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   BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59   

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BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 (https://dejure.org/1961,21)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 (https://dejure.org/1961,21)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 1961 - 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59 (https://dejure.org/1961,21)
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Neugliederung Hessen

Art. 29 GG, "ausschließliche Angelegenheit des Bundes", kein "Anspruch" der Länder auf Neugliederung;

Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 GG, keine Volksgesetzgebung;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, Voraussetzungen eines Bund-Länder-Streits

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Neugliederung Hessen

  • openjur.de

    Neugliederung Hessen

  • opinioiuris.de

    Neugliederung Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Begehren auf Neugliederungs des Bundesgebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 54
  • NJW 1961, 1453
  • MDR 1961, 747
  • DVBl 1961, 587
  • DÖV 1961, 699
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Allen Anträgen, über die das Bundesverfassungsgericht bisher im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat, lag ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land zugrunde, aus dem sich der im Klageweg geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergeben konnte (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 3,52 [55]; 4, 115 [122]; 6, 309 [323, 328]; 8, 122 [128 f.]; 11, 6 [13]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, C I, E III).

    c) Die bei Erlaß des Grundgesetzes bestehenden, nach seinen Vorschriften inzwischen umgestalteten oder eingegliederten Länder sind legitime Glieder des deutschen Bundesstaates wie das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 [51]) festgestellt hat.

    Die gegenwärtig bestehenden Länder sind vollwertige Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 1, 14 [34]); sie werden als solche auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, wie sich schon aus der Anwendung des Prinzips der Bundestreue auf den Bundesstaat in der gegenwärtigen Gliederung ergibt.

    Dieser Oberstaat ist den Ländern prinzipiell übergeordnet (vgl. BVerfGE 1, 14 [51]); nur in den Bereichen, die die Bundesverfassung nicht geordnet hat, besteht Gleichordnung.

    Da zum geschriebenen oder ungeschriebenen objektiven Verfassungsrecht des demokratischen Staates der Grundsatz gehört, "daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen oder verkürzt wird" (BVerfGE 1, 14 [33]), "daß eine Volkswahl in bestimmten angemessenen Zeitabständen wiederholt werden muß" (BayerVerfGH in VGH N. F. 11 II 1), könnte man weiter aus Art. 38 ein subjektives Recht folgern, daß fällige Wahlen auch durchgeführt werden.

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Die Parteien sind unmittelbar als solche in den Wahlakt hineingezogen; im Hinblick auf das Wahlvorschlagsrecht sowie auf den Erfolgswert der Stimmen, der über ihre Kandidaten der Partei als solcher zugute kommt, kann man daher von einem "Wahlrecht der Parteien" (BVerfGE 4, 27 [30]) sprechen, und es muß den Parteien, die untereinander in Konkurrenz treten, die Gleichheit der Chancen durch die Gestaltung des Wahlrechts gewahrt bleiben.

    Sie sind befugt, die Verletzung der Rechte im Verfassungsstreit geltend zu machen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (BVerfGE 4, 27 [30f.]).

    Zum Schutz gerade auch dieser Rechte ist aber die Verfassungsbeschwerde bestimmt, worauf das Bundesverfassungsgericht in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]) hingewiesen hat.

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Allen Anträgen, über die das Bundesverfassungsgericht bisher im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat, lag ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land zugrunde, aus dem sich der im Klageweg geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergeben konnte (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 3,52 [55]; 4, 115 [122]; 6, 309 [323, 328]; 8, 122 [128 f.]; 11, 6 [13]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, C I, E III).

    In der Rechtsprechung des Gerichts ist die Bundestreue bisher herangezogen worden bei der Ausschöpfung von Kompetenzen (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]; 3, 52 [57]; 4,115 [140]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, D II 7b, E I 4 d), bei der Herstellung eines Einverständnisses, an das das Gesetz rechtliche Folgen knüpft (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]), bei der Erfüllung der Bund und Ländern gemeinsamen Pflicht zur Bewahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates (vgl. BVerfGE 8, 122 [138 ff.]), schließlich bei der Gestaltung der Verhandlungen, die im Bereich der Gleichordnung von Bund und Ländern zu einem Vertrag führen sollten (Fernsehurteil E II).

    Wenn das Gericht in dem Urteil über die Volksbefragung in hessischen Gemeinden (BVerfGE 8, 122 [138]) davon ausgeht, daß im Bundesstaat Bund und Länder die gemeinsame Pflicht zur Wahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates haben, so kann sich diese Pflicht nur auf die Bestimmungen des Grundgesetzes beziehen, die die Ausübung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern abscheiden oder die das Verfassungsleben in Bund und Ländern materiell bestimmen, also weder auf die Bestimmungen des Grundgesetzes, die nur das organschaftliche Zusammenwirken der Bundesorgane ordnen, noch auf die Vorschriften, die den Bund ermächtigen, einseitig Maßnahmen gegenüber den Ländern zu ergreifen.

