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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08   

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BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (https://dejure.org/2008,4)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der sog. "Pendlerpauschale" in § 9 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006; Anforderungen an eine folgerichtige Abgrenzung von Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht; ...

  • kanzlei.biz

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • hensche.de

    Arbeitsweg, Entfernungspauschale, Pendlerpauschale

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 2

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht

  • datenbank.nwb.de

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vom praktischen Umgang mit der wiederhergestellten Pendlerpauschale

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Kosten - Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Fahrtkosten - Alte Entfernungspauschale gilt wieder - Steuererstattung winkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale kann auch für Verein relevant sein

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Gekippte Pendlerpauschale auch für Stiftungen interessant

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Neuregelung der "Pendlerpauschale"

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Die Neufassung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig.

  • hensche.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2008

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ist die neue Entfernungspauschale verfassungswidrig?

  • 123recht.net (Pressebericht, 10.12.2008)

    Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig gekippt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Pendlerpauschale, Abzugsverbot, Steueränderungsgesetz, Werkstorprinzip, Verfassung, Gleichheit, Nettoprinzip, Folgerichtigkeit

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Werbungskosten - Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Pendlerpauschale verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä. (10)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kfz-Kosten - Antworten auf die dringendsten Fragen zur Entfernungspauschale

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erste BMF-Schreiben - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - Antworten auf die dringendsten Fragen!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pendlerpauschale - So greifen Sie mittels Steuerpfändung zu

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsetzung in der Praxis schwierig - BVerfG-Urteil zur Entfernungspauschale - noch sind viele Fragen ungeklärt!

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entfernungspauschale ist verfassungswidrig: Das Urteil und seine Auswirkungen

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale: Die Auswirkungen auf die Beratungspraxis

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Entfernungspauschale: 20 km-Grenze verfassungswidrig

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EStG § 9 Abs. 2 Satz 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 210
  • NJW 2009, 48
  • DVBl 2009, 111
  • BB 2008, 2768
  • DB 2008, 2803
  • DÖV 2009, 169
 
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Wird zitiert von ... (485)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210 ; 138, 136 ).

    Dies spricht schon für sich genommen gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen (vgl. dazu BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die finanzielle Belastung durch Berufsausbildungskosten könne ebenso wenig "hinwegtypisiert" werden wie die Belastung durch Wegekosten (BVerfGE 122, 210 ).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln ist zu unterscheiden von der verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Bewertung und Gewichtung der unterschiedlichen jeweils betroffenen Sphären (vgl. BVerfGE 122, 210 ) (aa).

    Er darf im Interesse eines praktikablen Gesetzesvollzugs die typische private Mitveranlassung bei der Bestimmung des abzugsfähigen Aufwands mit generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 122, 210 ).

    Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ).

    Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    b) Die Höchstbetragsgrenze ist schließlich auch bei einer Würdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zulässigerweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuordnet (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ), nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    bb) Unabhängig von der Frage, ob sich allein aus dem Erfordernis eines "besonderen sachlichen Grundes" für Abweichungen von einem steuerrechtlichen Ausgangstatbestand erhöhte Begründungsanforderungen gegenüber einem bloßen "sachlich einleuchtenden Grund" für die Differenzierung im Sinne des Willkürverbots ergeben (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 142; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 3 Rn. 125; Kempny, JöR 64, S. 477 ; Schön, JöR 64, S. 515 ; Thiemann, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 180 ; ferner Schmehl, in: Demokratie-Perspektiven, Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag, 2013, S. 457 ), steigen allgemein die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Ungeachtet der umfassenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Entscheidungen für neue Regeln (vgl. BVerfGE 122, 210 ) bietet sie deshalb keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst sachlich einleuchtenden Grund für die gesetzliche Differenzierung.

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 122, 210 ).

    Demgegenüber kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/08   

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BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/08 (https://dejure.org/2008,43831)
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