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   BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81   

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BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 (https://dejure.org/1982,96)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 (https://dejure.org/1982,96)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 (https://dejure.org/1982,96)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Unterschriftenquorums bei Personalvertretungswahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsatzentwurf des BVerfG - Personalvertreterwahl - Anzahl von Unterschriften - Verfassungsmäßigkeit - Ernsthafte Bewerbungen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 162
  • NVwZ 1982, 673
  • DÖV 1983, 87
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Die auf diese Weise gewonnenen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten danach als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; 6, 84 [91]; 30, 227 [246]; 41, 1 [12]; 51, 222 [234 f.] m. w. Nachw.).

    Ob und in welchem Ausmaß dem Gesetzgeber solche Differenzierungen erlaubt sind, richtet sich vielmehr auch hier nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 39, 247 [254]; 41, 1 [11 ff.]).

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19 [27], 383 [394]; 4, 375 [381 f.]; 6, 84 [98]; 12, 132 [133 f.], 135 [137]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 30, 227 [246]; 41, 399 [421]).

    Sie dürfe der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, daß einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde (vgl. BVerfGE 3, 383 [394]; 4, 375 [384]; 6, 84 [98]; 12, 132 [134]; 41, 399 [421]).

    Ein Gesetzgeber, der sich für dieses System entscheidet, anerkennt damit diese Forderung als eine solche der Sachgerechtigkeit und stellt sein Gesetz unter dieses Maß (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [90]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Die auf diese Weise gewonnenen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten danach als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; 6, 84 [91]; 30, 227 [246]; 41, 1 [12]; 51, 222 [234 f.] m. w. Nachw.).

    Sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 4, 375 [387]; 11, 266 [272], 351 [363]; 14, 121 [132 f.]; 30, 227 [246]; 41, 399 [417]).

    Insoweit bleibt dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 f.]; 30, 227 [246]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19 [27], 383 [394]; 4, 375 [381 f.]; 6, 84 [98]; 12, 132 [133 f.], 135 [137]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 30, 227 [246]; 41, 399 [421]).

    Es hat die sich daraus ergebenden Maßstäbe jedoch auch auf die Wahlen im Bereich der Sozialversicherung angewandt (vgl. BVerfGE 30, 227 [246]).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 4, 375 [387]; 11, 266 [272], 351 [363]; 14, 121 [132 f.]; 30, 227 [246]; 41, 399 [417]).

    Insoweit bleibt dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 f.]; 30, 227 [246]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19 [27], 383 [394]; 4, 375 [381 f.]; 6, 84 [98]; 12, 132 [133 f.], 135 [137]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 30, 227 [246]; 41, 399 [421]).

    Sie dürfe der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, daß einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde (vgl. BVerfGE 3, 383 [394]; 4, 375 [384]; 6, 84 [98]; 12, 132 [134]; 41, 399 [421]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 4, 375 [387]; 11, 266 [272], 351 [363]; 14, 121 [132 f.]; 30, 227 [246]; 41, 399 [417]).

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19 [27], 383 [394]; 4, 375 [381 f.]; 6, 84 [98]; 12, 132 [133 f.], 135 [137]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 30, 227 [246]; 41, 399 [421]).

    Hier wie dort muß die öffentliche Gewalt, wenn sie in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, die die Chancengleichheit verändern kann, besonders enge Grenzen ihres Ermessens beachten: Ihr ist jede ungleiche Behandlung verfassungskräftig versagt, die sich nicht durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 14, 121 [133]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Die auf diese Weise gewonnenen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten danach als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; 6, 84 [91]; 30, 227 [246]; 41, 1 [12]; 51, 222 [234 f.] m. w. Nachw.).

    Die stärkere Formalisierung des Gleichheitsgebots im Wahlrecht schließt indes - wie auch sonst bei Anwendung des Gleichheitssatzes - Differenzierungen nicht gänzlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; 28, 220 [225]; 36, 139 [141]).

    Ein Gesetzgeber, der sich für dieses System entscheidet, anerkennt damit diese Forderung als eine solche der Sachgerechtigkeit und stellt sein Gesetz unter dieses Maß (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [90]).

