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   BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70   

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BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 (https://dejure.org/1971,87)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 (https://dejure.org/1971,87)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 (https://dejure.org/1971,87)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Richterbesoldung II

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 199
  • NJW 1972, 25
  • DVBl 1972, 28
  • DÖV 1971, 849
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    98 Abs. 1 und Abs. 3 GG fordere nach Auffassung des Hessischen Landtages auch ein besonderes Richterbesoldungsgesetz; der Landtag teile also die Auffassung der vier Richter des Bundesverfassungsgerichts, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 141 [155 f.]) näher begründet haben, daß die genannten Vorschriften auch zum Erlaß besonderer Richterbesoldungsgesetze nötigen.

    Ob vor dem Inkrafttreten des Zweiundzwanzigsten Änderungsgesetzes zum Grundgesetz zu den "besonderen Landesgesetzen" im Sinne des Art. 98 Abs. 3 GG auch besondere Richterbesoldungsgesetze gehörten (vgl. BVerfGE 26, 141 [155 f.]), kann heute auf sich beruhen.

    Diesen beiden verfassungsrechtlichen Kriterien hat der Bundesgesetzgeber in den Rahmenvorschriften für die Richterbesoldung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes fraglos genügt (vgl. BVerfGE 26, 141 [157]) und darüber hinaus zudem gewissen Unterschieden zwischen Richteramt und Beamtenlaufbahn Rechnung getragen.

    Im Gegensatz zum Amtsrecht der Richter, wo die Verfassung in Art. 92, 95 Abs. 2, 97, 98 Abs. 2, 3 und 5 GG wesentliche Vorentscheidungen für den einfachen Gesetzgeber getroffen hat (vgl. BVerfGE 26, 141 [154]), enthält das Grundgesetz für den Bereich des Besoldungsrechts der Richter, abgesehen von Art. 97 GG, keinerlei Richtpunkte und Grundentscheidungen.

    Zu der dazu von vier Richtern in der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 141 [155 f.]) gegebenen Begründung treten folgende weitere Überlegungen hinzu:.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (und des richterlichen Amtsrechts) verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]).

    Jene Strukturprinzipien sind bei der Regelung zu "berücksichtigen"; nicht jeder Grundsatz des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts ist - nach derselben Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch zu beachten, d. h. unverändert zu erhalten; er ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist (BVerfGE 8, 1 [16]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (und des richterlichen Amtsrechts) verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]).

    Jene Strukturprinzipien sind bei der Regelung zu "berücksichtigen"; nicht jeder Grundsatz des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts ist - nach derselben Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch zu beachten, d. h. unverändert zu erhalten; er ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist (BVerfGE 8, 1 [16]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]).

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (Kapitel III des Gesetzes) in der Fassung, die sie durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz erhalten haben, halten sich zwar nicht in den Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung im allgemeinen gezogen sind (vgl. BVerfGE 4, 115 [128 ff.]).

    Bei Ausübung dieser Kompetenzen haben die Mitglieder des Bundes untereinander und gegenseitig Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 4, 115 [140]; 14, 197 [215]).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (und des richterlichen Amtsrechts) verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Die weiteren in ihm enthaltenen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Ersetzung der herkömmlichen Richteramtsbezeichnungen durch die einheitlich geltende Bezeichnung "Richter", zu der verschiedene, die jeweilige Stellung kennzeichnende Zusätze treten, haben als untrennbarer Teil einer Gesamtregelung bei Wegfall der an sie geknüpften Besoldungsvorschriften nach dem objektiven Sinn des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Idee keine selbständige Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Schon in der Entscheidung vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299 [315]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem bundesstaatlichen Prinzip entspreche die verfassungsrechtliche Pflicht, daß die Glieder des Bundes sowohl einander als auch dem größeren Ganzen und der Bund den Gliedern die Treue halten und sich verständigen müssen.
  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Die weiteren in ihm enthaltenen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Ersetzung der herkömmlichen Richteramtsbezeichnungen durch die einheitlich geltende Bezeichnung "Richter", zu der verschiedene, die jeweilige Stellung kennzeichnende Zusätze treten, haben als untrennbarer Teil einer Gesamtregelung bei Wegfall der an sie geknüpften Besoldungsvorschriften nach dem objektiven Sinn des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Idee keine selbständige Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Bei Ausübung dieser Kompetenzen haben die Mitglieder des Bundes untereinander und gegenseitig Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 4, 115 [140]; 14, 197 [215]).
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (und des richterlichen Amtsrechts) verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 33/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    (b) Die Staatsanwaltschaft ist Teil der Beamtenschaft und zugleich notwendiges Organ der Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE 32, 199 ).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Diese Pflicht verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (vgl. BVerfGE 32, 199 ; 43, 291 ; 81, 310 ; 104, 249 ).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Ein Ermessen der Justizverwaltung, Richter mit gleichem Amt und gleicher Richterfunktion in Planstellen unterschiedlicher Besoldungsgruppen einzuweisen, wäre verfassungswidrig (BVerfGE 26, 79 ; 32, 199 ; vgl. auch BVerfGE 12, 81 zu Art. 33 Abs. 5 GG).
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