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   BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83   

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BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 (https://dejure.org/1986,311)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 (https://dejure.org/1986,311)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 (https://dejure.org/1986,311)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Politische Stiftungen

  • openjur.de

    Politische Stiftungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21; PartG § 18
    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vergabe öffentlicher Mittel an parteinahe Stiftungen; verfassungsrechtliche Anforderungen an solche Stiftungen in Abgrenzung ihrer Aufgaben zur Zielsetzung politischer Parteien; keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stiftungen - Zuschüsse - Gewährung - Öffentliche Mittel

Besprechungen u.ä.

  • pruf.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Staatliche Stiftungsfinanzierung (Prof. Dr. Martin Morlok)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 1
  • NJW 1986, 2497
  • NVwZ 1986, 1007 (Ls.)
  • DÖV 1986, 835
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Das Bundesverfassungsgericht stellte durch Urteil vom 19. Juli 1966 fest, daß die entsprechende Zuweisung im Haushalt 1965 nichtig sei (BVerfGE 20, 56).

    Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit setzt, da es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, den Parteien selbst solche Mittel zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 20, 56 [112]), von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen.

    Sie läßt sich von der übrigen Werbetätigkeit der politischen Parteien nicht abgrenzen (vgl. BVerfGE 20, 56 [112], 119 [130 f.]).

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (BVerfGE 2, 143 [150 ff.]; 27, 152 [157]).

    Streitigkeiten hierüber können nicht im Organstreit ausgetragen werden (vgl. BVerfGE 27, 152 [157]).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Das Recht auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (BVerfGE 52, 63 [82 f.] mit w. N.).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte streitet, die sich aus ihrem besonderen in Art. 21 GG umschriebenen, verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).

    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]).

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (BVerfGE 2, 143 [150 ff.]; 27, 152 [157]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    a) Der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans in Verbindung mit dem Haushaltsplan, gegen den der Antrag sich richtet, ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG (BVerfGE 20, 134 [141]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Sie ist daher als eine politische Partei, der diese Zuschüsse nicht zugute kommen, befugt, die durch die angegriffene Maßnahme möglicherweise bewirkte Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im Organstreit zu rügen (BVerfGE 20, 119 [130], 134 [141]).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, wenn und soweit sie um Rechte streitet, die sich aus ihrem besonderen in Art. 21 GG umschriebenen, verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [31]; 60, 53 [61]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    An diese Begrenzung des Streitstoffes ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (BVerfGE 2, 347 [367 f.]; 68, 1 [63]).
  • BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

    Kehler Hafen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83
    An diese Begrenzung des Streitstoffes ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (BVerfGE 2, 347 [367 f.]; 68, 1 [63]).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 134, 141 ; 136, 190 ; 140, 115 ).
  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Weitergehend setzt die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen (BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1986 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1, Rz 107).

    Es ist hier zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung andererseits zu unterscheiden (BVerfG-Urteil in BVerfGE 73, 1, Rz 112 f.).

    Es beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht, wenn auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden, wie es z.B. auf die politischen (parteinahen) Stiftungen zutreffen kann, deren Finanzierung Gegenstand des BVerfG-Urteils in BVerfGE 73, 1 war.

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ).
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    b) In einem von der Partei DIE GRÜNEN im Jahr 1983 initiierten Organstreitverfahren entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.), dass die im Bundeshaushalt 1983 für die vier geförderten parteinahen Stiftungen ausgewiesenen Globalzuschüsse zur politischen Bildungsarbeit in Höhe von 83, 3 Millionen DM keine verdeckte Finanzierung der diesen Stiftungen nahestehenden politischen Parteien darstellten und deshalb nicht gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verstießen.

    Mit Rücksicht auf diese Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorstellungen einzelner politischer Parteien andererseits gebiete es daher der Gleichheitssatz, dass eine staatliche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtige (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Das Ministerium antwortete ihr, das gegenwärtige System staatlicher Zuwendungen an parteinahe Stiftungen beruhe auf dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ) und der Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der politischen Stiftungen vom 6. November 1998.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe im Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1 ff.) die bis heute im Grunde unveränderte Praxis unter gewissen Vorgaben für verfassungsgemäß erklärt.

    So fehlt es an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, wenn der Antragsgegner nicht als (Teil eines) Verfassungsorgan(s), sondern als (mittelverwaltende) Verwaltungsbehörde handelt (vgl. BVerfGE 27, 152 ; 73, 1 ; 118, 277 ).

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG anerkannt (vgl. BVerfGE 73, 1 ; so auch BVerfGE 20, 134 zur Einstellung von Zuschüssen für die politischen Parteien in den Haushaltsplan).

    Sie verweist dabei auf das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, dass bei der Stiftungsförderung "alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt" (BVerfGE 73, 1 ) werden müssen.

