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   BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61   

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BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61 (https://dejure.org/1963,60)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.1963 - 2 BvL 11/61 (https://dejure.org/1963,60)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 (https://dejure.org/1963,60)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 16, 306
  • NJW 1964, 147
  • DVBl 1964, 353
  • DVBl 1964, 497
  • DÖV 1964, 130
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61
    Da aber der Bund durch die Regelung der Umsatzsteuer von seiner konkurrierenden Gesetzgebung erschöpfend Gebrauch gemacht habe (BVerfGE 7, 244, Leitsatz 5 a), sei der Landesgesetzgeber auf diesem Gebiet nach Art. 72 Abs. 1 GG von der Gesetzgebung ausgeschlossen.

    Da der Bund von seinem in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG begründeten konkurrierenden Gesetzgebungsrecht für den Bereich der Umsatzsteuer erschöpfenden Gebrauch gemacht hat, konnte das Land Hessen die Speiseeissteuer nur einführen, wenn es sich um eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handelt (vgl. BVerfGE 7, 244 (245 Leitsatz Nr. 6)).

    Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Badischen Weinabgabe gingen eindeutig über den Bereich des steuererhebenden Landes hinaus, so daß das Vorliegen einer Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis verneint werden konnte (BVerfGE 7, 244 (257 f.)).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61
    Bei der Vergnügungsteuer endlich hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Feststellung begnügt, daß die überwiegende Ansicht sie zu den Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis rechnet; sie gehöre zu den "kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden" (BVerfGE 14, 76 (90 f.)).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61
    Bei der Schankerlaubnissteuer konnte die Frage dahingestellt bleiben, weil der Bund keine Steuer für sich in Anspruch genommen oder einheitlich geregelt hat, die mit der Schankerlaubnissteuer gleichartig wäre (BVerfGE 13, 181 (195 f.)).
  • BVerwG, 13.05.1955 - V C 71.54

    Einstufung von gemeindlichen Getränkesteuern als Verbrauchsteuern mit örtlich

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61
    Zur Gemeinde-Getränkesteuer sagt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 2, 105 (106 f.)): "Der Steuertatbestand verwirklicht sich also in örtlicher Bindung an das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, des Beklagten.
  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61
    Da Verbrauch- und Verkehrsteuern in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG kompetenzrechtlich gleichgestellt sind, und da der Begriff hier weit gefaßt werden muß (vgl. BVerwGE 6, 247 (255)), kann die genauere Klassifikation dahingestellt bleiben.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Sie werden vom Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt (vgl. BVerfGE 7, 244 [252]; 14, 76 [91]; 16, 306 [317]).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    b) Bei den Einzelsteuerbegriffen der Art. 105 und Art. 106 GG kommt es für die Typusbildung auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts an (BVerfGE 7, 244 ; 14, 76 ; 26, 302 ; 31, 314 ; 110, 274 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerfGE 16, 306 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 2 S 3814/20

    Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer - Schnellrestaurant; örtliche

    Sie sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Speiseeisentscheidung (Beschluss vom 23.07.1963 - 2 BvL 11/61 -) dann gegeben, wenn die Steuer tatbestandlich an örtliche Gegebenheiten anknüpfe, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde, und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen könne.

    Da die seinerzeit zu beurteilende hessische Speiseeissteuer jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet und nicht nur die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle besteuerte, gab sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts damit das Unterscheidungsmerkmal auf, das nach der Rechtsprechung für die "Abgrenzung der eng verwandten Getränkesteuer von der allgemeinen Umsatzsteuer maßgebend ist" (BVerfG, Beschluss vom 23.07.1963, aaO juris Rn. 60).

    Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die örtliche Radizierung bereits aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestands selbst ergeben; sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstands abgeleitet werden, dessen Gebrauch der Steuer unterworfen wird (Beschluss vom 23.07.1963, aaO juris Rn. 61; Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 79).

