Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.07.2021

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   BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20   

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https://dejure.org/2022,5699
BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20 (https://dejure.org/2022,5699)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2022 - 2 BvE 9/20 (https://dejure.org/2022,5699)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 (https://dejure.org/2022,5699)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 1 GG, § 24 S 1 BVerfGG
    A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Ablehnung von Wahlvorschlägen für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten verletzt AfD-Fraktion im Bundestag offensichtlich nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der Reichweite des Mitwirkungsrechts einer Fraktion durch die angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter (hier: AfD); Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit bei der Wahl

  • Wolters Kluwer

    Begrenzung der Reichweite des Mitwirkungsrechts einer Fraktion durch die angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter (hier: AfD); Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit bei der Wahl

  • rewis.io

    A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Ablehnung von Wahlvorschlägen für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten verletzt AfD-Fraktion im Bundestag offensichtlich nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten

  • doev.de PDF

    Kein Recht einer Fraktion auf Vertretung im Präsidium des Deutschen Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung der Reichweite des Mitwirkungsrechts einer Fraktion durch die angeordnete Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter (hier: AfD); Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit bei der Wahl

  • datenbank.nwb.de

    A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Ablehnung von Wahlvorschlägen für Stellvertreter des Bundestagspräsidenten verletzt AfD-Fraktion im Bundestag offensichtlich nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein rechter Bundestagsvizepräsident

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wahl des Bundestagspräsidiums: Kein Anspruch auf Vizepräsidenten-Posten für die AfD

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages erfolglos

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    AfD kann Kandidatenwahl zum Bundestagsvize nicht erzwingen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion wegen Vizepräsidentenwahl erfolglos - Deutscher Bundestag musste keine prozeduralen Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl treffen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 160, 411
  • NVwZ 2022, 640
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
    Dieses Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung (vgl. umfassend BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 47 ff.).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51).

    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 80).

    Die Praxis des Antragsgegners, über die Wahlvorschläge der Antragstellerin im Rahmen einer freien Wahl abzustimmen, entspricht daher einer Auslegung seiner Geschäftsordnung (vgl. zu dem Kontrollmaßstab dafür BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 60 f. m.w.N.), die die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrt.

    Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
    Die Ausgestaltung des Wahlverfahrens stellt sich daher als eine innere Angelegenheit des Parlaments dar, die dieses im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung autonom regeln kann (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 102, 224 ; 130, 318 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 80).

    Zu den Statusrechten des Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 70, 324 ; 130, 318 ; 140, 115 ) und insbesondere das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 ).

    Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Präsidiums und des Ältestenrats zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 80, 188 ; vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 GO-BT).

    Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20
    Wahlen zeichnen sich gerade durch die Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann (vgl. BVerfGE 143, 22 ).

    Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe (vgl. BVerfGE 143, 22 für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG).

    Der Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf (vgl. BVerfGE 143, 22 für die Wahl im Richterwahlausschuss gemäß Art. 95 Abs. 2 GG).

    Daher kommen keine Maßnahmen in Betracht, die dazu führen würden, dass einzelne Abgeordnete unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen (vgl. BVerfGE 143, 22 ).

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) bezüglich der dort in Rede stehenden Wahl zum Bundestagspräsidium eine Rechtsverletzung der antragstellenden Fraktion verneint habe, ergebe sich hieraus nichts anderes.

    Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) schieden prozedurale oder materielle Rechte der Fraktionen, die das freie Wahlrecht der übrigen Abgeordneten einschränkten, von vornherein aus.

    Das Präsidium des Bundestags sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) beispielsweise nicht spiegelbildlich zu besetzen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) bereits entschieden, dass von Verfassungs wegen keine prozeduralen oder materiellen Anforderungen an die Wahl bestünden.

    Die Ausgestaltung von Rechten der parlamentarischen Opposition vollzieht sich über die Rechte parlamentarischer Minderheiten; ein über diese Rechte hinausgehender Gewährleistungsgehalt lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 ‌- VfGBbg 46/00 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 424 f., Rn. 42, www.bverfg.de).

    Die Antragsschrift befasst sich insoweit auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 425 f., Rn. 44 f., und vom 4. Mai 2020 ‌- 2 BvE 1/20 -,‌ BVerfGE 154, 1, 13, Rn. 29, www.bverfg.de, m. w. N.).

