Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,326
BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 (https://dejure.org/2008,326)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 (https://dejure.org/2008,326)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 (https://dejure.org/2008,326)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,326) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • DFR

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Unvereinbarkeit von § 6 Abs 2 Nr 4 PrivRdFunkG HE mit Art 5 Abs 1 S 2 GG iVM Art 21 Abs 1 GG - Unzulässigkeit eines absoluten Verbots der Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkveranstaltungen

  • Telemedicus

    Beteiligung von Parteien an Privatsendern

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Umfangs einer Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkunternehmen im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle; Möglichkeit einer Untersagung der unmittelbaren oder mittelbaren parteilichen Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen durch den Gesetzgeber; ...

  • Judicialis

    HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4

  • uni-muenster.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1; HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4
    Absolutes Verbot der Beteiligung an privaten Rundfunkanbietern für Parteien ist verfassungswidrig (Prof. Dr. Bernd Holznagel; MMR 2008, 591)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 5
    Verfassungsrechtliche Grenzen der Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Absolutes Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, verfassungswidrig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Totales Beteiligungsverbot für politische Parteien an privatem Rundfunk ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteienbeteiligung an Medienunternehmen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Beteiligung von Parteien am Privatrundfunk

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 21 GG; Art. 5 GG
    Parteilicher Rundfunk? Die politischen Parteien als Gegenstand und Faktor der Berichterstattung im Privatrundfunk (Prof. Dr. Matthias Cornils, Mainz)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Beteiligung von Parteien an privaten Rundfunkunternehmen

  • uni-muenster.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1; HPRG § 6 Abs. 2 Nr. 4
    Absolutes Verbot der Beteiligung an privaten Rundfunkanbietern für Parteien ist verfassungswidrig (Prof. Dr. Bernd Holznagel; MMR 2008, 591)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 121, 30
  • NJW 2008, 2907 (Ls.)
  • NVwZ 2008, 658
  • MMR 2008, 591
  • DVBl 2008, 507
  • afp 2008, 152
  • afp 2008, 174
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat landesrechtliche Normen, die die Zulassung von Parteien zur Veranstaltung von Privatrundfunk betrafen, nicht mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz beanstandet (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Auch die Rundfunkfreiheit privater Veranstalter dient der freien und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt für private Rundfunkveranstalter keine binnenpluralistische Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von Rundfunksendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Entscheidung und damit um ihre eigentliche Substanz gebracht würde (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    In einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und privatwirtschaftliche Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 ), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Damit wird kein absolutes Trennungsgebot zwischen Staat und Rundfunk aufgestellt; gleichwohl sind Einflussmöglichkeiten insoweit auszuschalten, als sie nicht der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen und durch Schranken des Grundrechts nicht gedeckt sind (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Es geht nicht um eine vollständige Freiheit des Rundfunks von jeglicher staatlicher Berührung; vielmehr ist eine weit gehende Staatsferne zur Verwirklichung der freien Meinungsbildung anzustreben (vgl. auch BVerfGE 73, 118 ; 88, 25 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Der Einfluss der Parteien, die im Parlament die Mehrheit bilden, lässt sich vom staatlichen Einfluss kaum unterscheiden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon früher entschieden, der Ausschluss der Parteien und der von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen als Rundfunkveranstalter sei unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne und Überparteilichkeit des Rundfunks nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Doch ist diese lediglich eine der vielfältigen Aufgaben des Rundfunks; sie ist zudem im Bereich des privaten Rundfunks nicht von jedem Rundfunkunternehmen gleichermaßen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Sie können auch im Rundfunkbereich einen Einfluss ausüben, der sich von einem als "staatlich" in Erscheinung tretenden Einfluss der Mehrheitsparteien kaum unterscheiden lässt (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Neben einer begrenzten Staatsaufsicht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ) hat der Gesetzgeber insbesondere Regeln für den Zugang zum privaten Rundfunk zu schaffen.

    Dabei muss er für die Prüfung und Entscheidung ein rechtsstaatliches Verfahren vorsehen (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 ; 114, 371 ) und zuletzt in seinem Urteil vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, MMR 2007, S. 770 ) begründet hat, sind aber die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.

    Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Hierbei muss bereits Gefahren begegnet werden, da einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ).

    Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).

    a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Er muss im Rahmen seiner Ausgestaltungsverantwortung bereits entsprechenden Gefahren effektiv begegnen können, weil einmal eingetretene Fehlentwicklungen - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden können (BVerfGE 57, 295 ).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    b) Der Auftrag zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit gilt nicht nur für den öffentlichrechtlichen Rundfunk, sondern ebenso für den privaten Rundfunk (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    a) Unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten ist im Rundfunk grundsätzlich eine gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebietes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    In einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlichrechtliche und privatwirtschaftliche Veranstalter nebeneinander stehen, muss der Gesetzgeber dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    a) Wesentlicher Teil der Ordnung des Privatrundfunks ist die Regelung der Zulassung privater Rundfunkbetreiber (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Daher sind gerade für die Zulassung von Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit erforderlich (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Staatsfreiheit des Rundfunks bedeutet, dass der Staat weder selbst Rundfunkveranstalter sein noch bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnen darf (BVerfGE 83, 238 ).

