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   BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82   

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BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 (https://dejure.org/1985,32)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 (https://dejure.org/1985,32)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 (https://dejure.org/1985,32)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Schulleiter

  • openjur.de

    Schulleiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes mit Bundesrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulleiterstellen - Schulleiter auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufgaben auf Zeit - Beamtenverhältnis - Nichtigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 251
  • NVwZ 1986, 33
  • NVwZ 1986, 53
  • DVBl 1986, 33
  • DÖV 1985, 1058
 
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Wird zitiert von ... (208)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Denn das Alimentationsprinzip als ein das Besoldungsrecht bestimmender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 39, 196 [202]; 61, 43 [56]) angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfGE 44, 249 [265]; st. Rspr.).

    Damit schafft der Dienstherr die Voraussetzung dafür, daß sich ein Beamter dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 39, 196 [201]; 44, 249 [265]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Hier handelt es sich um ein Beamtenverhältnis sui generis, das herkömmlicherweise anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums folgt (BVerfGE 7, 155 [164]).

    Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 [163]; vgl. auch RGZ 104, 58, [62]; 107, 1 [6]; 129, 236 [237]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Denn das Alimentationsprinzip als ein das Besoldungsrecht bestimmender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 39, 196 [202]; 61, 43 [56]) angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfGE 44, 249 [265]; st. Rspr.).

    Damit schafft der Dienstherr die Voraussetzung dafür, daß sich ein Beamter dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 39, 196 [201]; 44, 249 [265]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Das Bewußtsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen (vgl. BVerfGE 9, 268 [286]).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 18 Rdnr. 6 Fn. 19 m.w.N.), so ist umgekehrt regelmäßig mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit dazu und zu den korrespondierenden Begriffen des Amtes im statusrechtlichen und im konkret-funktionellen Sinne (vgl. BVerwGE 65, 270 [272 f.] m.w.N.), die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft.
  • RG, 14.03.1922 - III 689/21

    Preuß; Altersgrenzengesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 [163]; vgl. auch RGZ 104, 58, [62]; 107, 1 [6]; 129, 236 [237]).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Denn das Alimentationsprinzip als ein das Besoldungsrecht bestimmender hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 39, 196 [202]; 61, 43 [56]) angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfGE 44, 249 [265]; st. Rspr.).
  • RG, 19.01.1923 - VII B 2/22

    Schulleiter in Bremen.

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 [163]; vgl. auch RGZ 104, 58, [62]; 107, 1 [6]; 129, 236 [237]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    In welchem Umfang der zuständige Gesetzgeber von der in § 18 BBesG enthaltenen Regel im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG abweichen könnte, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]).
  • RG, 20.06.1930 - III Tgb 39/30

    Ist § 3 Abs. I des thüringischen Ermächtigungsgesetzes vom 29. März 1930 mit dem

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82
    Aus diesem Grunde verbietet es sich auch, daß der Beamte aus beliebigem Anlaß aus seinem Amt entfernt werden kann, denn damit entfiele die Grundlage seiner Unabhängigkeit (vgl. BVerfGE 7, 155 [163]; vgl. auch RGZ 104, 58, [62]; 107, 1 [6]; 129, 236 [237]).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Für dessen Ermittlung ist der sachliche - auch aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Regelung im jeweiligen Gesetz zu ermittelnde - Gehalt einer Regelung und nicht die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung maßgebend (vgl. BVerfGE 8, 260 ; 58, 137 ; 68, 319 ; 70, 251 ; 77, 308 ; 116, 202 ; 134, 33 ; 135, 155 ; 149, 222 ).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Dies ist unschädlich, solange der maßgebliche objektive Regelungsgegenstand und -gehalt (vgl. BVerfGE 4, 60 ; 58, 137 ; 68, 319 ; 70, 251 ; 106, 62 ; 121, 317 ) in seinem Gesamtzusammenhang ein im Schwerpunkt wirtschaftsrechtlicher ist (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 116, 202 ; 121, 30 ).

    Demgemäß war es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der Bund auf der Grundlage seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft Religionsgesellschaften in eine Abgabepflicht einbezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 ), beamtenrechtliche Regelungskompetenzen auch für Ämter im Schulwesen genutzt (vgl. BVerfGE 70, 251 ), auf der Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) gesetzliche Regelungen gegen die Verbreitung jugendgefährdender Schriften getroffen (vgl. BVerfGE 31, 113 ), die warenverkehrsbezogene Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG für ein bestimmte Filme betreffendes Verbringungsverbot (vgl. BVerfGE 33, 52 ) und die Strafrechtskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 GG a.F. für ein Verbot der öffentlichen Vorführung pornographischer Filme gegen Entgelt herangezogen (vgl. BVerfGE 47, 109 , ohne Thematisierung der Kompetenzfrage), die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 GG für umsatzsteuerliche Begünstigungen verschiedener Kulturgüter und -dienstleistungen in Anspruch genommen (vgl. BVerfGE 36, 321 , ohne Thematisierung der Kompetenzfrage) und auf der Grundlage des Kompetenztitels "Sozialversicherungsrecht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) das Künstlersozialversicherungsgesetz erlassen hat (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

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