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Fällt die Tätigkeit der Koalitionen im Personalvertretungswesen in den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Bereich, so muß grundsätzlich auch die Werbetätigkeit der Koalitionen vor Personalratswahlen durch die Verfassung geschützt sein (vgl. BVerfGE 19, 303 [313, 319 f.]; 51, 77 [88]).

    Dieser im Grundsatz der Verhältniswahl verankerte Minderheitenschutz ist den Ländern rahmenrechtlich vorgegeben (vgl. BVerfGE 51, 77 [91]).

    Außerdem dürfte die vergleichsweise Überschaubarkeit des sachlichen und personellen Aufgabenbereichs zu einer weitgehenden Versachlichung der Gremienarbeit beitragen, zumal den Personalratsmitgliedern bundesrechtlich die persönliche Unabhängigkeit garantiert ist (vgl. BVerfGE 51, 77 [92]).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Sie sind nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern beziehen sich auch auf die Wahlvorbereitungen, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 4, 375 [387]; 11, 266 [272], 351 [363]; 14, 121 [132 f.]; 30, 227 [246]; 41, 399 [417]).

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen sollte, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19 [27], 383 [394]; 4, 375 [381 f.]; 6, 84 [98]; 12, 132 [133 f.], 135 [137]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 30, 227 [246]; 41, 399 [421]).

    Sie dürfe der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, daß einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde (vgl. BVerfGE 3, 383 [394]; 4, 375 [384]; 6, 84 [98]; 12, 132 [134]; 41, 399 [421]).

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Kennzeichnend für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist ihr formaler Charakter: Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (vgl. BVerfGE 13, 243 [246]; 28, 220 [225]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

    Die stärkere Formalisierung des Gleichheitsgebots im Wahlrecht schließt indes - wie auch sonst bei Anwendung des Gleichheitssatzes - Differenzierungen nicht gänzlich aus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; 28, 220 [225]; 36, 139 [141]).

    Insoweit bleibt dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 f.]; 30, 227 [246]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Die auf diese Weise gewonnenen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten danach als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; 6, 84 [91]; 30, 227 [246]; 41, 1 [12]; 51, 222 [234 f.] m. w. Nachw.).

    Ob und in welchem Ausmaß dem Gesetzgeber solche Differenzierungen erlaubt sind, richtet sich vielmehr auch hier nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 39, 247 [254]; 41, 1 [11 ff.]).

    Lediglich bei den Wahlen zu Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen (BVerfGE 39, 247 (254]) und zu den in § 74 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen richterlichen Präsidialräten (BVerfGE 41, 1 [12 ff.]) hat das Gericht bisher Veranlassung gesehen, den Grundsatz der formalen Wahlgleichheit über das bei Wahlen politisch-parlamentarischer Art zugestandene Maß hinaus einzuschränken und unmittelbar auf den allgemeinen Gleichheitssatz zurückzugreifen.

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81
    Kennzeichnend für die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist ihr formaler Charakter: Jeder soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (vgl. BVerfGE 13, 243 [246]; 28, 220 [225]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

    Insoweit bleibt dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum für sachlich erforderliche Ausnahmen von der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 f.]; 30, 227 [246]; 34, 81 [99]; 36, 139 [141]).

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • BVerfG, 25.01.1961 - 2 BvR 582/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

    Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Da das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken, unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG fällt, ist mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit auch die Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl verbunden (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen; BVerfGE 71, 81 für die Wahlen zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern).

    Dem Gesetzgeber ist daher, wenn er in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, die die Chancengleichheit beeinträchtigen kann, auch hier jede ungleiche Behandlung versagt, die sich nicht durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge führt zu einer Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

    aa) Das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge ist hinreichend sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit es dazu dient, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Unterschriftenquoren können auch das Ziel verfolgen, die Wähler davor zu bewahren, ihre Stimmen an aussichtslose Kandidaten zu vergeben (vgl. BVerfGE 60, 162 ).

    Dies schließt eine Einbuße an Geschlossenheit des Vertretungsorgans im Interesse einer Repräsentanz auch von Minderheiten ein (vgl. BVerfGE 60, 162 ; 71, 81 ).

    Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und nicht so hoch sein, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 60, 162 m.w.N.; 71, 81 ).

    Die geringe Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratssitze schließt eine zu große Zersplitterung von vornherein aus (vgl. BVerfGE 60, 162 für Personalvertretungswahlen).