  • BVerfG, 30.05.1956 - 2 BvP 1/56

    Baden-Abstimmung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Art. 29 Abs. 2 Satz 3 geht zwar davon aus, daß der Gesetzentwurf über die Neugliederung von der Bundesregierung eingereicht wird, weil das angesichts der komplizierten Materie naheliegt, begründet aber keineswegs ein Initiativmonopol für die Bundesregierung; auch andere nach dem Grundgesetz initiativberechtigte Verfassungsorgane sind befugt, den Entwurf für ein Neugliederungsgesetz vorzulegen (BVerfGE 5, 34 [41]).

    Das Gericht hat vielmehr schon in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1956 (BVerfGE 5, 34 [39]) festgestellt, daß die Pflicht zur Neugliederung des Bundesgebietes den zuständigen Verfassungsorganen als bindender Auftrag erteilt worden ist.

  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Allen Anträgen, über die das Bundesverfassungsgericht bisher im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat, lag ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land zugrunde, aus dem sich der im Klageweg geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergeben konnte (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 3,52 [55]; 4, 115 [122]; 6, 309 [323, 328]; 8, 122 [128 f.]; 11, 6 [13]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, C I, E III).

    In der Rechtsprechung des Gerichts ist die Bundestreue bisher herangezogen worden bei der Ausschöpfung von Kompetenzen (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]; 3, 52 [57]; 4,115 [140]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, D II 7b, E I 4 d), bei der Herstellung eines Einverständnisses, an das das Gesetz rechtliche Folgen knüpft (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]), bei der Erfüllung der Bund und Ländern gemeinsamen Pflicht zur Bewahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates (vgl. BVerfGE 8, 122 [138 ff.]), schließlich bei der Gestaltung der Verhandlungen, die im Bereich der Gleichordnung von Bund und Ländern zu einem Vertrag führen sollten (Fernsehurteil E II).

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Allen Anträgen, über die das Bundesverfassungsgericht bisher im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat, lag ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land zugrunde, aus dem sich der im Klageweg geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergeben konnte (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 3,52 [55]; 4, 115 [122]; 6, 309 [323, 328]; 8, 122 [128 f.]; 11, 6 [13]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, C I, E III).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im Konkordatsurteil von der Bundesrepublik Deutschland als dem Bundesstaat gesprochen, dessen Glieder der Bund und die Länder sind (vgl. BVerfGE 6, 309 [340, 364]).

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Allen Anträgen, über die das Bundesverfassungsgericht bisher im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 entschieden hat, lag ein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land zugrunde, aus dem sich der im Klageweg geltend gemachte Anspruch möglicherweise ergeben konnte (vgl. BVerfGE 1, 14 [30]; 3,52 [55]; 4, 115 [122]; 6, 309 [323, 328]; 8, 122 [128 f.]; 11, 6 [13]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, C I, E III).

    In der Rechtsprechung des Gerichts ist die Bundestreue bisher herangezogen worden bei der Ausschöpfung von Kompetenzen (vgl. BVerfGE 1, 117 [131]; 3, 52 [57]; 4,115 [140]; Fernsehurteil vom 28. Februar 1961, D II 7b, E I 4 d), bei der Herstellung eines Einverständnisses, an das das Gesetz rechtliche Folgen knüpft (vgl. BVerfGE 1, 299 [315]), bei der Erfüllung der Bund und Ländern gemeinsamen Pflicht zur Bewahrung und Herstellung der grundgesetzlichen Ordnung in allen Teilen und Ebenen des Gesamtstaates (vgl. BVerfGE 8, 122 [138 ff.]), schließlich bei der Gestaltung der Verhandlungen, die im Bereich der Gleichordnung von Bund und Ländern zu einem Vertrag führen sollten (Fernsehurteil E II).

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Die Aktivbürgerschaft ist zwar Verfassungsorgan, weil "das Volk" nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausübt (vgl. BVerfGE 8, 104 [113 ff.]).
  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Wenn das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus die Pflicht statuiert hat, dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitzuteilen (BVerfGE 2, 225), so ist in Übertragung auf das Volksbegehren diese Pflicht dadurch erfüllt, daß die Bundesregierung öffentlich bekanntgegeben hat, daß und warum sie sich derzeit aus von ihr für gewichtig erachteten Gründen außerstande sieht, den Gesetzentwurf vorzulegen.
  • BVerfG, 14.10.1959 - 1 BvR 28/58

    Keine Beschwerdebefungnis einer Anwaltskammer hinsichtlich der Grundrecht der

    Auszug aus BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
    Sollten grundrechtsähnliche Rechte der Bürger verletzt sein, die sich für das Volksbegehren eingetragen haben oder beim Volksentscheid stimmberechtigt sind, so könnten höchstens diese Bürger selbst Verfassungsbeschwerde einlegen, nicht aber könnten die Heimatbünde in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder selbst Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 2, 292 [294]; 10, 134).
  • BVerfG, 28.07.1955 - 2 BvH 1/54

