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   BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82   

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https://dejure.org/1982,3
BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82 (https://dejure.org/1982,3)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82 (https://dejure.org/1982,3)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82 (https://dejure.org/1982,3)
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Startbahn West

Art. 28 Abs. 1 GG, Bundes- und Landesverfassungsrecht im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren, Art. 103 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Startbahn West

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Volksbegehren "Keine Startbahn West"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteifähigkeit im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Landesrecht - Übereinstimmung mit Bundesrecht - Beschränkung der Prüfungskompentenz - Bürger als Streitteil - Normenkontrollverfahren - Funktion der unabhängigen Gerichtsbarkeit - Rechtsfindung - Auslegung des Grundgesetzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 175
  • NJW 1982, 1579
  • NVwZ 1982, 431 (Ls.)
  • DÖV 1982, 591
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvK 1/69

    Fehlende Parteifähigkeit für Gebietskörperschaften in Verfassungsstreitigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
    Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes sind nur verfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerfGE 4, 375 (377]; 27, 10 (16]) in dem Sinne, in dem das Grundgesetz die "Verfassungsstreitigkeit" versteht (vgl. BVerfGE 27, 240 (246]).

    Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lassen erkennen, daß der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozeß begrenzt sein sollte (vgl. BVerfGE 13, 54 [95]; 27, 240 [246]).

    Dieser aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG erschlossene Begriff der Verfassungsstreitigkeit verleiht auch den Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG ihr besonderes Gepräge (vgl. BverfGE 27, 240 (246]).

    Das kommt durch die Fassung "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist" deutlich zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 4, 375 (377]; 27, 240[246, 247]).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist nach dem ihm von der Hessischen Verfassung zugewiesenen Aufgabenkreis (Art. 130 ff. HV) ein oberstes Landesorgan (vgl. BVerfGE 36, 342 (357]).

    Daraus folgt, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben muß und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden darf, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (BVerfGE 36, 342 [357]).

    Es ist damit im Rahmen rechtlicher Bindungen "Herr seiner Verfahren", ebenso wie das Bundesverfassungsgericht Herr der bei ihm anhängigen Verfahren ist (BVerfGE 36, 342 [357]).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
    Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG lassen erkennen, daß der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozeß begrenzt sein sollte (vgl. BVerfGE 13, 54 [95]; 27, 240 [246]).

    Der einzelne Bürger des Landes Hessen, der einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens unterzeichnet hat, ist kein möglicher Streitteil einer Verfassungsstreitigkeit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (vgl. BVerfGE 13, 54 (95]; 49, 15 [24]).

    Die Antragsteller streiten nicht um ihnen als Einzelnen in der Landesverfassung verliehene organschaftliche Rechte oder Zuständigkeiten, sondern machen aus dem aktiven Status des Bürgers fließende subjektive öffentliche Rechte geltend, zu deren Schutz die Verfassungsbeschwerde bestimmt ist (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]; 13, 54 [85]).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 60, 175 ; 64, 301 ) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen.
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 5 f.; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Diese Vorstellung von neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).
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