    Weder die Mitwirkung in der Anstaltsversammlung noch das Recht auf angemessene Sendezeiten im Vorfeld von Wahlen werden durch die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Gegen eine Gängelung der Medien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ein wesentliches Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt staatliche Maßnahmen nicht aus, welche der Herstellung oder Erhaltung der Rundfunkfreiheit dienen; diese können verfassungsrechtlich sogar geboten sein (BVerfGE 73, 118 ), etwa, um zu verhindern, dass der Rundfunk dem Staat oder einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die manifesten Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks; es sollen auch, weitergehend, alle mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates verhindert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Die Ausgestaltung des Rundfunks muss sich am Ziel der Gewährleistung einer freien, umfassenden und wahrheitsgemäßen individuellen und öffentlichen Meinungsbildung orientieren (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden (BVerfGE 90, 60 ).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung des Rundfunks abwehren, sondern auch indirekte Einwirkungen, mit denen Einfluss auf das Programm oder Druck auf die im Rundfunk Tätigen ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Diese Norm verleiht nicht die Kompetenz zur Regelung der Veranstaltung und der inneren Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen, sondern lediglich die zur Regelung des sendetechnischen Bereichs des Rundfunks (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 114, 371 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, der auf eine Ordnung zielt, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 ; 114, 371 ) und zuletzt in seinem Urteil vom 11. September 2007 (1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, MMR 2007, S. 770 ) begründet hat, sind aber die Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.

    a) Unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten ist im Rundfunk grundsätzlich eine gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebietes zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 114, 371 ).

    Allerdings sind programmbegrenzende und vielfaltsverengende Zwänge zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 114, 371 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, MMR 2007, S. 770 ).

    Zur Sicherung der Vielfalt gehört auch die Vermeidung einseitigen Einflusses auf die öffentliche Meinungsbildung infolge der Zusammenballung publizistischer Macht (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 97, 228 ; 114, 371 ); der Rundfunk soll nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Wie er die Aufgabe erfüllt, die Rundfunkfreiheit unter Beachtung der erörterten Strukturprinzipien im Einzelnen zu gewährleisten, ist Sache seiner politischen Entscheidung; ihm steht insofern ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ).

    Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 sowie BVerfGE 107, 339 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 91, 276 ; Ossenbühl, BayVBl 2000, S. 161 ).

    Nur dann, wenn sie durch Maßnahmen anderer Verfassungsorgane des Bundes in ihrem verfassungsrechtlichen Status nach Art. 21 GG betroffen sind, steht für die Verfolgung nur der Weg des Organstreits gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Verfügung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 27 ; 20, 119 ; 73, 40 ; 84, 290 ; 85, 264 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    aa) Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 107, 339 ).

    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Dass die Parteien nicht mit dem Staat ineins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 sowie BVerfGE 107, 339 ).

    Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

    Art. 21 GG hat die Parteien zwar als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 73, 40 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Die Parteien sind dabei mehr als ein Sprachrohr des Volkes, sie werden auch als Mittler tätig: Sie sammeln die auf politische Macht und deren Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 47, 130 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Diese Norm verleiht nicht die Kompetenz zur Regelung der Veranstaltung und der inneren Organisation der Veranstalter von Rundfunksendungen, sondern lediglich die zur Regelung des sendetechnischen Bereichs des Rundfunks (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 114, 371 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Spielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ).

    Neben einer begrenzten Staatsaufsicht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ) hat der Gesetzgeber insbesondere Regeln für den Zugang zum privaten Rundfunk zu schaffen.

    b) Der Staat selber darf aber nicht als Rundfunkbetreiber auftreten (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
    Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Die Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in die staatlichen Institutionen hineinwirken, vor allem durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 14, 121 ; 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 107, 339 ).

    Die Parteien sind dabei mehr als ein Sprachrohr des Volkes, sie werden auch als Mittler tätig: Sie sammeln die auf politische Macht und deren Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 47, 130 ).

    Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand seiner Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • StGH Niedersachsen, 06.09.2005 - StGH 4/04

    Normenkontrollverfahren: Weitgehender Ausschluss mittelbarer Beteiligung von

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Vielmehr handelt es sich dabei um "frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen", die dazu berufen sind, "bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken", ohne diesem Bereich jedoch selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 121, 30 ).
  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

    Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. BVerfGE 20, 162, 175 [juris Rn. 37]; zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 [juris Rn. 95] mwN).

    Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (wiederum zur Rundfunkfreiheit vgl. BVerfGE 121, 30, 52 f. [juris Rn. 96] mwN).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Dass der Gesetzgeber einen konkreten Fall vor Augen hat, den er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser noch nicht den Charakter des Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (BVerfG, Urteil vom 12.3.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30 -69, juris Rn. 85).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht