Rechtsprechung
BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 S 1 GG, Art 76 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG
Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren
- Wolters Kluwer
Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu einer Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften bei Verbleiben des Einigungsvorschlags i.R.d. ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens; Einschränkung des Vermittlungsauftrags innerhalb ...
- Betriebs-Berater
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - KStG 1999 -
- doev.de
Befugnisse des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren
- rewis.io
Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren
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Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu einer Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften bei Verbleiben des Einigungsvorschlags i.R.d. ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens; Einschränkung des Vermittlungsauftrags innerhalb ...
- datenbank.nwb.de
Zur Bindung des Vermittlungsausschusses an den Vermittlungsauftrag - Nichtigkeit des § 54 Abs 9 S 1 KStG (juris : KStG 1977) idF vom 22.12.1999 wegen Überschreitung des Anrufungsauftrags durch den Vermittlungsausschuss im Gesetzgebungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesetzgebungsverfahren - und der Vermittlungsausschuss
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Vermittlungsausschuss darf keine eigenen Gesetzeskompromisse ausarbeiten
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - KStG 1999 -
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig - KStG 1999 -
- Jurion (Kurzinformation)
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig
Sonstiges (4)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GG Art 76 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, KStG § 54 Abs 9 S 1, KStG § 23 Abs 2 S 5, GG Art 100 Abs 1
Steuersatz auf Übernahmegewinn aus Umwandlung von Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft - Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt - Befugnisse des Vermittlungsausschusses bei konkret eingegrenztem Anrufungsbegehren - Rückwirkung - Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 28.01.2005 - 9 K 1514/02
- BFH, 27.08.2008 - I R 33/05
- BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Papierfundstellen
- BVerfGE 150, 345
- NVwZ 2019, 870
- WM 2019, 429
Wird zitiert von ... (20) Neu Zitiert selbst (54)
- BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07
Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen …
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Dass insoweit auf Seiten des Gesetzgebers auch nach dem Urteil vom 7. Dezember 1999 noch Unsicherheiten bestanden hätten, belege die neuerliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 8. Dezember 2009 (BVerfGE 125, 104).Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).
a) Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).
Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Der Bundesrat ist demgegenüber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes beschränkt (Art. 50 GG); er kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 ).
Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).
Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Dabei ist auch von Bedeutung, ob die Stellungnahme einen hinreichend klaren Bezug zu dem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren aufweist (vgl. BVerfGE 125, 104 ).
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ).
Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung im Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ).
Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.
Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297).In dem Gesetzgebungsverfahren hätten die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) entwickelten und konkretisierten Maßstäbe beachtet werden können.
Die konkreten Rechte des Vermittlungsausschusses seien jedenfalls bis zur Entscheidung vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) verfassungsrechtlich - ausdrücklich - nicht abschließend geklärt gewesen.
Aber auch nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) habe der Gesetzgeber jedenfalls in Bezug auf das laufende Vermittlungsverfahren von nichts anderem ausgehen können.
Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).
a) Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).
Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 125, 104 ).
Der Vorschlag muss dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte zurechenbar sein; dieser muss ihn auf der Grundlage seiner Debatte über ihm vorliegende Anträge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen können (vgl. BVerfGE 101, 297 ).
Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).
Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ).
Bei einem weiten Anrufungsbegehren bedarf der darin enthaltene Vermittlungsauftrag insoweit deutlicher Umgrenzung (vgl. BVerfGE 101, 297 ).
Er wird nicht kraft einer autonomen Stellung im Gesetzgebungsverfahren tätig, sondern empfängt seinen Auftrag im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens (BVerfGE 101, 297 ).
Im Hinblick auf die Bedeutung der Reichweite des Anrufungsbegehrens war die Verfassungsrechtslage bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt (a).
b) Im Übrigen war spätestens mit dem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsrechtslage auch hinsichtlich der Bedeutung des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens für die Kompetenz des Vermittlungsausschusses geklärt (vgl. BVerfGE 120, 56 ).
- BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
Vermittlungsausschuss
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht erst im Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 56 ) sein Urteil vom 7. Dezember 1999 bekräftigt und ausdrücklich als den Maßstab erkannt habe, mit dem die Grundsätze für ein formal ordnungsgemäßes Vermittlungsverfahren abschließend konkretisiert worden seien.Auch wenn eine zur Prüfung vorgelegte Norm unter unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken aufwirft, muss der Vorlagebeschluss die Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur hinsichtlich eines Verfassungsverstoßes erfüllen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; 66, 214 ; 67, 1 ; 120, 56 ).
Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).
Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des Bundestages schwächen (vgl. BVerfGE 120, 56 ).
Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).
Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung im Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).
Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ).
Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.
b) Im Übrigen war spätestens mit dem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsrechtslage auch hinsichtlich der Bedeutung des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens für die Kompetenz des Vermittlungsausschusses geklärt (vgl. BVerfGE 120, 56 ).