    Auch die zur Besetzung des Bundestagspräsidiums ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (2 BvE 9/20) steht der Annahme der Antragsbefugnis entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Fraktionen zudem grundsätzlich im Rahmen aller parlamentarischen Entscheidungen und damit auch solcher über die innere Organisation und die Besetzung von Leitungsämtern (vgl. Urteil vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 2/20 -,‌ BVerfGE 160, 368, 384, Rn. 49, und Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 420, Rn. 28, www.bverfg.de).

    Die Chancengleichheit der Fraktionen bzw. der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit können dann allenfalls noch im Rahmen eines Vorschlagsrechts der Fraktionen verwirklicht werden (für diese Konsequenz einer angeordneten Mehrheitswahl vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 419, Rn. 27, und vom 17. September 1997 ‌- 2 BvE 4/95 -,‌ BVerfGE 96, 264, 282, Rn. 78, www.bverfg.de).

    Eine Wahl ohne Alternativen, bei der also die Möglichkeit, den vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen, nicht besteht, ist schon im Wortsinn keine Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 421, Rn. 31, und Urteil vom 10. Juni 2014 ‌- 2 BvE 2/09 u. a. -,‌ BVerfGE 136, 277, 315, Rn. 107, www.bverfg.de).

    Nimmt man deren Ergebnis auch nur teilweise vorweg, verliert die Wahl ihren Sinn (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/22 -,‌ BVerfGE 160, 411, 421, Rn. 31, und vom 20. September 2016 ‌- 2 BvR 2453/15 -,‌ BVerfGE 143, 22, 33, Rn. 28, www.bverfg.de).

    Daher bietet sie für ihre Mitglieder zumindest keinen öffentlichen Raum zum Opponieren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 425, Rn. 43, www.bverfg.de; Meinel, a. a. O., S. 32 f.) oder für eine politische Profilierung - und zwar aufgrund der Verschwiegenheitspflicht auch nicht in der eigenen Partei und Fraktion (vgl. ausführlich zu den Verschwiegenheitspflichten im Rahmen der Mitarbeit in der PKK: Urteil vom 19. Juni 2003 ‌- VfGBbg 98/02 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Ist die Gefahr, dass ein von der Antragstellerin vorgeschlagener Kandidat nicht gewählt wird, der Anordnung der Wahl in § 24 Abs. 1 Satz 2 BbgVerfSchG nach dem Vorstehenden unmittelbar immanent und beschränken sich die der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zustehenden Mitwirkungsrechte deshalb auf ein Vorschlagsrecht, so kann der Wahlakt selbst eine eigenständige Beschwer von vornherein nur noch bezüglich etwaiger - vorliegend nicht geltend gemachter - Verletzungen dieses Vorschlagsrechts oder Fehler bei der Durchführung der Wahl entfalten (vgl. für die Besetzung eines Vizepräsidenten des Bundestags: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 423, Rn. 37, www.bverfg.de).

    Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Wahl findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 421 ff., Rn. 32 ff., www.bverfg.de).

    Die Wahlentscheidung kann danach auch nicht etwa wenigstens eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Kandidaten für die PKK aus sachwidrigen Gründen abgelehnt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 421 f., Rn. 33, www.bverfg.de; Leunig, ZParl 2022, 757, 761; a. A. SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 ‌- Vf. 15-I-95 -,‌ Rn. 34 ff.; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 ‌- 106/20 -,‌ Rn. 37 ff., juris).

    Einer solchen steht allerdings das freie Mandat entgegen, das Maßnahmen verbietet, die unmittelbar oder mittelbar dazu führen würden, dass Abgeordnete verpflichtet wären, ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 421 f., Rn. 33, www.bverfg.de).

    Erst recht scheiden Maßnahmen aus, die geeignet wären, die freie Wahl in ein faktisches Besetzungsrecht umschlagen zu lassen, indem den Abgeordneten ein Ergebnis vorgegeben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 ‌- 2 BvE 9/20 -,‌ BVerfGE 160, 411, 423, Rn. 36 ff., www.bverfg.de).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Wenn der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (- 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 33, Juris) betone, dass die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten ihre Grenzen in der ebenso zu respektierenden Wahlfreiheit der anderen Abgeordneten fänden, betreffe dies lediglich die Wahl des Stellvertreters des Bundestagspräsidenten, die in Art. 40 Abs. 1 GG verortet sei und damit selbst Verfassungsrang habe.

