Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.07.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20   

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https://dejure.org/2022,14015
BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2022,14015)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 62 GG, Art 63 Abs 1 GG, Art 65 S 1 GG
    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

  • rewis.io

    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

  • doev.de PDF

    Äußerungsbefugnisse des Bundeskanzlers; Chancengleichheit der Parteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • rechtsportal.de

    Äußerungsrecht der Bundeskanzlerin a.D. hinsichtlich der Wahl des Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen (hier: "Gewinnen von Mehrheiten mit Hilfe der AfD"); Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien hinsichtlich Verletzung durch Äußerungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Zum Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien sowie zu Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihres Amtes - hier: Äußerung der Bundeskanzlerin bzgl der Wahl des Thüringer Ministerpräsidenten am 06.02.2020 verletzt AfD in ihrem ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch eine Bundeskanzlerin darf nicht sagen, was unbedingt zu sagen ist

  • lto.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD stattgegeben: Merkels Äußerungen zur Thüringen-Wahl 2020 verfassungswidrig

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    In einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien - Merkel verletzte mit Äußerung über Kemmerich-Wahl Rechte der AfD

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.07.2021)

    Verhandlung über AfD-Klage: Hat Merkel ihr Amt missbraucht?

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Merkel-Urteil verpasst die Chance, den Willen zur Verfassung zu stärken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3070
  • NVwZ 2022, 1113
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 70 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 71).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung bedürfen daher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 73).

    Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterliegt ebenso wie die Wahlrechtsgleichheit keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. BVerfGE 135, 258 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Aufgrund seines formalen Charakters (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 85, 264 ; 111, 54 ; 135, 259 ; stRspr) hat aber grundsätzlich jeder Eingriff in die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb zu unterbleiben, der nicht durch einen besonderen, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grund gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 34, 160 ; 47, 198 ; 111, 54 ; 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und einem Staatsorgan eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92; insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).

    Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 135, 259 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 92).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Chancengleichheit, Verletzung, Werbung, Berufung,

    Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag entfällt grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfG vom 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 - juris Rn. 65 = NVwZ 2022, 1113).

    Die Äußerung selbst wie auch die Veröffentlichung des Berichts darüber auf der Internetseite des Bayerischen Landtags sind unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität dieses Amts und, jedenfalls was die Internetveröffentlichung betrifft, der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt (vgl. zur Abgrenzung betreffend Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung bezogen auf die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien BVerfG vom 15.6.2022 NVwZ 2022, 1113 Rn. 80 ff.).

    Bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses wie Talkrunden, Diskussionsforen oder Interviews ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt, ob Inhaber eines Regierungsamts oder - wie hier - des Amts der Landtagspräsidentin dort in dieser Amtsfunktion oder als Parteipolitiker, Privatperson oder auch als Landtagsabgeordnete auftreten und angesprochen werden (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 1113 Rn. 83 m. w. N.).

    Dass ein Bericht über die Podiumsdiskussion und die beanstandete Äußerung auf der offiziellen Internetseite des Bayerischen Landtags eingestellt wurde, spricht ebenfalls für diese Einordnung (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 1113 Rn. 81).

    Daher muss ein Diskussionsbeitrag wie der hier beanstandete eine sachliche und tatsachengestützte Grundlage haben und die Einbringung in die Debatte mit der gebotenen Sachlichkeit erfolgen; einseitig - zugunsten oder zulasten einzelner Abgeordneter oder Fraktionen - parteiergreifende Stellungnahmen, aus denen sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder die diffamierenden Charakter haben, lassen sich hingegen auch mit der Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nicht rechtfertigen (vgl. zu einem ähnlichen Spannungsfeld im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit von Mitgliedern der Bundesregierung einerseits und die Chancengleichheit der Parteien andererseits im Zusammenhang mit der Einschätzung politischer Parteien als verfassungsfeindlich BVerfG vom 16.12.2014 BVerfGE 138, 102 Rn. 47 f.; NVwZ 2022, 1113 Rn. 116).

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    Damit kann die Bundesregierung berechtigten Vertraulichkeitserwartungen zur Erhaltung ihrer außen- und europapolitischen Handlungsfähigkeit sowie des Ansehens und des Vertrauens in die Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 104 ff. - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin) Rechnung tragen.
  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 11 ZB 21.1777

    Lichtzeichen für zu Fuß gehende (Fußgängerampel), Sinnbild "Fußgänger",

    Zu Grunde zu legen ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen und dem in §§ 133, 157 BGB normierten Rechtsgedanken die Perspektive eines mündigen, unvoreingenommenen und verständigen Betrachters (vgl. dazu zuletzt auch BVerfG, U.v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20 - juris Rn. 80; BGH, U.v. 14.6.2022 - VI ZR 172/20 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Organtreue; Kommunalverfassungsstreit; grobe Ungebühr; Schmähkritik;

    Zur Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit eines Bürgermeisters im Rahmen seiner Leitungsfunktion und einer politischen Teilnahme am Meinungskampf kommt es auf die konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung an (Anschluss an BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 56; Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 119; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind u.a. der äußere Rahmen der Aussage, eine etwaige Inanspruchnahme der Autorität des Amts und der Einsatz von mit dem Amt verbundenen Ressourcen (Anschluss an BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 125; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

    Selbiges gilt für den Bundeskanzler sowie die Minister einer Regierung, soweit diese in Wahrnehmung ihres Amtes handeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 61; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvR 1/19 -, juris Rn. 53 und Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 84 ff.; wohl a. A. NdsStGH, Urt. v. 24.11.2020 - 6/19 -, juris Rn. 91 ff. und BerlVerfGH, Urt. v. 20.02.2019 - 80/18 -, LKV 2019, 120, 121).

