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   BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04   

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BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04 (https://dejure.org/2004,3839)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 BvL 1/04 (https://dejure.org/2004,3839)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 2 BvL 1/04 (https://dejure.org/2004,3839)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob eine Regelung zur Erlösabschöpfung in einem Rundfunkstaatsvertrag auf Länderebene mit der Kompetenzzuweisung der Art 72 Abs 1, 74 Abs 1 Nr 1 GG vereinbar sei

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Begründungserfordernis für einen Vorlagebeschluss; Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei Charakterisierung der Abschöpfung der Werbeeinnahmen aus rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen als Strafrecht im Sinne der Kompetenzordnung ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § ... 81a Satz 1; ; MStV § 69 Abs. 3; ; StGB § 73; ; OWiG § 17 Abs. 4; ; OWiG § 29a; ; GWB § 34; ; GWB § 37b; ; PTRegG § 6; ; UWG § 10; ; GG Art. 72 Abs. 1; ; GG Art. 74 Abs. 1; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 74 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 74a Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 236
  • ZUM 2005, 227
  • afp 2005, 275
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    d) Das Bundesverfassungsgericht hat das vorlegende Verwaltungsgericht auf das Urteil des Zweiten Senats vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - (BVerfGE 109, 190) zur landesrechtlichen Straftäterunterbringung und auf die dort vorgenommene Bestimmung des Begriffs des Strafrechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hingewiesen.

    Eine an Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Systematik und Normzweck orientierte Auslegung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ergibt, dass zum Strafrecht die Regelung aller repressiven oder präventiven staatlichen Reaktionen auf Straftaten gehört, die nicht ausnahmslos die Schuld des Täters voraussetzen müssen, aber an eine Straftat anknüpfen, also ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    b) Das Verwaltungsgericht meint, darlegen zu können, die Regelungen, die eine Einnahmeabschöpfung an begangene Straftaten (§§ 73 ff. StGB) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 29a OWiG) anknüpfen und daher nach der dargelegten Begriffsbestimmung (vgl. BVerfGE 109, 190 ) zweifellos dem Strafrecht im Sinne der Kompetenzordnung zuzuordnen sind, stellten ein vom Bund abschließend geregeltes System der Entgeltabschöpfung dar, das nicht erweitert werden dürfe.

    Nur dann stellt sich die Frage, ob neben der bundesrechtlichen Regelung eine weitere, ergänzende landesrechtliche Regelung zulässig ist oder ob die bundesgesetzliche Regelung abschließenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Dazu muss das vorlegende Gericht alle nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).

    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Dazu muss das vorlegende Gericht alle nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).

    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Hier kommt nicht vergeltende, sondern ordnende Gerechtigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, S. 21 ff. des Umdrucks).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 16/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Dazu muss das vorlegende Gericht alle nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvL 1/04
    Es muss sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen und unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 92, 277 ; 97, 49 ; 99, 300 ; 105, 48 ) und auch die Gründe berücksichtigen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die Entscheidung des Gesetzgebers maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 77, 259 ; 78, 201 ; 81, 275 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

  • VG Berlin, 13.11.2003 - 27 A 9.03

    Abschöpfung von Werbeeinnahmen nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 22.11

    Werbeentgeltabschöpfung; Auskunftsverlangen; Beanstandung; Medienaufsicht;

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 für unzulässig erklärt (Az.: 2 BvL 1/04).

    Das Auskunftsverlangen dürfe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2004 (Az.: 2 BvL 1/04) nur an solche Rechtsverstöße geknüpft werden, die nicht straf- oder bußgeldbewehrt seien.

    Zum "Strafrecht" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller repressiven oder präventiven staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die nicht ausnahmslos die Schuld des Täters voraussetzen müssen, aber an eine Straftat anknüpfen, also ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen (BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u.a. - BVerfGE 109, 190 ; Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvL 1/04 - ZUM 2005, 227 ).

    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 (a.a.O.) betont, dass die in § 69 Abs. 3 MStV geregelten Maßnahmen der Werbeentgeltabschöpfung und des Auskunftsverlangens eine Straftat gerade nicht voraussetzen und mithin nicht ausschließlich für Straftäter gelten, sondern auch bei einem Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften getroffen werden können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - 11 B 35.08

    Bimmel-Bingo - Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen

    Zum einen fallen, wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 (- 2 BvL 1/04 -, juris Rz. 14) auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, unter den Begriff des Strafrechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (hierzu gehört auch das Ordnungswidrigkeitenrecht, vgl. Maunz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 74 Rz. 65) alle staatlichen Reaktionen auf Straftaten, also nur solche, die "ausschließlich für Straftäter" gelten und ihre Rechtfertigung aus dieser Anlasstat beziehen.
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