    Hinsichtlich des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung setzt sie sich insbesondere nicht damit auseinander, ob er lediglich im Rahmen des geltend gemachten Rechts aus Art. 27 Abs. 3 LV zu berücksichtigen ist oder über Art. 27 Abs. 3 LV hinausgehende Rechtspositionen begründen kann (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 45 und vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 43).

    Ebenso wenig verhält sie sich zum Verhältnis der beiden Gewährleistungen und der Frage, ob für die Anwendung des Grundsatzes der Organtreue neben dem Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung im konkreten Einzelfall noch Raum ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 45).

    Die freie Wahl stellt die Grundform der parlamentarischen Personalentscheidung dar; sie entspricht dem freien Mandat des Abgeordneten aus Art. 27 Abs. 3 Satz 2 LV und dem Demokratieprinzip aus Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 LV (ähnlich BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 - BVerfGE 160, 411 Rn. 32).

    Im Übrigen trägt die freie Wahl durch die Möglichkeit des einzelnen Abgeordneten, sich durch die Wahrnehmung seines Stimmrechts zu beteiligen, auch dem aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung von Abgeordneten Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.3.2022 - 2 BvE 2/20 -, BVerfGE 160, 368 Rn. 66; Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 32).

    Soweit - wie vorliegend - Fraktionen im Rahmen einer Wahl ein Vorschlagsrecht zusteht, wird im Verfahren trotz im Übrigen freier Wahl auch der aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (siehe hierzu sogleich unter 3.) berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 37).

    Infolgedessen kann bei einer freien Wahl keine Verpflichtung des Landtags angenommen werden, die Gründe für die Ablehnung eines Wahlvorschlags darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 33; ähnlich VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - 78/21 -, Juris Rn. 125; a.A. VerfGH Sachsen, Urteil vom 26.1.1996 - Vf. 15-I-95 -, Juris Rn. 38 f.; Thür.

    Zu diesen Rechten gehört auch der aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (ähnlich BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 28 und vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 42 ff.; VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - 78/21 -, Juris Rn. 95 ff.; BeckOK GG/Brocker, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 40 Rn. 4; Haug, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 32 Rn. 25).

    Übertragen auf die Ebene der Fraktionen ergibt sich aus dem Prinzip der gleichen Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (VerfGH, Urteil vom 13.12.2017 - 1 GR 29/17 -, Juris Rn. 66; zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 - BVerfGE 160, 411 Rn. 28 m.w.N.).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Parlaments einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 28 m.w.N.).

    Für eine ausnahmsweise nach § 60 Abs. 4 VerfGHG aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommende Anordnung über die Erstattung der Auslagen des Antragstellers besteht vorliegend kein Anlass (vgl. VerfGH, Urteil vom 30.4.2021 - 1 GR 82/20 -, Juris Rn. 115; zu § 34a Abs. 3 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die

    Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung der Härtefallkommission stünde insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und könnte daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 27 - in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Könnte eine Fraktion mittels durch ein Besetzungsrecht ein von ihr benanntes ordentliches oder stellvertretendes Mitglied durchsetzen, wäre die Wahl ihres Sinns entleert (so BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, a.a.O. Rn. 35 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Gelingt die Wahl nicht, bleibt die Kommissionsposition - wie derzeit - unbesetzt, solange nicht ein von der zu vertretenden Fraktion einzubringender neuer Personalvorschlag die erforderliche Mehrheit erreicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. Rn. 37, 39 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 33 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; in Bezug auf die Beteiligung in der Parlamentarischen Kontrollkommission auch VerfG Potsdam, Urt. v. 6.9.2023, 78/21, juris Rn. 125; a.A. VerfGH Leipzig, Urt. v. 26.1.1996, Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris Rn. 41; VerfGH Weimar, Beschl. v. 14.10.2020, 106/20, VerfGHE TH 11, 168, juris Rn. 37 ff.).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 7 Abs. 1 HV auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe der Beklagten einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 28 m.w.N. in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Demgegenüber kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es Aufgabe des Parlaments selbst sei, ein Verständigungsverfahren zu etablieren, das sicherstellt, dass das - unterstellte - Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingenden Grund durch das Wahlverhalten der Mehrheit beseitigt wird (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 34; VerfG Potsdam, Urt. v. 6.9.2023, 78/21, juris Rn. 129; a.A. VerfGH Leipzig, Urt. v. 26.1.1996, Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris Rn. 38; VerfGH Weimar, Beschl. v. 14.10.2020, 106/20, VerfGHE TH 11, 168, juris Rn. 47).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

