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   BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74   

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BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74 (https://dejure.org/1976,162)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1976 - 2 BvG 1/74 (https://dejure.org/1976,162)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 (https://dejure.org/1976,162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Strukturförderung

  • openjur.de

    Strukturförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104a Abs. 4
    Funktion und Bedeutung von Verwaltungsvereinbarungen i.S. von Art. 104a GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 291
  • NJW 1976, 1443
  • DVBl 1976, 837
  • DÖV 1976, 524
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG haben dieselbe - in der Entscheidung des Senats vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96) näher dargelegte - Funktion und Bedeutung wie das in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmungsgesetz und bedürfen deshalb einschließlich der auf ihren Abschluß gerichteten direkten Willenserklärungen der Schriftform.

    Zur Begründung macht sie sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 ff. - Städtebauförderungsgesetz) zu eigen.

    Die Bundesregierung hat, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Städtebauförderungsgesetz ergangen war (BVerfGE 39, 96), Gelegenheit erhalten, ihre Auffassung zu überprüfen.

    Dabei müssen die Länder Gelegenheit haben, den Inhalt der sie berührenden Regelung über die Modalitäten der Gewährung von Finanzhilfen entscheidend zu beeinflussen (BVerfGE 39, 96 [116]).

    Das schließt die Möglichkeit aus, das Nähere im Sinne des Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG auf andere Weise als durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz oder Verwaltungsvereinbarung zu regeln; denn die verfassungsrechtlich gewährleistete Mitwirkung der Länder bei der Entscheidung über die Grundlagen der Finanzzuweisungen nach Art. 104a Abs. 4 GG ist nur in diesen beiden Beteiligungsformen ausreichend gesichert (vgl. auch BVerfGE 39, 96 [121]).

    Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG haben dieselbe - in der Entscheidung des Senats vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96) näher dargelegte - Funktion und Bedeutung wie das in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmungsgesetz und bedürfen deshalb einschließlich der auf ihren Abschluß gerichteten direkten Willenserklärungen der Schriftform.

    bb) In diesem Zusammenhang erfordern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 [116 f., 121]) über den Mindestinhalt von Zustimmungsgesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG Beachtung.

    Eine gleichwertige Mitwirkungsbefugnis gesteht ihnen die Verfassung bei der Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zu (BVerfGE 39, 96 [121]).

    Das Prinzip der Einstimmigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Land dem vorgesehenen Programm seine Zustimmung aus sachfremden Motiven versagt und damit gegen das Gebot der Bundestreue verstößt (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

    Zwar wäre die Weigerung des Freistaates Bayern, dem Programm zuzustimmen, unbeachtlich, wenn sie dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

    Er verletzt mit der Inanspruchnahme einer solchen Befugnis - auch wenn diese nur das recht, eine "Negativauswahl" zu treffen, umfassen soll - das grundgesetzliche Verbot einer sogenannten Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 39, 96 [120]).

    Es steht nicht im Ermessen der Länder, dem Bund im Rahmen eines Finanzhilfeverhältnisses Befugnisse einzuräumen, die ihm nach Art. 104a Abs. 4 GG an sich nicht zustehen; denn die in dieser Norm verankerte Verteilung der Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Gewährung von Finanzhilfen stellt - ebenso wie die Regelung in Art. 30 GG - grundsätzlich kein dispositives Recht dar (BVerfGE 39, 96 [109]).

    Bund und Länder sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen eines solchen Finanzhilfeverhältnisses eine Verwaltungsvereinbarung über ein Einzelprojekt abzuschließen (BVerfGE 39, 96 [121]).

    Der Bund kann bei programmwidriger Inanspruchnahme von Bundeszuschüssen durch die Länder die entsprechenden Projekte von der Förderung ausschließen (BVerfGE 39, 96 [118]).

    Ebensowenig vermag der Hinweis des Bundes, er sei jederzeit befugt, die Gewährung von Finanzhilfen mit Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, seinen Anspruch auf Mitentscheidung im Einzelfall zu rechtfertigen; denn Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG können mit derartigen Nebenbestimmungen nicht wirksam versehen werden (BVerfGE 39, 96 [120 f.]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 [122]) ausgeführt hat, sind im Bundesstaat Partner bei Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Gemeinden stets Bund und Länder, nicht Bund und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden.

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Davon sei auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299 ff.) ausgegangen.

    Das Prinzip der Einstimmigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Land dem vorgesehenen Programm seine Zustimmung aus sachfremden Motiven versagt und damit gegen das Gebot der Bundestreue verstößt (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

    b) Im Urteil vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299 ff.) wird nicht - wie die Bundesregierung meint - stillschweigend davon ausgegangen, daß Verwaltungsvereinbarungen über Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder auch formlos getroffen werden könnten.

    Zwar wäre die Weigerung des Freistaates Bayern, dem Programm zuzustimmen, unbeachtlich, wenn sie dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Das Prinzip der Einstimmigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Land dem vorgesehenen Programm seine Zustimmung aus sachfremden Motiven versagt und damit gegen das Gebot der Bundestreue verstößt (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

    Zwar wäre die Weigerung des Freistaates Bayern, dem Programm zuzustimmen, unbeachtlich, wenn sie dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Denn Zweckmäßigkeitserwägungen dieser Art sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu begründen (BVerfGE 11, 6 [17 f.]; 22, 180 [216 f.]).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Im übrigen hat die Entstehungsgeschichte für die Auslegung einer einzelnen Bestimmung des Grundgesetzes keine ausschlaggebende Bedeutung (BVerfGE 6, 389 [431]).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Denn Zweckmäßigkeitserwägungen dieser Art sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Verwaltungszuständigkeit des Bundes zu begründen (BVerfGE 11, 6 [17 f.]; 22, 180 [216 f.]).
  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 2/51

    Deutsch-Französisches Wirtschaftsabkommen

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag entfällt nicht deshalb, weil das Einmalige Sonderprogramm bereits abgewickelt ist, die behauptete Rechtsverletzung also in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 372 [379]; 10, 4 [11]).
  • Drs-Bund, 07.02.1969 - BT-Drs V/3826
    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Zur Begründung habe er ausgeführt, es müsse ausgeschlossen werden, "daß die Bundesregierung mit einer Gesetzesinitiative im Gesetzgebungsverfahren scheitert und dann gleichwohl ihre Absicht durchsetzt, indem sie sich mit der beteiligten Landesregierung formlos einigt" (BT-Drucks. V/3826, Seite 5).
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
    Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag entfällt nicht deshalb, weil das Einmalige Sonderprogramm bereits abgewickelt ist, die behauptete Rechtsverletzung also in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 372 [379]; 10, 4 [11]).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; - 41, 291 [311]; - 63, 1 [39]).
  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Staatsorganisationsrechtliche Kompetenzen stehen im Grundsatz nicht zur freien Disposition ihrer Träger (vgl. zum Verhältnis von Bundes- und Länderkompetenzen BVerfGE 1, 14 ; 39, 96 ; 41, 291 ; 63, 1 ).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Dass die angegriffenen Maßnahmen inzwischen keine Wirkungen mehr entfalten, schadet nicht (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 41, 291 ; 49, 70 ).
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