    Zuständigkeit des BVerfG für die Klage eines untergegangenen Bundeslandes gegen

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

  • BVerfG, 30.05.1956 - 2 BvP 2/56

    Neugliederungsvolksbegehren - Südhessen

  • BVerfG, 19.04.1956 - 2 BvP 4/56

    Neugliederungsvolksbegehren - Stadt Geesthacht

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Diese Ausweitung des verfahrensrechtlichen Parteibegriffs bei der Organklage auf politische Parteien konnte und mußte erfolgen, weil die politischen Parteien formierte Einheiten sind, ohne die die Durchführung von Wahlen und die Besetzung der obersten Staatsämter in der modernen Massendemokratie nicht möglich ist (BVerfGE 13, 54 [81]).

    Ohne sie, die in diesem Zusammenhang auch als "Kreationsorgane" bezeichnet worden sind (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]), ist die Besetzung der obersten Staatsämter in der modernen Massendemokratie nicht möglich (BVerfGE 13, 54 [81]).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Hüter der Verfassung zu sein, kann auch bei Vorliegen eines noch so dringenden rechtspolitischen Bedürfnisses nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit führen (vgl. BVerfGE 1, 396 [408 f.]; 3, 368 [376 f.]; 13, 54 [96]; 22, 293 [298]).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Dabei ist nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - davon auszugehen, dass ein parteipolitisches Engagement, welches seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verkennt insoweit, dass nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.

    Über den in § 64 Abs. 1 BVerfGG gesetzlich geregelten Sonderfall hinaus kommt lediglich eine Geltendmachung eigener Rechte in eigenem Namen in Betracht (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 90, 286 ; 123, 267 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58   

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BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58 (https://dejure.org/1961,642)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.1961 - 2 BvG 2/58 (https://dejure.org/1961,642)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1961 - 2 BvG 2/58 (https://dejure.org/1961,642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 63 § 65 Abs. 1 § 68 § 69
    Voraussetzungen für einen Beitritt im Bund/Länder-Streit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58
    An deren Stelle treten im Fall des Bund/Länder-Streites die möglichen Verfahrensbeteiligten nach § 68 BVerfGG , also andere Länder (vgl. BVerfGE 6, 309 (325f.)).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Dem steht die Entscheidung vom 11. April 1961 (BVerfGE 12, 308ff; vgl auch BVerfGE 13, 54 (65)) nicht entgegen; dort ist nur entschieden, daß im Bund-Länder-Streit die Länder nur auf einer Seite stehen können, ein Land also nicht auf seiten des Bundes dem Verfahren beitreten kann.
  • BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10

    Legislativstreit Schuldenbremse

    Selbst deren Beitritt zum Bund-Länder-Streit ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 12, 308 ff.; anders noch BVerfGE 1, 14 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hält deshalb auch den Beitritt eines nicht antragsberechtigten Bundes- oder Landesorgans nicht für zulässig (vgl. BVerfGE 12, 308 ; anders noch BVerfGE 1, 14 ; 8, 122 ).

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

    es sei (gegebenenfalls) von der Partei noch darzutun, inwiefern "die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist" (§ 65 Abs. 1 BVerfGG); in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluß des Zweiten Senats vom 11. April 1961 (BVerfGE 12, 308) hingewiesen worden (in den Schreiben an alle vier Parteien).

    Auch diese Voraussetzung ist für die beiden politischen Parteien, die ihren Beitritt erklärt haben, gegeben, da die von den Antragstellern begehrten Feststellungen nach ihrem Vortrag auf den für alle politischen Parteien gleichen verfassungsrechtlichen Status dieser Parteien gegründet werden (vgl. BVerfGE 6, 309 [326]; 12, 308 [309]).

    Sie können nicht als Dritte, unabhängig von der Gestaltung des Prozeßstoffs durch die Hauptparteien, im Prozeß erscheinen, um ihre Auffassung über die streitigen Rechtsfragen darzulegen oder um Ansprüche geltend zu machen, die nicht in innerem Zusammenhang mit den Anträgen der Hauptparteien stehen (vgl. BVerfGE 6, 309 [326]; 12, 308 [310]).

    Sowohl im Bund/Länder-Streit als auch im Organstreit kann sich der Beitretende mit seinem Antrag jedoch nur auf die Seite derjenigen Hauptpartei stellen, für die die streitige Abgrenzung der Zuständigkeiten ebenso liegt wie für den Beitretenden (vgl. BVerfGE 12, 308 [310] im Fall eines Bund/Länder-Streits).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23

    Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig,

    Bei den kontradiktorischen Verfahren muss sich der Beitretende für die Seite des Antragstellers oder des Antragsgegners entscheiden, eine eigene dritte Position kann er nicht begründen (vgl. BVerfGE 12, 308 ; Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 65 Rn. 4 ).
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