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   BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52   

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BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 (https://dejure.org/1952,6)
BVerfG, Entscheidung vom 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 (https://dejure.org/1952,6)
BVerfG, Entscheidung vom 05. April 1952 - 2 BvH 1/52 (https://dejure.org/1952,6)
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7,5% - Sperrklausel

Südschleswigscher Wählerverband, Parteifähigkeit/Antragsbefugnis Fraktionen - Parteien;

Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • wahlrecht.de

    Sperrklausel Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilverfassungswidrigkeit des Landeswahlgesetzes Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Politik der kleinen Nadelstiche (Schleswig-Holstein)

Sonstiges

  • parlanet.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 1, 208
  • DÖV 1952, 445
 
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Wird zitiert von ... (336)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    So lag es z. B. gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - im Verhältnis des Bundes zum Lande Baden bei dem Ersten Neugliederungsgesetz vom 4. Mai 1951, das die Wahlperiode des Badischen Landtages verlängerte.

    In seinem Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, daß eine Verfassung eine innere Einheit darstellt, und daß aus ihrem Gesamtinhalt Grundsätze und Grundentscheidungen abgeleitet werden können, die ihr vorausliegen.

    Das Gericht hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 - im Einklang mit der überwiegend im Schrifttum vertretenen Lehre ausgeführt: "Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurz, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß." Gerade in Anwendung dieser Regel ergibt sich, daß es angesichts der in der demokratischen Grundordnung verankerten unbedingten Gleichheit aller Staatsbürger bei der Teilnahme an der Staatswillensbildung gar keine Wertungen geben kann, die es zulassen würden, beim Zählwert der Stimmen zu differenzieren (vgl. Heller, Die Gleichheit in der Verhältniswahl, 1929, S. 23 f.).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1950 - 79-VII-50
    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    Während der frühere Bayerische Staatsgerichtshof dem Grundsatz der gleichen Wahl nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung beimaß (Entscheidung vom 12. Februar 1930 - StGH 5/29, Lammers-Simons Bd. III, S. 122), hat sich der heutige Bayerische Verfassungsgerichtshof der weiten Auslegung des Grundsatzes der gleichen Wahl im Verhältniswahlsystem angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 10. Juni 1949 - Vf 52-VII-47 - VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; 12. Oktober 1950 - Vf 79-VII-50 - VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 115 ff.; 18. März 1952 -- Vf 25-VII-52, noch nicht veröffentlicht) Das Bundesverfassungsgericht ist, ebenso wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verlangt, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (Entscheidung vom 18. März 1952).

    Aus der Erkenntnis, daß es sich um eine schwerwiegende Ausnahme von einer Regel handelt, haben einige Länder diese Sperrklauseln in die Verfassung selbst aufgenommen (vgl. dazu Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1950 - Vf 79-VII-50 - VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 127).

  • VerfGH Bayern, 18.03.1952 - 25-VII-52

    Fünfprozentklausel bei Gemeindewahlen

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    Während der frühere Bayerische Staatsgerichtshof dem Grundsatz der gleichen Wahl nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung beimaß (Entscheidung vom 12. Februar 1930 - StGH 5/29, Lammers-Simons Bd. III, S. 122), hat sich der heutige Bayerische Verfassungsgerichtshof der weiten Auslegung des Grundsatzes der gleichen Wahl im Verhältniswahlsystem angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 10. Juni 1949 - Vf 52-VII-47 - VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; 12. Oktober 1950 - Vf 79-VII-50 - VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 115 ff.; 18. März 1952 -- Vf 25-VII-52, noch nicht veröffentlicht) Das Bundesverfassungsgericht ist, ebenso wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verlangt, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (Entscheidung vom 18. März 1952).

    Mit Recht verlangt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 1952 - Vf 25-VII-52 - über das Bayerische Gemeindewahlrecht für eine solche Ausnahme einen "zwingenden Grund".

