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   BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83   

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https://dejure.org/1984,27
BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83 (https://dejure.org/1984,27)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.1984 - 2 BvL 16/83 (https://dejure.org/1984,27)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 1984 - 2 BvL 16/83 (https://dejure.org/1984,27)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Erstattungsanspruch des von einem Wahlverteidiger verteidigten Beschuldigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung für den Wahlverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslagenerstattung - Wahlverteidiger - Pflichtverteidiger - Vergütungsanspruch

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 237
  • NJW 1985, 727
  • MDR 1985, 379
  • StV 1985, 200
  • Rpfleger 1985, 124
 
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Wird zitiert von ... (165)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Pflichtverteidigung ist daher, wie das Bundesverfassungsgericht festgehalten hat, eine besondere Form der Indienstnahme Privater im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 68, 237 ).

    Die geringere und gesetzlich fixierte Vergütung, die Pflicht zur Übernahme des Mandats (vgl. § 49 BRAO) und die Pflicht zu höchstpersönlicher Erbringung der beruflichen Leistung (vgl. BVerfGE 68, 237 ), die Auswahl des Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des Gerichts (vgl. §§ 142, 143 StPO) einschließlich der Möglichkeit seiner Entpflichtung (vgl. BVerfGE 39, 238 ), verbunden mit dem Verlust der Freiheit, das Mandat nach eigenem Ermessen zu beenden, kennzeichnen die Stellung des Pflichtverteidigers.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Es bedarf aber eines plausiblen Grundes für die Ausnahme (vgl. BVerfGE 68, 237 ; 81, 156 ; 85, 238 ).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Für Strafverteidiger gelten zwar Betragsrahmengebühren (§§ 83 ff. BRAGO), aber auch hier hat der Gesetzgeber bei den Pflichtverteidigergebühren Abschläge vorgesehen (§ 97 BRAGO); diese führen zu Vergütungen, die erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren der Wahlverteidiger liegen (BVerfGE 68, 237 (255) [BVerfG 06.11.1984 - 2 BvL 16/83]).
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