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   BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14   

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https://dejure.org/2022,19533
BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14 (https://dejure.org/2022,19533)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14 (https://dejure.org/2022,19533)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 14/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 10/14 (https://dejure.org/2022,19533)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2 Alt 1 GG vom 12.05.1969, Art 105 Abs 2 S 2 Alt 1 GG, § 23a AufenthG 2004, § 23 Abs 1 AufenthG 2004
    Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig - Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel - ua Kriterium einer ...

  • IWW

    § 62 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. a, b Alt. 1, 2 EStG 2006; § 23 Abs. 1 AufenthG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 GG
    EStG 2006, AufenthG, GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Folgen des Gebots der Belastungsgleichheit und Gebots der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder für die Gesetzgebung im Steuerrecht ...

  • rewis.io

    Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig - Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel - ua Kriterium einer ...

  • doev.de PDF

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 3, Art. 105; §§ 23, 23a, 24, 25; EStG § 62
    Verfassungsrecht; Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 3 b) EStG; Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Folgen des Gebots der Belastungsgleichheit und Gebots der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder für die Gesetzgebung im Steuerrecht ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer; Folgen des Gebots der Belastungsgleichheit und Gebots der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder für die Gesetzgebung im Steuerrecht ...

  • datenbank.nwb.de

    Beschränkung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer durch § 62 Abs 2 Nr 3 Buchst b EStG aF verfassungswidrig - Beschränkung der Kindergeldgewährung auf dauerhaft in Deutschland ansässige Personen als legitimes Ziel - ua Kriterium einer ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld - und der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausländer aus Drittstaaten: Kindergeldanspruch darf nicht von Erwerbstätigkeit abhängen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Anspruchsberechtigung von Ausländern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kindergeld-Regelung für Nicht-EU-Ausländer war verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Kindergeld verfassungswidrig - Kindergeldausschluss bestimmter Gruppen von Migranten verstößt gegen das Grundgesetz

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltsstatus, Ausland, Ausländer, Frau, Geschlecht, Gleichberechtigung, Inland, Kindergeld, Mann, Normenkontrolle, Status

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Kindergeldausschluss bestimmter Gruppen von Migrantlnnen verstößt gegen das Grundgesetz

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kindergeld
    Das Kindergeld - Überblick zu §§ 62 ff. EStG
    Kindergeldberechtigte

Sonstiges (9)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
    Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
    Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
    Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 2, GG Art 6
    Kindergeld, Anspruch, Ausländer, Aufenthaltsstatus

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 147
  • BVerfGE 162, 277
  • NJW 2022, 3210
  • NVwZ 2022, 1452
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (105)

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 53; stRspr).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 36, 174 ; 55, 72 ; 145, 106 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 54).

    Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 111, 176 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).

    aa) Zwar belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ; 145, 106 ) verlangt jedoch eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

    Der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen steht dem Gesetzgeber sowohl im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; stRspr) als auch bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 17, 1 ; 40, 121 ; 51, 115 ; 63, 119 ; 111, 176 ) grundsätzlich offen.

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
    cc) Das Kindergeld steht sowohl aus verfassungsrechtlichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 152, 274 ) als auch aus Gründen des praktischen Gesetzesvollzugs in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich.

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 53; stRspr).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers und damit höhere Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen können sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 m.w.N.).

    Eine zulässige Typisierung - die normative Zusammenfassung bestimmter, in wesentlichen Elementen gleich gearteter Lebenssachverhalte - setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 111, 176 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 152, 274 ; stRspr).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).

    bb) In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet der allgemeine Gleichheitssatz den Gesetzgeber darüber hinaus, das Einkommen des Bürgers jedenfalls insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt (Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums, vgl. BVerfGE 152, 274 ).

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14
    Auf Vorlage des Bundessozialgerichts stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) fest, dass die mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetzes i.d.F. vom 13. Dezember 2006 sowie § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 2006 ) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen und nichtig sind.

    Zwar stelle es einen legitimen Zweck dar, Erziehungs- und Elterngeld nur denjenigen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung fördern wolle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG 2007 genannten Aufenthaltserlaubnisse seien jedenfalls keine hinreichenden Indizien für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Voraussetzungen bildeten keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer, da es bei ihnen ebenfalls an einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bleibedauer fehle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Sie lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Regelungen aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet seien, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat indes im Hinblick auf das Erziehungs- und Elterngeld bereits entschieden, dass, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen die Integration von Zuwanderern und damit eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts ein legitimes Differenzierungskriterium darstellt, weil dieses Förderungsziel bei Gewährung der Leistungen an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Gegen einen Schluss vom Vorliegen eines solchen humanitären Aufenthaltstitels auf die fehlende Bleibeperspektive sprächen vor allem die gesetzlichen Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten dieser Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Ein Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale und dem Fehlen einer dauerhaften Bleibeperspektive sei nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht zu den Parallelvorschriften in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG bereits festgestellt, dass die Inhaber der dort erfassten Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Tragen gekommenen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei überhaupt auf die Arbeitsmarktintegration ankommt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass die Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien auch für die Verlängerung der erfassten Aufenthaltserlaubnisse jedenfalls nicht von solcher Bedeutung ist, dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten lässt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Für die Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die drei Alternativen der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten arbeitsmarktbezogenen Kriterien einen vergleichsweise kurzen Zeitraum in den Blick nehmen und eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ), gilt auch dies für das Kindergeldrecht und zeigt sich nicht zuletzt anhand der hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren: Drei der vier Klägerinnen und der Kläger waren sowohl vor als auch nach den dort streitgegenständlichen Zeiträumen erwerbstätig und haben die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien jeweils nur über einen kurzen Zeitraum von drei beziehungsweise sieben Monaten nicht erfüllt.

    Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 111, 115 ; 132, 72 ).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 160, 41 - Privilegierung von Gewinneinkünften; 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129 - Körperschaftsteuererhöhungspotenzial).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; 162, 277 ; stRspr).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 129; stRspr).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130; stRspr).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 130).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131; stRspr).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 145, 106 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 131).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 132).

    Dies gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 123, 1 ) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt (vgl. BVerfGE 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 160, 41 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 134).

    Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ) oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 160, 41 ; 162, 277 ).

    Der Gesetzgeber darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 152, 274 ; 162, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 -, Rn. 135).

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 68).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 69).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 70; stRspr).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 70).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 70).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 113, 167 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).

    Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat (BVerfGE 55, 72 ; 89, 132 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).

    Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 36, 174 ; 55, 72 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 71).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 72).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 160, 41 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 75).

    Der allgemeine Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 76).

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 76).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 76; stRspr).

    (cc) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 77).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 73).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an den Bund findet sich ausweislich Art. 70 Abs. 2 GG vor allem in den Vorschriften über die ausschließliche (Art. 73 und Art. 105 Abs. 1 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 und Art. 105 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 51 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).

    aa) Ob eine einfachgesetzliche Regelung einem Kompetenztitel in Art. 73, Art. 74 oder Art. 105 GG zugeordnet werden kann, richtet sich nach ihrem (unmittelbaren) Regelungsgegenstand (vgl. BVerfGE 48, 367 ; 157, 223 ; 160, 1 ), ihren Wirkungen und Adressaten sowie dem Normzweck (vgl. BVerfGE 7, 29 ; 157, 223 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 52).

    Dass der Gegenstand eines Kompetenztitels lediglich reflexartig berührt oder als Annex behandelt wird, genügt insoweit nicht (vgl. BVerfGE 28, 119 ; 157, 223 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 53).

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für ein Regelungswerk kann sich in diesem Fall auch aus einer Kombination mehrerer Kompetenztitel ergeben (vgl. BVerfGE 136, 194 ; 160, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 54).

    Der Bund kann eine Gesetzgebungszuständigkeit deshalb aus mehreren Gegenständen eines Kompetenzkatalogs herleiten und unterschiedliche Gesetzgebungstypen und -titel kombinieren (vgl. BVerfGE 103, 197 ; 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 55).

    Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 56).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Für die Berücksichtigung ist es - anders als für den Anspruch auf Kindergeld - unerheblich, welchen Aufenthaltsstatus der oder die Steuerpflichtigen haben, bei denen das Kind zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu die einschränkenden Regelungen in § 62 EStG und die hierzu beim BVerfG unter den Aktenzeichen 2 BvL 9/14 - 2 BvL 14/14 anhängigen Vorlagebeschlüsse des vorlegenden Gerichts vom 19. und 21. August 2013) und wo das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. die einschränkenden Regelungen in § 63 EStG).
  • BFH, 11.05.2023 - III R 9/22

    Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG -

    Der allgemeine Gleichheitssatz umfasst unter anderem das Gebot der Rechtsetzungsgleichheit, bei dessen Umsetzung der Gesetzgeber grundsätzlich nicht daran gehindert ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden; für die Gesetzgebung im Steuerrecht folgen aus Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot der Belastungsgleichheit und --in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG-- das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtliche Familienmitglieder (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28.06.2022 - 2 BvL 9, 10, 13, 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 67).

    Der Staat darf auf Mittel, die für den Lebensunterhalt von Kindern unerlässlich sind, nicht so zugreifen wie auf finanzielle Mittel, die zur Befriedigung anderer Bedürfnisse eingesetzt werden (BVerfG-Beschlüsse vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 104 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 80, m.w.N.).

    Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG; vgl. zur sogenannten Günstigerprüfung BVerfG-Beschluss in BVerfGE 162, 277, Rz 3; Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 34/19, BFHE 273, 33, BStBl II 2021, 848, Rz 22 ff.).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 94 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 68 ff., m.w.N.).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 97 f. und in BVerfGE 162, 277, Rz 71 f., m.w.N.).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 99 f. und in BVerfGE 162, 277, Rz 75 f., m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfGE-Beschlüsse in BVerfGE 152, 274, Rz 101 ff. und in BVerfGE 162, 277, Rz 73 f., 77, m.w.N.).

