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   BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08   

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BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08 (https://dejure.org/2008,7048)
BVerfG, Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 BvL 16/08 (https://dejure.org/2008,7048)
BVerfG, Entscheidung vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 (https://dejure.org/2008,7048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der §§ 146 Abs 3, 134 Abs 1 Nr 1 JVollzG ND, soweit danach das Gericht am Sitz der Vollzugsbehörde für die Überwachung des Schriftverkehrs von Untersuchungsgefangenen zuständig ist

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegten Norm; Zuständige Behörde für die Überwachung des Schriftverkehrs von Untersuchungsgefangenen in Niedersachen; Zuständigkeit des ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 81a; ; NJVollzG § 134 Abs. 1 Nr. 1; ; NJVollzG § 135 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz; ;... NJVollzG § 135 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz; ; NJVollzG § 143 Abs. 1; ; NJVollzG § 146 Abs. 1; ; NJVollzG § 146 Abs. 1 Satz 1; ; NJVollzG § 146 Abs. 3; ; StPO § 14; ; StPO § 19; ; StPO § 119; ; StPO § 119 Abs. 3; ; StPO § 119 Abs. 6; ; StPO § 126; ; StPO § 126 Abs. 1; ; StPO § 126 Abs. 2; ; JGG § 72 Abs. 6; ; Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; NJVollzG § 146
    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen die Regelungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in Niedersachsen mangels ausreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07

    Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    aa) Weder im Vorlagebeschluss selbst noch durch nachträgliche Ergänzungen ist hinreichend dargelegt, ob der "präzisierende" Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. September 2008 dem Betroffenen oder seinem Verteidiger in der gebotenen Weise bekanntgemacht war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, juris, Rn. 33).

    Auch insoweit wird allerdings nicht ersichtlich, dass und warum die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, juris, Rn. 26, m.w.N.) erfüllt waren oder dass das vorlegende Gericht verpflichtet sein könnte, die Anordnung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit auszuführen.

  • BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ; stRspr).

    a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ) bereits daraus, dass das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41).

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvL 9/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ; stRspr).

    a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ) bereits daraus, dass das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Soweit sich die Bedenken gegen eine Vorschrift richten, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ; stRspr).

    a) Die Unzulässigkeit der Vorlage ergibt sich nach den obigen Maßstäben (vgl. BVerfGE 72, 91 ; 78, 306 ; 105, 48 ) bereits daraus, dass das Amtsgericht nicht dargelegt hat, weshalb die zur Prüfung gestellten Normen entscheidungserheblich sind, obwohl der Beschwerdeführer sich nicht in Untersuchungshaft, sondern im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet, der durch die als Überhaft notierte Untersuchungshaft lediglich beeinflusst wird (vgl. Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 96; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 122 StVollzG, Rn. 1; BTDrucks 7/3998, S. 41).

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Ob der Zulässigkeit der Vorlage noch weitere Gründe entgegenstehen - etwa die, soweit ersichtlich, fehlende Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers des Betroffenen vor der Entscheidung, das Verfahren auszusetzen (vgl. bislang BVerfGE 47, 146 ) -, bedarf nach alledem hier keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Das Fachgericht hat anzugeben, inwiefern die in Frage gestellte Rechtsvorschrift im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie nach seiner Auffassung kollidiert (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 97, 49 ).
  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage muss grundsätzlich unerlässlich sein, damit das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren abschließend entscheiden kann (BVerfGE 11, 330 ; 42, 42 ; 50, 108 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02

    Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Es ist nicht Aufgabe des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts statt nach Möglichkeiten eigener Entscheidung zu suchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 -, www.bverfg.de).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Das Gericht hat die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 88, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08
    Das Gericht hat die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darzulegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 88, 198 ; stRspr).
  • OLG Oldenburg, 12.02.2008 - 1 Ws 87/08

    Gesetzgebungskompetenz für die Briefüberwachung bei Untersuchungshaftgefangenen

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvL 3/78

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69 ; 10, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 - 1 BvL 9/05 -, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006, S. 323 , und 2 BvL 4/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris).
  • BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 9/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art

    Das Gericht muss sich mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; - 88, 198 [201]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Ersten Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 10/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit von § 127 SGB III mit Art

    Das Gericht muss sich mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; - 88, 198 [201]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer der Ersten Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris, Rn. 19).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Soweit die Landesgesetze - wie hier das NJVollZG - bezüglich der Regelung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der Strafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelungen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG unwirksam (Krauß, aaO Rn. 1a mwN; vgl. hierzu auch die zum NJVollzG bereits erfolgten Vorlagen gemäß Art. 100a Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage indes für unzulässig erklärt worden sind ( BVerfGE 121, 233; BVerfG, Beschluss vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08, juris)).
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