2019 - Au 9 K 19.1040

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wasserwirtschaftsamt

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2013 - L 15 AS 302/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2013 - L 15 AS 322/12
  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 39.99

    Rückfallrecht - Reichsvermögen - Ausschluß - Rückübertragung - Grundstück - BRD

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1116

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Ausübung des naturschutzrechtlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2013 - L 15 AS 334/13
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.12.1997 - LVerfG 2/97

    Selbstbefassungsrecht von Landtagsausschüssen

  • VerfGH Thüringen, 17.10.1997 - VerfGH 18/95

    Organstreitigkeit; Landtagsabgeordnete; parlamentarische Untersuchung;

  • VG Augsburg, 21.09.2020 - Au 9 K 19.605

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - an oberirdisches Gewässer

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2019 - L 4 R 21/17

    Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung bei Bewilligung von

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 9/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Organstreitverfahren, Konfrontationsobliegenheit

  • VG Köln, 12.01.2007 - 18 K 3234/06

    Irak, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2014 - L 15 AS 495/13
  • VG Berlin, 17.04.2013 - 3 K 325.11

    Feststellungsklage über Rechte des Fakultätsrats der Charité; fehlende

  • VG Würzburg, 19.02.2013 - W 4 K 12.449

    Der Ausschlussgrund des Art. 39 Abs. 9 BayNatSchG ist nicht analog auf

  • VG Ansbach, 19.06.2020 - AN 11 K 18.00862

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch eine Stiftung

  • VG München, 04.10.2012 - M 11 K 11.3023

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; keine Beschränkung auf Teilfläche;

  • VG München, 08.05.2013 - M 11 K 12.3129

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; keine Beschränkung auf Teilfläche; kein

  • VG München, 07.10.2010 - M 11 K 10.2281

    Naturschutzrechtliches Vorverkaufsrecht; kein Angrenzen an oberirdisches Gewässer

  • VG München, 05.09.2017 - M 21 K 15.3119

    Keine Weiterverpflichtung bei fehlender körperlicher Eignung für Auslandseinsätze

  • VG Münster, 28.04.2003 - 1 L 622/03

    Bürgerbegehren

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