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
Wohnungsfürsorge
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Das Bundesverfassungsgericht habe dem Vermittlungsausschuss in seinem Beschluss vom 13. Mai 1986 (BVerfGE 72, 175 ; bestätigt durch BVerfGE 78, 249 ) gerade bei heterogenen Artikelgesetzen wie dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 einen weiten Vermittlungsrahmen zugestanden.Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ).
Das Grundgesetz verhält sich nicht zum zulässigen Inhalt eines Anrufungsbegehrens; es lässt auch weite Anrufungsbegehren zu, die ein heterogenes Artikelgesetz insgesamt in Bezug nehmen (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss zum Zweiten Haushaltsstrukturgesetz vom 13. Mai 1986 ausgeführt, dass der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt werde (vgl. BVerfGE 72, 175 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich auf die Bedeutung des Fehlens einer gegenständlichen Begrenzung des Vermittlungsbegehrens für einen weiten Vermittlungsrahmen hingewiesen (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand sein (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ).Er ermöglicht dem Bürger die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ).
Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ).
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Das Bundesverfassungsgericht habe dem Vermittlungsausschuss in seinem Beschluss vom 13. Mai 1986 (BVerfGE 72, 175 ; bestätigt durch BVerfGE 78, 249 ) gerade bei heterogenen Artikelgesetzen wie dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 einen weiten Vermittlungsrahmen zugestanden.Das Grundgesetz verhält sich nicht zum zulässigen Inhalt eines Anrufungsbegehrens; es lässt auch weite Anrufungsbegehren zu, die ein heterogenes Artikelgesetz insgesamt in Bezug nehmen (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch ausdrücklich auf die Bedeutung des Fehlens einer gegenständlichen Begrenzung des Vermittlungsbegehrens für einen weiten Vermittlungsrahmen hingewiesen (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Da das Steuerbereinigungsgesetz 1999 erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 beraten worden ist, bedeutete die Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 bereits im Veranlagungszeitraum 1999 eine unechte Rückwirkung, weil die Vorschrift zwar erst zum 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der BTDrucks 14/2035, S. 72), belastende Rechtsfolgen tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden konnten (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ).
- Drs-Bund, 27.08.1999 - BT-Drs 14/1514
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
1. Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 geht auf inhaltsgleiche Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen (BTDrucks 14/1514) und der Bundesregierung (BTDrucks 14/1655) zurück, die in insgesamt 25 Artikeln Änderungen diverser steuerlicher Vorschriften, nicht aber die vorgenannten Änderungen von § 23 und § 54 KStG 1999 enthielten (BTDrucks 14/1514, S. 9).Nach der in dem Gesetzentwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vorgesehenen Fassung von § 54 Abs. 1 KStG 1999 sollte die Neufassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000 gelten (vgl. BTDrucks 14/1514, S. 9).
Entsprechendes war nach der allgemeinen Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 StBereinG 1999 vorgesehen, nach der das Steuerbereinigungsgesetz 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte (vgl. BTDrucks 14/1514, S. 23; BTDrucks 14/2035, S. 72).
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Die Abweichung von der Nichtigkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn durch die Feststellung der Nichtigkeit einer Norm ein Zustand entstünde, der von der verfassungsgemäßen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 87, 153 ; 111, 191 ; 132, 372 ).Bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen hat das Bundesverfassungsgericht im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerklärung abgesehen und die weitere Anwendung verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ).
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
Auszug aus BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09
Da das Steuerbereinigungsgesetz 1999 erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 beraten worden ist, bedeutete die Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 bereits im Veranlagungszeitraum 1999 eine unechte Rückwirkung, weil die Vorschrift zwar erst zum 1. Januar 2000 in Kraft treten sollte (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der BTDrucks 14/2035, S. 72), belastende Rechtsfolgen tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden konnten (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ).Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ).
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
"Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"
- BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …
- BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
Justizverwaltungsakt
- BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88
Fangschaltungen
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93
Sachenrechtsmoratorium
- BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71
Besoldungsvereinheitlichung
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
- BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92
Umlaufverfahren
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
- BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
Lebenspartnerschaftsgesetz
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
- BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
Altschulden
- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
- BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
Stichtagsregelung
- BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
Arbeitnehmerkammern Bremen
- BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80
Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62
Zusammenveranlagung
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des …
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe …
- BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig
- FG Münster, 28.01.2005 - 9 K 1514/02
Verfassungsrechtliche Beurteilung der rückwirkenden Geltung von § 23 Abs. 2 S. 5 …
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08
Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74
Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
- BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen
- BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
- BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08
Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform …
- BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77
Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht …
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
- BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09
Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde …
- BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11
Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
- BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die …
- BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der …
- VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20
Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des …
- BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17
Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung
Die Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung - wie hier - in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - juris Rn. 81 zu Steuergesetzen und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 S. 111 zu Beihilfevorschriften). - BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).
Er ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 70, 324 ; 84, 304 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ).
Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche schafft Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und ist Voraussetzung für eine Kontrolle durch die Bürger (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 70, 324 ; 150, 204 ; 150, 345 ).
Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb ein Verfahren vorausgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu beschließenden Maßnahmen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 95, 267 ; 108, 282 ; 130, 318 ; 150, 204 ; 150, 345 ).
Gleichwohl ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Begrenzung dieser Beratung auf einen Zeitraum von zehn Tagen die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Zielsetzung, den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten sowie ihre Kontrollfunktion gegenüber dem Parlament wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 150, 204 ; 150, 345 m.w.N.), eingeschränkt wurde.
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …
Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 125, 104 ; 150, 204 ; 150, 345 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93).Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst daher das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung bilden und davon ausgehend an der Beratung und Beschlussfassung des Parlaments mitwirken zu können (…vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 93; vgl. auch BVerfGE 150, 345 ).
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11
Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in …
Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ), da der rückwirkenden Neubemessung staatlicher Einnahmen keine Möglichkeit zur Neubemessung der Ausgaben entgegenstünde.Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung steht einer Rückwirkung der Entscheidung allerdings nicht stets entgegen (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 150, 345 ).
- BFH, 27.05.2020 - XI R 8/18
Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG); …
b) § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist formell verfassungsgemäß, auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 i.d.F. des StBereinG 1999 dahin erkannt hat, dass diese Norm mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/09, BVerfGE 150, 345).aa) Die zeitliche Anwendungsregel des § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977, die erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das StBereinG 1999 aufgenommen wurde, war bis zum Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens und dem Bundestag aufgrund der dort geführten Debatte folglich nicht zurechenbar (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 53 ff.).
bb) Der Vermittlungsausschuss hatte außerdem im Rahmen des das StBereinG 1999 betreffenden Vermittlungsverfahrens mit seinem Vermittlungsvorschlag zu § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1977 den ihm durch das Anrufungsbegehren eingeräumten Spielraum überschritten; insoweit handelte es sich auch nicht um die bloße Korrektur einer offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 60 ff.).
Der Bundesrat hatte --was ebenso für § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 gilt-- den Vermittlungsausschuss lediglich zu Art. 1 Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchst. f des StBereinG 1999 (Entwurf) angerufen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 73 mit Bezug auf BRDrucks 636/99), wobei diese Regelungsvorschläge ausnahmslos die Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherungen betreffen.
Auch aus der Begründung des Anrufungsbegehrens ergibt sich keine andere Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 73, mit Bezug auf BRDrucks 636/99 zur Begründung des Anrufungsbegehrens).
Vielmehr wird der Rahmen des Verfahrens auch durch die in das Gesetzgebungsverfahren eingeführten Anträge und Stellungnahmen bestimmt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 150, 345, Rz 61; BFH-Urteil vom 21.09.2005 - X R 47/03, BFHE 211, 227, BStBl II 2006, 504, unter II.3.a bb, Rz 27 - die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 betreffend; jeweils m.w.N.).
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend …
Die Notwendigkeit einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung sowie einer entsprechenden Finanz- und Haushaltswirtschaft kann es hierbei gebieten, von einer Rückwirkung der Entscheidung abzusehen (BVerfGE 72, 330 ; 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 125, 104 ; 150, 345 ; 157, 177 ). - BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22
Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung
Eine Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt aber vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - BVerfGE 150, 345 Rn. 81 f. zu Steuergesetzen und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 zu Beihilfevorschriften …und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35 zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten). - VG Schleswig, 25.03.2020 - 1 B 30/20
Eilverfahren über neue Corona-Maßnahme des Kreises Nordfriesland
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.01.2019 (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019, 1 WB 28/17, juris, Rn.35 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 -, BVerfGE 150, 345-378, Rn. 82) ausgeführt:. - BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 64.22
Personalentwicklungsbewertung aufgehoben
Eine Abweichung von der Unanwendbarkeitsfolge kommt vor allem in Betracht, wenn die Rechtsprechung in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch Verwaltungserlass ausgegangen ist und wenn durch die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsvorschrift in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 2 BvL 1/09 - BVerfGE 150, 345 Rn. 81 f. zu Steuergesetzen sowie BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 zu Beihilfevorschriften …und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35 zum äußeren Erscheinungsbild der Soldaten). - VG Saarlouis, 30.03.2020 - 6 L 340/20
Seuchenrecht: Zur Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des …
- FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03
Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG: …
- VG Schleswig, 27.03.2020 - 1 B 29/20
Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
- BVerwG, 05.07.2010 - 7 VR 5.10
Bundesrechnungshof darf vorläufig die Verwendung der Finanzhilfen des …
- BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21
Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen …
- VG Hannover, 24.06.2021 - 1 A 5987/20
Ausschließliche Briefwahl; Briefwahl; Corona; Corona-Lockdown; Corona-Pandemie; …
- BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 41.21
Unbegründeter Antrag eines freigestellten Soldaten auf eine fiktive Versetzung …
- BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 3.22
Verwirkung des Antrags auf Neubildung einer Referenzgruppe
- FG Nürnberg, 15.10.2009 - 6 K 748/08
Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im ELSTER-Verfahren
- BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 45.22
Neubildung einer Referenzgruppe