    40 Zur Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit des Bürgermeisters im Rahmen seiner Leitungsfunktion und einer politischen Teilnahme am Meinungskampf kommt es auf die konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung an (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 56; Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 119; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind dabei u.a. der äußere Rahmen der Aussage, eine etwaige Inanspruchnahme der Autorität des Amts und der Einsatz von mit dem Amt verbundenen Ressourcen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 125; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Beschl. v. 21.05.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2022 - 15 B 893/22

    Stadt Hilchenbach muss Artikel zur Partei Der Dritte Weg von ihrer Internetseite

    Nimmt der Amtsinhaber für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist dieses Handeln im Verhältnis zu den politischen Parteien dem Neutralitätsgebot unterworfen (wie BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 74, 78, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 73, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 24 m. w. N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 74, 78, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, juris Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 24.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 81, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 57.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975- 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 16 ff.; ferner Urteile vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 116, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE2/14 -, juris Rn. 47 f.

  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

    Vielmehr geht er bei der gebotenen Auslegung der amtlichen Äußerung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 u.a. -, juris Rn. 138; BVerwG, Beschl. v. 16.07.1993 - 7 B 10.93 -, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.) dazu über, die von ihm allgemein angenommenen Gefahren mit Blick auf den Einzelfall der Antragstellerin zu bekämpfen, indem er Wirtschaftsunternehmen dazu aufruft, auf deren Internetseite keinerlei Werbeanzeigen mehr zu schalten.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22210
BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats betreffend den Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung offensichtlich unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 39 DRiG
    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • rewis.io

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Befangenheit von Verfassungsrichtern - Besuch bei/Mittagessen mit Angela Merkel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Besorgnis der Befangenheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Arbeitsfrühstück des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesverfassungsrichter - und ihr Abendessen bei der Bundeskanzlerin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abendessen mit der Kanzlerin macht Verfassungsrichter nicht befangen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    AfD unterliegt mit Befangenheitsgesuch Verfassungsrichter - Teilnahme an einem Abendessen mit den Bundesregierung macht Verfassungsrichter nicht befangen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 26
  • NJW 2021, 2797
  • NVwZ 2021, 1461
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (1) Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 147, 50 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 22; stRspr).
  • BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

    aa) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, sind Treffen zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Bundesregierung als solche, damit auch das hier fragliche Treffen vom 30. Juni 2021, ein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeigneter Grund (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 21 ff.; siehe zur Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen der Themenauswahl unten Rn. 31 ff.).

    Zwar sind bei auf gänzlich ungeeignete Gründe gestützten Ablehnungsgesuchen auch die Abgelehnten zur Entscheidung darüber berufen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35; stRspr).

  • BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in dem Verfahren betreffend Ausgangs- und

    Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

    Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 14 m.w.N.).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache und unzulässige

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).
  • BGH, 19.10.2022 - RiSt 1/21

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (BVerfGE 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO Rn. 4).

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200 ; 72, 51 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 f. m.w.N.; Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 10/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).
  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

    Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).

  • BSG, 05.10.2021 - B 12 R 1/21 BH

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin einer

    Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist hingegen offensichtlich unzulässig (vgl BVerfG Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239, 252; BVerfG Beschluss vom 12.1.2021 - 2 BvR 2006/15 - BVerfGE 156, 340 RdNr 15; BVerfG Beschluss vom 20.7.2021 - 2 BvE 4/20 - juris RdNr 13 mwN) .

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin; diese ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.2021 - 2 BvE 4/20 - juris RdNr 35 mwN) .

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

    Sie stellt auch für den privilegierten Antragsteller im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV keine unzumutbare Belastung dar, sondern entspricht vielmehr einem in der Verfassung selbst angelegten "Dialog der Staatsorgane" (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, juris Rn. 21) und ist daher für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 [375]; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [47 f. Rn. 31]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, juris Rn. 76).
  • BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz

  • BSG, 19.08.2021 - B 11 AL 39/21 B

    Missbräuchliches Ablehnungsgesuch; Verfahrensrüge im

  • BVerfG, 11.05.2022 - 2 BvQ 43/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer besoldungsrechtlichen Sache - Verwerfung

  • LSG Thüringen, 04.08.2022 - L 1 U 723/21

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über

  • SG Altenburg, 20.07.2021 - S 3 U 1883/19
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