    a) Beim Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, deren Kern die Durchsetzung von Rechten ist (BVerfG, Beschl. v. 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 25 m. w. N.).

    BVerfG, Beschl. v. 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 25 m. w. N.).

    Beschränken sich die dem Antragsteller aufgrund einer gesetzlichen Regelung zustehenden Mitwirkungsrechte nämlich auf ein Vorschlagsrecht, so kann der Wahlakt selbst eine eigenständige Beschwer von vornherein nur hinsichtlich der Verletzungen dieses Vorschlagsrechts oder hinsichtlich Fehlern bei der Durchführung der Wahl entfalten (BVerfG, Beschl. v. 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 37; VerfG Brandenburg, Urt. v. 6. September 2023 -.

    Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 33).

    - 2 BvE 9/20 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

    Die geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten als Oppositionsfraktion scheidet bereits dem Grunde nach aus, weil die Verfassung weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte begründet noch sich aus dem Grundgesetz ein Gebot der Schaffung solcher Rechte ableiten lässt (vgl. hierzu BVerfGE 142, 25 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 59 ff.).

    Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 96, 66 m.w.N.; 148, 11 m.w.N.; 150, 194 ; 154, 320 m.w.N. - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 160, 411 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

  • VerfGH Berlin, 16.05.2023 - VerfGH 59/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren der AfD hinsichtlich der Wahl zum

    Die Wahlentscheidungen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses bedürfen auch keiner rechtlichen Begründung, über die zu streiten sein könnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 33).

    Sein Ergebnis bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 31 m. w. N., 33).

    Zu den Statusrechten des Abgeordneten zählen das Stimmrecht und das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

    Das Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung (s. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Dabei sind die Abgeordneten ihrerseits gemäß Art. 7 Abs. 1 HV frei und nicht auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt (vgl. zur Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten: BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, juris Rn. 31 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

    Art. 13 Abs. 2 BV schützt - wie Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG - den Status der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse und deren Mitwirkungsbefugnisse in einem formellen und umfassenden Sinn (vgl. BVerfG NVwZ 2022, 629 Rn. 47; vom 22.3.2022 NVwZ 2022, 640 Rn. 28).
  • VG Köln, 15.06.2023 - 4 K 454/23

    Landschaftsversammlung Rheinland kann Wahl zur Nachbesetzung von Ausschüssen

    BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris, Rn. 31 m. w. N.

    BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, juris.

  • VG Bremen, 12.01.2024 - 1 V 68/24

    Besetzung des Wahlprüfungsgerichts, 1 V 68/24 Beschluss vom 12.01.2024 -

    Dieses Recht auf formale Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse betrifft sämtliche Gegenstände der parlamentarischen Willensbildung und umfasst auch die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten bei Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Parlaments (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411-426, Rn. 28).

    (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411, Rn. 28 f.; in diesem Sinne auch bereits BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 -, Rn. 21, juris).

  • VG Berlin, 31.10.2023 - 2 L 363.23
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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,32368
BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20 (https://dejure.org/2021,32368)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2021 - 2 BvE 9/20 (https://dejure.org/2021,32368)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 (https://dejure.org/2021,32368)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos - Verpflichtung des Antragsgegners als unstatthaftes Ziel - Drittbezogenheit der begehrten Eilanordnung - mangelnde Darlegungen zur ...

  • rewis.io

    Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos - Verpflichtung des Antragsgegners als unstatthaftes Ziel - Drittbezogenheit der begehrten Eilanordnung - mangelnde Darlegungen zur ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Organstreitverfahren betreffend die Feststellung der Verletzung der Rechte einer Fraktion bei der Ablehnung der von ihr bisher vorgeschlagenen Abgeordneten für das Amt eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin; Organstreit als kontradiktorische Parteistreitigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos - Verpflichtung des Antragsgegners als unstatthaftes Ziel - Drittbezogenheit der begehrten Eilanordnung - mangelnde Darlegungen zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Organstreitverfahren um den Bundestagsvizepräsidenten - und keine einstweilige Anordnung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eilanträge der AfD zur Bundestags-Vizepräsidentenwahl sind unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 14
  • NJW 2022, 308
  • NVwZ 2021, 1368
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 ).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).

    a) Beim Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).

    Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von der Antragstellerin darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 155, 357 ).

    Der einstweilige Rechtsschutz zielt jedoch nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte der Antragstellerin (vgl. BVerfGE 155, 357 ).

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).

    Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ).

    Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 150, 163 ).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

    Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe des Deutschen Bundestages einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 49, 51; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 28).

    Das freie Mandat der Abgeordneten manifestiert sich auch durch ihr Recht auf Beteiligung an den im Parlament stattfindenden Abstimmungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 32).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der

    zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18, BVerfGE 150, 163 = juris, Rn. 10, vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 = juris, Rn. 16, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 37, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 23).

    Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 12, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 23).

    Das Verfahren nach § 27 VerfGHG ist ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 2 BvQ 90/18, BVerfGE 150, 163 = juris, Rn. 10, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 23; VerfGH BW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 1 GR 69/21, juris, Rn. 45; VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. entspr. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 13, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 22, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 38, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 22, 28, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 24).

    aa) Beim Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 20. April 2021 - VerfGH 177/20, NWVBl. 2021, 464 = juris, Rn. 140; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19, BVerfGE 151, 191 = juris, Rn. 20, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 25, jeweils m. w. N.).

    Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 14, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 39, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 23, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 25; VerfGH TH, Beschlüsse vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 23, und vom 13. Mai 2021 - 18/21 (eAO), LKV 2021, 260 = juris, Rn. 40 f.; VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1997 - 2 BvE 1/97, BVerfGE 96, 223 = juris, Rn. 23, vom 29. März 2007 - 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 111 = juris, Rn. 28, vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17, BVerfGE 145, 348 = juris, Rn. 29, vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 15, vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 = juris, Rn. 16, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 23, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26; VerfGH SN, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 eA, juris, Rn. 22; VerfGH TH, Beschluss vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 24 f.; VerfGH BW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 1 GR 69/21, juris, Rn. 45; VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von der Antragstellerin darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161 = juris, Rn. 121, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26; VerfGH BY, Entscheidungen vom 6. Mai 2021 - Vf. 37-IVa-21, juris, Rn. 16, und vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. dazu auch BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 23 m. w. N.).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 26 m. w. N.; zum Ganzen VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Es ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass einem, mehreren oder allen Antragstellern bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohen und in diesem Sinn eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 19; BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. dazu auch BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist von den Antragstellern darzulegen (BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26 m. w. N.).

    bb) Zum anderen haben die Antragsteller auch insoweit keine Sonderkonstellation dargelegt, in der ausnahmsweise eine endgültige Vereitelung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte zu befürchten wäre und ihnen insoweit unter Berücksichtigung der strengen Maßstäbe für einen auch nur vorübergehenden Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohen und eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur

    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. dazu auch BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 23 m. w. N.).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 26 m. w. N.; zum Ganzen VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Das Eilverfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ist - ebenso wie das nach § 32 BVerfGG - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (VerfGH vom 20.6.2023 - Vf. 15-IVa-23 - juris Rn. 39 m. w. N.; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/216 f.; vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Das Eilverfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ist - ebenso wie das nach § 32 BVerfGG - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (VerfGH vom 20.6.2023 - Vf. 15-IVa-23 - juris Rn. 39 m. w. N.; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/216 f.; vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

    Das Eilverfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ist ebenso wie das nach § 32 BVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

  • VerfGH Sachsen, 06.07.2023 - 31-IV-23
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