    Mit diesen Ausführungen wird zwar die wörtliche Vorgabe in der Speiseeisentscheidung (Beschluss vom 23.07.1963, aaO juris Rn. 61) aufgeweicht, wonach "der normative Tatbestand des Gesetzes so gestaltet sein müsse, dass eine Abgabe zum Verbrauch außerhalb des Gemeindegebiets davon nicht betroffen sein könne" und "es nicht genügen könne, dass nach den Regeln der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden könne, dass der Verzehr im Gemeindegebiet erfolge." Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer können jedoch nicht so verstanden werden, dass bei der normativen Gestaltung des Steuertatbestands auf das Kriterium der örtlichen Radizierung verzichtet werden kann.

    Im Übrigen enthält auch das Urteil zur Kasseler Verpackungssteuer explizit keinerlei Hinweise und erst Recht keine konkrete Aussage dahingehend, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung zur örtlichen Radizierung einer kommunalen Verbrauchsteuer, wie sie in der sogenannten Speiseeisentscheidung entwickelt wurde (Beschluss vom 23.07.1963, aaO juris Rn. 47 ff.), aufgibt.

    Sie würde das Tor zur Einführung aller möglichen Verbrauch- und Verkehrssteuern durch die Gemeinden öffnen; das Grundgesetz wollte aber den Ländern und Gemeinden nicht die Möglichkeit eröffnen, Sonderumsatzsteuern in beliebiger Form und Zahl einzuführen (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 23.07.1963 - 2 BvL 11/61 - juris Rn. 61).

    Die dargestellte Unwirksamkeit des Steuertatbestands in § 1 Abs. 1 2. Alternative VStS, wonach der Verkauf der Produkte zum Mitnehmen, das heißt "als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk", steuerlich erfasst wird, führt - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht nur zu einer Teilunwirksamkeit der Verpackungssteuersatzung; die Satzung der Antragsgegnerin ist insgesamt für unwirksam zu erklären, auch wenn der Steuertatbestand in § 1 Abs. 1 1. Alternative VStS Einwegverpackungen für Speisen und Getränke "für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle" erfasst und damit die Voraussetzungen der Örtlichkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG insoweit erfüllt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, aaO juris Rn. 74; Beschluss vom 23.07.1963, aaO juris Rn. 60 und 61).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Die örtliche Radizierung muß sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben (BVerfGE 16, 306 [327]); sie kann nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Gebrauch der Steuer unterworfen wird (vgl. BVerfGE 16, 306 [327] zu einer Verbrauchsteuer).

    Örtliche Steuern sind nur solche Abgaben, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können (BVerfGE 16, 306 [327]).

  • BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der örtliche Charakter einer Steuer anzunehmen, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, z. B. die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (so bereits BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 zu Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Zur Begründung einer Vorlage bedarf es zwar nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht der Bezeichnung einzelner Absätze und Buchstaben oder der wörtlichen Anführung der Teile der Vorschrift, die das Gericht für verfassungswidrig hält (BVerfGE 16, 306 [316]); eine Umschreibung ohne ausdrückliche Nennung der Vorschrift reicht aus (BVerfGE 21, 391 [398]).
  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 1 Nr. 2 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet veranstaltete "Vorführung von Filmen", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal aufweist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, RdNr. 106 zu Art. 105).

    Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz ein besonderes örtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungsrechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jeder örtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.

    Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte.

  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 5).

    Darin liegt das die Aufwandsteuer als Gemeindesteuer begründende "örtliche Element" (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 ).

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

    Zu jener früheren Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht den örtlichen Charakter einer Steuer bejaht, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, z. B. die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 1963 - BVerfGE 16, 306 (327)).
  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 2.73

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheides wegen stattfindender

    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Es hat in anderen Entscheidungen (BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [90]; 31, 119 [127]) im Einklang mit dem erkennenden Senat (BVerwGE 6, 247 [BVerwG 07.03.1958 - VII C 84/57] [258]; ferner 27, 146) ausgesprochen, daß die traditionelle Vergnügungsteuer, wenn sie - wie das durch § 2 Nr. 1 VStG 65 geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes an die im Gemeindegebiet betriebenen "Tanzveranstaltungen gewerblicher Art", also an einen zeitlich und örtlich genau bestimmten und begrenzten Vorgang anknüpft, dieses entscheidende Merkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer jene "örtliche Radizierung" des Steuertatbestandes im Sinne der Entscheidung in BVerfGE 16, 306 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] (317, 327) gegeben ist, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt.