    Insgesamt nimmt die Antragstellerin damit Bezug auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Arbeit der politischen Stiftungen die jeweils nahestehende Partei regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    (2) Die Annahme der Antragsgegnerin zu 3., vorliegend sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen, weil sich die staatliche Förderung parteinaher Stiftungen auf die Wettbewerbschancen der politischen Parteien nicht oder nur reflexhaft auswirke, lässt schon die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts außer Betracht, dass die Arbeit der politischen Stiftungen den nahestehenden Parteien in einem gewissen Maße zugutekommt und diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Wäre der Auffassung der Antragsgegnerin zu 3. zu folgen, wäre für die Überlegung des Senats im Stiftungsurteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) kein Raum, dass mit Rücksicht auf die Berührungspunkte zwischen der Tätigkeit der Stiftungen einerseits und den langfristigen politischen Zielvorgaben einzelner politischer Parteien andererseits der Gleichheitssatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Denn die in diesem Verfahren antragstellende Partei verfügte nicht über eine ihr nahestehende Stiftung, so dass keine andere Konstellation vorlag als im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Aus diesem Grund war der Senat der Notwendigkeit enthoben, zu entscheiden, ob es zur Vergabe der Globalzuschüsse an politische Stiftungen neben den haushaltsrechtlichen Festsetzungen einer "besonderen gesetzlichen Grundlage" bedarf (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    aa) In seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) hat der Senat festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen im öffentlichen Interesse liege und keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Voraussetzung sei allerdings, dass es sich bei den politischen Stiftungen um von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen handle, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annähmen und in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahrten (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Es sei den Stiftungen verwehrt, im Auftrag und für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe (wie zum Beispiel die Gewährung von Krediten, den Ankauf und die Verteilung von Zeitschriften, die Finanzierung von Anzeigen oder den Einsatz von Stiftungspersonal im Wahlkampf) zu erbringen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Die Stiftungen sollten die Beschäftigung der Bürger mit politischen Sachverhalten anregen und den Rahmen bieten für eine - allen interessierten Bürgern zugängliche - offene Diskussion politischer Fragen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Davon ist der Senat bereits im "Stiftungsurteil" vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) ausgegangen (a).

    a) Der Senat hat im "Stiftungsurteil" (BVerfGE 73, 1) festgestellt, dass unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, nicht zu verkennen sei, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung, der Materialsammlung und -aufbereitung, der Publikation, der Pflege der internationalen Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im engeren Sinne der ihnen jeweils nahestehenden Partei in einem gewissen Maße zugutekomme.

    Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich seien, folge aus den spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten Partei zugewandten Aufgabenstellungen, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil zögen als andere (vgl. BVerfGE 73, 1 ; vgl. auch BVerfGE 140, 1 ).

    (2) Neben den Effekten im Bereich der politischen (Erwachsenen-)Bildung wird die Wettbewerbslage auch mit Blick auf die Erarbeitung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse beeinflusst, die es den Parteien erleichtern, ihre Aufgaben wahrzunehmen und tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Demgemäß bedarf auch die - im öffentlichen Interesse liegende und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 73, 1 ) - staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 ; ders., DÖV 2016, S. 368 ; Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 152 ff.; Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 ; ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 173 ff.; Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 ; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ ; Hug, MIP 2017, S. 37 ; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.; Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 340 f.; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 ff.; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 ; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 ; Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 63 ; Ockermann, ZRP 1992, S. 323 ; Preuß, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 34 ; Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 ; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 179 ff.; vgl. auch Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, BTDrucks 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien und öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, juris, Rn. 24).

    aa) (1) Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die staatliche Stiftungsförderung auf parteinahe Stiftungen zu beschränken, die eine "dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung" (vgl. BVerfGE 73, 1 ) repräsentieren.

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1986 eine verdeckte Parteienfinanzierung durch die staatliche Förderung der politischen Stiftungen verneint (BVerfGE 73, 1).

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 1) ergebe sich eindeutig, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die staatliche Finanzierung parteinaher Stiftungen nicht gegen Art. 21 GG verstoße.

    c) Dass der Vorwurf der Antragstellerin, die Gewährung von Globalzuschüssen an parteinahe Stiftungen verstoße gegen Art. 21 GG, unbegründet sei, folge bereits aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu politischen Stiftungen vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1), dem weiterhin Präjudizwirkung zukomme.