    Derartige Förderungs- und Lenkungsziele sind allerdings nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- und Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Förderung und Lenkung mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorbezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- und Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird (BVerfGE-Beschluss in BVerfGE 162, 277, Rz 78 f., m.w.N.).

  • BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14

    Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht

    Teile einer Gesamtregelung, auf die dies nicht zutrifft, können zwar bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der entscheidungserheblichen Alternativen eine Rolle spielen, etwa im Rahmen einer systematischen oder teleologischen Auslegung im Hinblick auf Gleichheitsverstöße, unterliegen aber im Regelfall nicht einer in Gesetzeskraft erwachsenden (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 13 Nr. 11 BVerfGG) Verwerfung als verfassungswidrig (BVerfGE 162, 277 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).

    Jede der Einzelregelungen des § 62 Abs. 2 EStG 2006 ist im Hinblick auf das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungskriterium der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts deshalb gesondert auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen (vgl. BVerfGE 162, 277 ).

  • FG Hamburg, 30.08.2022 - 1 V 117/22

    Kindergeld: Anordnung der endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach §

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. - mithin in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14).

    Mit Schreiben vom 15. August 2022 hat das Gericht die Beteiligten auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14).

    Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 reichte der Prozessbevollmächtigte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. August 2022 betreffend die streitgegenständliche Forderung zur Gerichtsakte und teilte für den Antragsteller mit, dass die Antragsgegnerin trotz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2022 den im Streitzeitraum maßgeblichen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. für nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14), sodass gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2019 bereits de lege lata unzulässig ist.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 den im Streitzeitraum maßgeblichen § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. für nichtig erklärt (2 BvL 9/14).

    Dabei ist für die Annahme der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unerheblich, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Senat noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

    Dementsprechend hat er berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) formuliert hat, sein Antragsbegehren - nicht jedoch den Wortlaut seines ursprünglichen Antrags - nach Kenntnis der Entscheidung allerdings aktualisiert hat.

    Die Antragsgegnerin hat sich durch die Veranlassung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. August 2022 durch das Hauptzollamt Hamburg, mithin nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2022 (2 BvL 9/14) bewusst über die Vollstreckungssperre des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinweggesetzt.

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74 - Kindergeld für Drittstaatsangehörige).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

  • BFH, 14.11.2023 - IX R 13/23

    Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen, vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. statt vieler Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.06.2022 - 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14, BVerfGE 162, 277, Rz 68, m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 aaO; vom 14. November 2007 aaO Rn. 61; BVerfG NVwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; BVerfGE 151, 101 Rn. 115-118; BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55).
  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 20/22 R

    Ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ermächtigt, eine Beitragsheranziehung

  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 775/19

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Kindergeld

  • BVerwG, 29.11.2022 - 8 CN 1.22

    Keine Anknüpfung an Aufenthaltsstatus bei Regelung der Wählbarkeit in einen

  • BFH, 27.04.2015 - III B 127/14

    Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern unter Geltung der Übergangsbestimmungen

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 256/22

    Tarifvertrag - Erschwerniszuschläge - Gleichbehandlung

  • BFH, 21.05.2014 - XI R 7/14

    Ruhen des Verfahrens bei gerügter Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 EStG -

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 17/22 R

    Ist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ermächtigt, eine Beitragsheranziehung

  • ArbG Essen, 23.10.2023 - 6 Ca 1687/23
  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

  • BAG, 05.07.2023 - 4 AZR 289/22

    Eingruppierung - Überleitung in die neue Entgeltordnung - Antragserfordernis -

  • BVerfG, 10.05.2023 - 2 BvR 2069/15

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Aufhebung einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 - 12 Sa 513/22

    Hauptstadtzulage - Ungleichbehandlung - Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen

  • ArbG Dortmund, 02.11.2023 - 6 Ca 2854/23
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2068/15

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung von Kindergeld

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Form:(Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2023 - 3 L 20/23

    Erstattung von Kosten eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 11 Sa 1145/22

    Keine Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte oberhalb der EG 13 TV-L

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 39/19

    Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG bei Zuschüssen aufgrund

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 4 KG 2/19

    Sozialrechtliches Kindergeld - Kindergeld für sich selbst - Nichtkenntnis des

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 6/22

    Die rundfunkbeitragsrechtliche Diskriminierung von gemeinnützigen Gesellschaften

  • OVG Niedersachsen, 25.05.2021 - 4 KN 407/17

    Amtsblatt; Basiserfassung; Bestimmtheit, hinreichende; Bestimmtheitsgebot;

  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 41/15

    Setzt ein Gericht ein Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17

    Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

  • BFH, 04.01.2018 - III R 47/14
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 11 K 11049/18

    Abhängen des Anspruchs auf Kindergeld von der Duldung und Erwerbstätigkeit eines

  • VG Berlin, 28.04.2023 - 26 K 66.22

    Rücknahme einer Förderung und die Rückforderung des gezahlten Zuschussbetrags

  • VG Berlin, 03.03.2023 - 26 K 377.22

    Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: Klage eines Leistungserbringers auf

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