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   BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67   

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BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67 (https://dejure.org/1969,10)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1969 - 2 BvL 15/67 (https://dejure.org/1969,10)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1969 - 2 BvL 15/67 (https://dejure.org/1969,10)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 371
  • NJW 1969, 1203
  • MDR 1969, 637
  • DVBl 1969, 542
  • DB 1969, 873
  • DÖV 1969, 424
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Der vorliegende Sachverhalt sei nicht anders zu beurteilen als der vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 19. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 261 [271 ff.]) entschiedene Fall.

    a) Belastende Gesetze, die sich "echte" Rückwirkung beilegen, sind wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Rechtssicherheit - die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet - grundsätzlich nichtig (BVerfGE 13, 261 [270 f.]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]; 18 429 [439]; 21, 117 [131 f.]).

    "Echte" (retroaktive) Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 13, 261 [270 f.]; 14, 288 [297]).

    Es liegt hier anders als in dem durch Urteil vom 19. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 261 [272 f.]) entschiedenen Fall: Dort ist dargelegt worden, daß die Steuerschuld in Höhe des bisherigen Steuersatzes mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums entstanden ist.

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Eine Norm hat den Charakter eines für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden generellen Rechtssatzes - und ist also kein Einzelfallgesetz -, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht genau übersehen läßt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (BVerfGE 10, 234 [242]), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 13, 225 [229]).

    Liegt ein genereller Rechtssatz vor, so ist ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlaß zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (BVerfGE 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

    Deshalb liegt auch nicht ein getarntes Einzelfallgesetz vor (BVerfGE 10, 234 [244]; 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muß es grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen werden, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BVerfGE 13, 225 [228]).

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Maßnahmegesetze sind aber als solche weder unzulässig noch unterliegen sie einer strengeren verfassungsrechtlichen Prüfung als andere Gesetze (BVerfGE 4, 7 [18 f.]; 10, 89 [108]; 15, 126 [146 f.]; 24, 33 [52]).

    Liegt ein genereller Rechtssatz vor, so ist ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlaß zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (BVerfGE 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

    Deshalb liegt auch nicht ein getarntes Einzelfallgesetz vor (BVerfGE 10, 234 [244]; 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

    Schutz kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 14, 288 [297]; 15, 313 [324 f.]; 21, 117 [132]; 24, 33 [55]).

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    a) Belastende Gesetze, die sich "echte" Rückwirkung beilegen, sind wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Rechtssicherheit - die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet - grundsätzlich nichtig (BVerfGE 13, 261 [270 f.]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]; 18 429 [439]; 21, 117 [131 f.]).

    Grundsätzlich soll sich der Bürger darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar waren (BVerfGE 15, 313 [324]).

    Schutz kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 14, 288 [297]; 15, 313 [324 f.]; 21, 117 [132]; 24, 33 [55]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    a) Belastende Gesetze, die sich "echte" Rückwirkung beilegen, sind wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Gebot der Rechtssicherheit - die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet - grundsätzlich nichtig (BVerfGE 13, 261 [270 f.]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]; 18 429 [439]; 21, 117 [131 f.]).

    "Echte" (retroaktive) Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 13, 261 [270 f.]; 14, 288 [297]).

    Schutz kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 14, 288 [297]; 15, 313 [324 f.]; 21, 117 [132]; 24, 33 [55]).

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Eine Norm hat den Charakter eines für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden generellen Rechtssatzes - und ist also kein Einzelfallgesetz -, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht genau übersehen läßt, auf wieviele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (BVerfGE 10, 234 [242]), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 13, 225 [229]).

    Die Vorschriften sind vielmehr nach der Natur der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet, weitere Fälle zu erfassen (vgl. BVerfGE 10, 234 [243]).

    Deshalb liegt auch nicht ein getarntes Einzelfallgesetz vor (BVerfGE 10, 234 [244]; 13, 225 [229]; 24, 33 [52]).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Sie ist gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum und genießt als Vermögensrecht den Schutz des Art. 14 GG (BVerfGE 14, 263 [276 f., 278]).

    Der Charakter als Vermögensrecht kann von dem als Mitgliedschaftsrecht nicht getrennt werden (BVerfGE 14, 263 [285]).

  • BVerfG, 27.01.1965 - 1 BvR 213/58

    Marktordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Solche Abweichungen sind nur dann willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn die Grundregeln des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen werden (vgl. BVerfGE 18, 315 [334]).

    Solche Abweichungen sind - wie bereits dargelegt - als Willkür allenfalls dann mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das "System" des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird (vgl. BVerfGE 18, 315 [334]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm (BVerfGE 6, 32 [38]).
  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67
    Schutz kann unter Umständen auch das Vertrauen des Bürgers darauf beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich für die Zukunft auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (BVerfGE 14, 288 [297]; 15, 313 [324 f.]; 21, 117 [132]; 24, 33 [55]).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 24.05.1967 - 1 BvL 18/65

    Verfassungmäßigkeit des Ausschlusses vom Kindergeld nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die bereits in der Weimarer Republik begonnene Ausweitung des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs fortgesetzt (vgl. BVerfGE 25, 371 Aktien; BVerfGE 31, 229 Urheberrechte; BVerfGE 36, 281 Patentrechte; BVerfGE 53, 257 sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; BVerfGE 53, 336 öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; BVerfGE 89, 1 Besitzrecht des Mieters; vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 157 ff.).

    Gesetze, die - wie hier die 13. AtG-Novelle - gestaltend in geschützte Eigentumsrechtspositionen eingreifen, sind an Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen (zum Anwendungsbereich der Vorschrift vgl. BVerfGE 24, 367 ; 25, 371 ; 64, 72 ; 134, 33 einerseits und BVerfGE 13, 225 ; 139, 148 andererseits).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (vgl. BVerfGE 14, 263 (276) - Feldmühle; 25, 371 (407) - Rheinstahl): Neben dem Sozialordnungsrecht (BVerfGE 25, 371 (407)) bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners; nach diesem wird das Vermögensrecht durch das Mitgliedschaftsrecht "vermittelt"; der Eigner kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen.

    Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der "verfassungsmäßigen Ordnung" (BVerfGE 25, 371 (407 f.) m.w.N.).

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Das schließt die Regelung eines Einzelfalls nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 85, 360 ).

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 25, 371 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl. 2012, Art. 19 Rn. 2; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Band I, Art. 19 I Rn. 16 ("Verschärfung oder Konkretisierung"); Hufeld, in: Bonner Kommentar, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rn. 8 (156. Lfg 2012) ("Verschärfung")), der es dem Gesetzgeber verbietet, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfGE 25, 371 ; 85, 360 ).

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