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; stRspr).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Mittel Institutionen zugewendet werden, die von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig sind, ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen und auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Nicht jede zweckwidrige, Art. 21 Abs. 1 GG missachtende Verwendung staatlicher Zuschüsse führt dazu, dass der Haushaltsgesetzgeber bereits durch die Bewilligung dieser Mittel das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit verletzt hat (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Bewilligung von Globalzuschüssen für die parteinahen Stiftungen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt, bereits im Jahr 1986 verneint (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Dabei hat es sich auch in der Sache mit der von der Antragstellerin behaupteten "Kooperationseinheit" zwischen den politischen Stiftungen und der jeweiligen Mutterpartei auseinandergesetzt und festgestellt, dass es "den Stiftungen verwehrt [ist], in den Wettbewerb der politischen Parteien einzugreifen, indem sie etwa im Auftrag für die ihnen nahestehenden Parteien geldwerte Leistungen oder Wahlkampfhilfe erbringen" (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Einzelne missbräuchliche Maßnahmen der Stiftungen rechtfertigen nicht die Annahme, es handele sich bei den Globalzuschüssen um eine verdeckte Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Dies gilt jedenfalls, solange eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

    Stattdessen hebt die Antragstellerin darauf ab, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 1) durch die Tendenzen der Parlamentsparteien zur Kartellbildung und die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Entscheidung in eigener Sache", zu den Grenzen der Parteienfinanzierung und zum Schutz kleiner Parteien überholt sei.

    Dies ist im Organstreitverfahren nicht statthaft (vgl. BVerfGE 73, 1 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Eine allgemeine verfassungsrechtliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme findet im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG nicht statt (BVerfGE 73, 1 [29]).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Anders als etwa bei der Festsetzung und Auszahlung ehemals der Wahlkampfkostenerstattung und nunmehr von Leistungen der Parteienfinanzierung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 152 [157]; - 73, 1 [30 f.]; - 111, 54 [81]) oder bei der Ausübung der Polizeigewalt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 251 [271 f.]) ist der Bundestagspräsident hier nicht als Verwaltungsbehörde tätig geworden, sondern hat (Binnen-) Recht des Parlaments gesetzt und den Status der Abgeordneten geregelt.

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 [73]; - 73, 1 [30]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]).

    Er braucht aber nicht sowohl gegen den Bundestag als auch gegen den Bundesrat gerichtet zu werden; der Bundestag allein reicht als Antragsgegner aus (vgl. BVerfGE 73, 1 [30]).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Das Organstreitverfahren dient der gegenseitigen Abgrenzung von Kompetenzen der Verfassungsorgane oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 104, 151 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Zugleich muss die Möglichkeit bestehen, jederzeit neue Parteien zu gründen, um neuen politischen Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden (vgl. BVerfGE 6, 273 ; 47, 198 ; 73, 1 ; 73, 40 ; 91, 262 ).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08

    Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 - 6 B 19.11

    Keine Zuwendungen für die Jugendorganisation der Partei "Die Linke" aus Mitteln

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1995 - 25 A 2431/94

    Rechtswidrigkeit der Unterlassung eines begehrten Verwaltungsaktes; Genehmigung

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

  • VG Düsseldorf, 25.03.1994 - 1 K 4629/93

    Genehmigung einer sogenannten parteinahen Stiftung; Erlass eines unterlassenen

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21

    Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH 28/18

    Entscheidung über Anträge der AfD zu Prüffall-Erklärung u.a.

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Organklage der Bundestagsabgeordneten Gauweiler und Wimmer gegen Tornado-Einsatz

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

  • VerfG Hamburg, 19.07.2016 - HVerfG 9/15

    Härtefallkommission in Hamburg: AfD scheitert beim Verfassungsgericht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 6 N 64.15

    Zuwendung nach Wahlergebnis der den Stiftungen nahestehenden Parteien bei

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 1/95

    Rückzahlungsverpflichtung einer aus dem Landesparlament ausgeschiedenen

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2004 - LVerfG 5/04

    Fraktionsmindeststärke für Gemeindevertretungen - Zulässigkeit eines Antrags

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20

    Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

  • VG Magdeburg, 09.03.2022 - 3 B 53/22

    Fördermittelgewährung an parteinahe Stiftung

  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 14/15

    Soll die Wahl des Richterwahlausschusses im Landtag gerichtlich überprüft werden,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2021 - 9 S 20.21

    Politische Stiftungen; Recht auf Chancengleichheit; Internetauftritt; politische

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2015 - LVerfG 2/14

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Kürzung von Fraktionszulagen -

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

  • VerfGH Saarland, 12.12.2005 - Lv 4/05
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

  • VG Hannover, 19.03.2014 - 11 A 3631/10

    Anspruch eines Jugendverbands auf Zahlung von Fördermitteln für das Jahr 2010 und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Wahlkampfstudio in Fraktionsräumen ist zweckfremde Nutzung

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
  • StGH Bremen, 19.10.1996 - St 2/95
  • VerfGH Thüringen, 20.11.2019 - VerfGH L 18 AL 128/18
  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 928/05

    Grundlage eines Rechtsanspruchs auf eine Subvention; Einstufung eines

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01
  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 146/06

    Höhe der einer der Linkspartei PDS nahe stehenden politischen Stiftung gewährten

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 76-I-05

    Organstreitverfahren auf Antrag der NPD-Fraktion wegen der Veröffentlichung von

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 6/18

    Nichtberücksichtigung bei Zuschüssen für politische Bildungsarbeit, Haushaltsplan

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