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930] S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung RdNr. 106 zu Art. 105).

    Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz ein besonderes örtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungsrechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jeder örtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) für die herkömmliche Getränkesteuer gemacht haben.

    Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte.

  • BVerwG, 25.04.2013 - 9 B 41.12

    Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73

    Zulässigkeit der Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 52.72

    Begriff der "entgeltlichen Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" -

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

  • BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15

    Übernachtungsteuer; Gleichartigkeit; Abwälzbarkeit; örtliche Radizierung

  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

  • VG Karlsruhe, 09.02.1971 - II 141/70

    Klage gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer; Zulässigkeit des

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

  • BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

  • BVerwG, 13.10.2016 - 9 BN 1.16

    Übernachtungsteuer; Überprüfbarkeit des Übernachtungsanlasses

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • BFH, 04.06.1970 - V R 92/66

    Verweisung einer Rechtssache - Gericht des ersten Rechtszugs - Gerichtsbarkeit -

  • StGH Hessen, 14.09.2000 - P.St. 1314

    Heranziehung von Jägern zur Jagdsteuer; Inanspruchnahme durch jagdrechtliche

  • BVerwG, 08.12.1967 - VII B 103.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 36.89

    Örtliche Aufwandssteuer - Steuer - Zweitwohnungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - 14 A 1843/19

    Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer auf Wetteinsätze in Wettbüro vor Ort;

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 21.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.06.1969 - VII C 8.68

    Bemessung der Schankerlaubnissteuer

  • OVG Sachsen, 28.01.2008 - 5 B 537/07

    Zweitwohnungssteuer für Dresdner Studenten in Frage gestellt

  • BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64

    Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des

  • FG Hamburg, 07.04.1995 - VII 106/94

    Statthaftigkeit des Finanzrechtswegs in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  • BFH, 26.06.1984 - VII R 79/83

    Bestimmung des Begriffs der Verbrauchsteuer - Rechtmäßigkeit des § 103b

  • BVerwG, 18.12.1968 - C 62.64

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 15.01.2013 - 4 ZB 12.540

    Hundesteuer; "örtliche Radizierung" der Hundehaltung; Rottweiler, erhöhter

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 374/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 373/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • BVerwG, 23.09.1969 - VII B 60.67

    Getränkesteuer für den Eigenverbrauch - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 12.02.1965 - VII B 8.64

    Klage gegen die Heranziehung zur Getränkesteuer - Unterschiedliche Auslegung der

  • VG Dresden, 10.07.2007 - 2 K 376/07

    Dresdner Studenten klagen erfolgreich gegen Zweitwohnungssteuer

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09

    Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • BVerwG, 06.07.1971 - VII CB 14.71

    Verfassungmäßigkeit der Erhebung einer Getränkesteuer bei Verzehr an Ort und

  • BVerwG, 22.09.1969 - VII B 47.67

    Unternehmerbegriff im Sinne der zur Getränkesteuer ergangenen Gesetze und

  • VG Wiesbaden, 02.03.2017 - 1 L 392/16

    § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 1 Satz 1 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 7 Abs 2

  • BVerwG, 06.11.1970 - VII B 134.69

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VG Neustadt, 23.10.2013 - 1 K 489/13

    Hundesteuer - Pitbull Terrier Mischling

  • BVerwG, 07.02.1975 - VII C 8.74

    Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Vergnügungssteuer - Gleichartigkeit einer

  • BVerwG, 06.10.1969 - VII B 20.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 12.02.1965 - VII B 9.64

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung zur Getränkesteuer -

  • BVerwG, 12.02.1965 - VII B 10.64

    Heranziehung zur Getränkesteuer - Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde -

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