  • VerfGH Bayern, 10.06.1949 - 52-VII-47
    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    Während der frühere Bayerische Staatsgerichtshof dem Grundsatz der gleichen Wahl nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung beimaß (Entscheidung vom 12. Februar 1930 - StGH 5/29, Lammers-Simons Bd. III, S. 122), hat sich der heutige Bayerische Verfassungsgerichtshof der weiten Auslegung des Grundsatzes der gleichen Wahl im Verhältniswahlsystem angeschlossen (vgl. Entscheidungen vom 10. Juni 1949 - Vf 52-VII-47 - VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 45 ff.; 12. Oktober 1950 - Vf 79-VII-50 - VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 115 ff.; 18. März 1952 -- Vf 25-VII-52, noch nicht veröffentlicht) Das Bundesverfassungsgericht ist, ebenso wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verlangt, "daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben" (Entscheidung vom 18. März 1952).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    Nach der Behauptung der Antragsteller liegt eine gegenwärtige und unmittelbare Grundrechtsverletzung durch das angefochtene Gesetz vor (vgl. Beschluß des BVerfGG vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51).
  • VerfGH Bayern, 02.12.1949 - 5-VII-49
    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    "Ein Wahlgesetz hat die Verhältnisse des Landes, für das es erlassen wird, zu berücksichtigen; es hat nicht die Aufgabe, sich auf abstrakt konstruierte Fälle einzurichten." (Bayer. VerfGH, Entsch. vom 2. Dezember 1949 - Vf 5-VII-49, VGHE n. F. Bd. 2 Teil II, S. 211.).
  • VerfGH Bayern, 29.07.1949 - 77-IV-49
    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    Der Streit über ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen wird vom Verfassungsgericht im Verfassungsstreitverfahren entschieden (vgl. Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 19. Juni 1950 - II OVG-A 243/50 -, DVBl. 1950, 530, und d. Bayer. VerfGH vom 29. Juli 1949 - Vf 77-IV-49 -, VGHE n. F. Bd. 2 Teil II S. 61).
  • StGH für das Deutsche Reich, 17.12.1927 - StGH 6/27

    Wahlrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
    Demgemäß hatte der Reichsstaatsgerichtshof auch den politischen Parteien Parteifähigkeit in Verfassungsstreitigkeiten zuerkannt mit der Begründung: "Die Volksvertretungen der neuzeitlichen Verfassungen setzen aber das Vorhandensein von Parteien voraus, die Durchführung der Wahlen für die Volksvertretungen ist ohne sie nicht denkbar" (Entscheidung vom 17. Dezember 1927 - StGH 6/27 -, RGZ 118 Anh. 29 = Lammers-Simons Bd. I S. 402).
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Entscheidung für ein Wahlsystem grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 34, 81 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Im Übrigen wirkt sich das Gebot der Erfolgschancengleichheit unterschiedlich aus, je nachdem, ob das Sitzzuteilungsverfahren - wie beim Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl - bereits mit dem Auszählen, Gutschreiben und Addieren der Wählerstimmen beendet ist, oder ob sich - wie beim Verteilungsprinzip der Verhältniswahl - noch ein Rechenverfahren anschließt, welches das Verhältnis der Stimmen für Parteilisten zu den Gesamtstimmen feststellt und dem entsprechend die Sitzzuteilung regelt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    Die Erfolgschancengleichheit, die jeder Wählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen Schritten des Wahlverfahrens garantiert, gebietet hier grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird (vgl. Pauly, AöR 123 , S. 232 ), ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (Erfolgswertgleichheit; vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ).

    (2) Der Verhältnisausgleich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG unterliegt unbeschränkt den allgemeinen Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 335 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Sie werden durch Art. 21 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 2, 1 ; 20, 56 ; 73, 40 ; 107, 339 ) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens" (BVerfGE 1, 208 ) anerkannt.
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Schon in einer früheren Entscheidung hatte das Gericht die Parteien als "integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens" bezeichnet (BVerfGE 1, 208 [225]).
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