    Dem Zweck von Quoren, aussichtslose Kandidaten fern zu halten, ohne dabei die Teilnahme an Wahlen unnötig zu erschweren, wird grundsätzlich nur ein deutlicher Abstand zwischen Quorum und Wahlerfolg gerecht (vgl. dazu BVerfGE 60, 162 ; 67, 369 ).

  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

    Betriebsratswahl - Geschlechterquote

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, in ständiger Rechtsprechung konkretisiert (vgl. etwa 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 = AP GG Art. 3 Nr. 142, zu C I 1 der Gründe; 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).

    Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit ist nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - aaO; 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - aaO; BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - AP MitbestG § 12 Nr. 1 = EzA MitbestG § 12 Nr. 1, zu B I 1 c der Gründe).

    Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG), sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).

    Auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens hat es sie auf die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung (24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68 ua. - BVerfGE 30, 227 = AP GG Art. 9 Nr. 22), zu Personalvertretungen (23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118 zum Bremischen PersVG 1974; 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 und - 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369 = AP BPersVG § 19 Nr. 3 zum BPersVG 1974) und zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Land Bremen (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 = AP GG Art. 3 Nr. 142) angewandt.

    Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).

    Dem Prinzip der Chancengleichheit der politischen Parteien im Parlamentswahlrecht entspricht bei Wahlen im Arbeits- und Sozialbereich der Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen der Gewerkschaften (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B II der Gründe; BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - AP MitbestG § 12 Nr. 1 = EzA MitbestG § 12 Nr. 1, zu B I 1 c der Gründe mwN).

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 83/11

    Eingetragene Genossenschaft: Wirksamkeit von Vorschriften der Wahlordnung zur

    aa) Der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl gebietet, dass jeder Wahlberechtigte sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34, 81, 98 f.; 36, 139, 141; 60, 162, 167).

    Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern bezieht sich auch auf die Wahlvorbereitung, insbesondere das Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE 4, 375, 386 f.; 11, 266, 272; 11, 351, 363; 14, 121, 132 f.; 30, 227, 246; 41, 399, 417; 60, 162, 167).

    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge schränkt diese Möglichkeit ein, weil sich zum einen nur derjenige zur Wahl stellen kann, der für seine Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung anderer Personen findet, und zum anderen die Wahlvorschläge derjenigen, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl beigebracht haben, unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 60, 162, 167 f.).

    Diese vom Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleiteten Grundsätze, die nach § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG für die Wahl der Vertreterversammlung unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten entsprechend gelten (BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 219/81, BGHZ 83, 228, 232), schließen Differenzierungen nicht grundsätzlich aus (BVerfGE 11, 266, 272; 60, 162, 168).

    Der Genossenschaft verbleibt insoweit ein gewisser Spielraum bei der normativen Umsetzung (vgl. BVerfGE 60, 162, 168).

    (1) Sie dient dem Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, um dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19, 27; 4, 375, 381 f.; 60, 162, 168).

    (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht für Personalratswahlen ausgesprochen hat, die Zahl der Unterstützungsunterschriften dürfe nicht so hoch bemessen sein, dass auch solche Bewerber vom Wahlvorgang ausgeschlossen würden, die schon nach der Zahl der für ihren Wahlvorschlag beizubringenden Unterschriften absehbar ernsthafte Aussichten auf einen Sitz in der Vertreterversammlung hätten (BVerfGE 60, 162, 174), lag dieser Entscheidung eine andere Fallgestaltung zu Grunde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Fall angenommen, in dem der Wahlvorschlag zur Wahl des Personalrats durch ein Quorum von 1/10 der Wahlberechtigten - dies entsprach 1.848 Unterschriften - unterstützt werden musste und hierdurch auch Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen wurden, die bei zehn zu besetzenden Sitzen und durchschnittlicher Wahlbeteiligung absehbar Erfolgsaussichten hatten (BVerfGE 60, 162, 163, 174; vgl. zu einem entsprechenden Unterstützungsquorum bei der Wahl zur Vertreterversammlung: Schmitz-Herscheidt, Die Vertreterversammlung der Genossenschaft als rechtliches und organisatorisches Problem, 1981, S. 15).

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