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   BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17   

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BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 (https://dejure.org/2018,39076)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 (https://dejure.org/2018,39076)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 (https://dejure.org/2018,39076)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Beitragen eines Beamten zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte stärker als andere hinsichtlich seiner Verpflichtung aufgrund des besonderen Treueverhältnisses; Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen; Knüpfen der ...

  • doev.de PDF

    Absenkung der Eingangsbesoldung; Alimentationsprinzip

  • rewis.io

    Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beitragen eines Beamten zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte stärker als andere hinsichtlich seiner Verpflichtung aufgrund des besonderen Treueverhältnisses; Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen; Knüpfen der ...

  • datenbank.nwb.de

    Absenkung von Besoldungsansprüchen aus rein finanziellen Gründen nur im Rahmen eines umfassenden und schlüssigen Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung - hier: befristete Absenkung der Besoldung bestimmter Besoldungsgruppen um 8 % gem § 23 Abs 1 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absenkung der Eingangsbesoldung für Beamte und Richter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Richter und Beamten in Baden-Württemberg: Eingangsbesoldung ist verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg ist verfassungswidrig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Schluss mit Sparzwang in Baden-Württemberg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absenkung des Grundgehalts für Richter in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • stuttgarter-nachrichten.de (Pressemeldung, 28.11.2018)

    Richter und Beamte in Baden-Württemberg: Senkung von Eingangsbesoldung verfassungswidrig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Niedriglohn für junge Richter und Beamte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Besoldungskürzung für Beamte zur Landeshaushaltssanierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig - Notwendiges Sparvolumen muss gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 22.01.2019)

    Nach verfassungswidriger Haushaltskonsolidierung: BW beschließt Entschädigung für junge Beamte und Richter

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 382
  • NVwZ 2019, 152
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (79)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118).

    Die Vorschrift findet auch auf die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten Anwendung (vgl. BVerfGE 139, 64 ).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber hinsichtlich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).

    Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zwar trifft es zu, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Zuwendung nicht garantiert und dass für deren Verwehrung daher weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 249 ).

    Soweit sie argumentiert, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (BVerfGE 139, 64 ) die Begründungsanforderungen hinsichtlich der Kürzung von Sonderzahlungen relativiert, verkennt sie, dass die Kürzung eines solchen Besoldungsbestandteils vorliegend nicht in Rede steht.

    Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).

    Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für den Fall des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber hinsichtlich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).

    Zu berücksichtigen sind vielmehr etwa auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zwar trifft es zu, dass Art. 33 Abs. 5 GG eine solche Zuwendung nicht garantiert und dass für deren Verwehrung daher weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 49, 260 ; 117, 330 ; 130, 52 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 249 ).

    Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17
    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; stRspr).

    Wegen dieses weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Was die Möglichkeit anbelangt, den Beamtinnen und Beamten Sparlasten aufzubürden, ist nicht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzlichen "Bezug der Besoldung [...] auch zur Lage der Staatsfinanzen" hinzuweisen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).

    Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 145, 1 ).

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Senat die Prozeduralisierungsverpflichtung spätestens in seinem Urteil zur W-Besoldung vom 14. Februar 2012 (BVerfGE 130, 263 ) bereits eindeutig formuliert.

    Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), auch nicht angezeigt.

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 99, 300 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ; stRspr).

    Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien - gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen - erkennbar sein muss (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ; 149, 382 ).

    Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus (vgl. BVerfGE 149, 382 ).

    Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (vgl. BVerfGE 149, 382 ).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 149, 382 ).

    Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.

    Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ; anders für das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 , für das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, BVerfGE 139, 148 , für die Darlegung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG, BVerfGE 140, 65 und für die allgemein an den Gesetzgeber bezüglich einer Sachaufklärung zu stellenden Anforderungen, BVerfGE 143, 246 ).

    Insbesondere hat das Land Berlin weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen - wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist (vgl. BVerfGE 149, 382 ) - gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten.

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

    vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, juris, Rn. 77 f., vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 -, juris.

    Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N., vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, a.a.O., und vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N. (st. Rspr.).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 18, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 85, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 127, sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 94, vom 6. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 110.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.

    Zwar war vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., in dem die Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltssanierung erstmals konkretisiert worden sind, und damit vor dem Gesetzgebungszeitraum 2013/2014 eine Orientierung an den Kriterien zur Gestaltung eines hinreichenden Konzepts der Haushaltssanierung noch nicht möglich.

    Das Bundesverfassungsgericht, vgl. seinen Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28, 30, hat für einen Sachverhalt, in dem der Besoldungsgesetzgeber im Gesetz neben der Einführung einer "Schuldenbremse" in die Landeshaushaltsordnung eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vorgesehen habe, die auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien lediglich unverbunden nebeneinander gestanden hätten, und bezüglich derer die Auswahl der getroffenen Regelungen lediglich pauschal festgestellt worden sei, insbesondere gefordert, dass es zur Begründung eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft hätte, die gegen die Anwendung der alternativen Maßnahmen gesprochen hätten.

    vgl. zum Erfordernis der Erläuterung der Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und der konkreten Ausgestaltung der Besoldungsanpassung: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 30.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 31.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
    vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 77 f., vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 -, juris.

    Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N., vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, a.a.O., und vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N. (st. Rspr.).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 18, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 85, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 127, sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 94, vom 6. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 110.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.

    Zwar war vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., in dem die Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltssanierung erstmals konkretisiert worden sind, und damit vor dem Gesetzgebungszeitraum 2013/2014 eine Orientierung an den Kriterien zur Gestaltung eines hinreichenden Konzepts der Haushaltssanierung noch nicht möglich.

    Das Bundesverfassungsgericht, vgl. seinen Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28, 30, hat für einen Sachverhalt, in dem der Besoldungsgesetzgeber im Gesetz neben der Einführung einer "Schuldenbremse" in die Landeshaushaltsordnung eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vorgesehen habe, die auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien lediglich unverbunden nebeneinander gestanden hätten, und bezüglich derer die Auswahl der getroffenen Regelungen lediglich pauschal festgestellt worden sei, insbesondere gefordert, dass es zur Begründung eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft hätte, die gegen die Anwendung der alternativen Maßnahmen gesprochen hätten.

    vgl. zum Erfordernis der Erläuterung der Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und der konkreten Ausgestaltung der Besoldungsanpassung: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 30.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 31.

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
    vgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, juris, Rn. 77 f., vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris, und vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - und - 2 BvR 709/99 -, juris.

    Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N., vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, juris, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris, gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.

    vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, a.a.O., und vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17, vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 81 m.w.N. (st. Rspr.).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 17.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 18, und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. -, a.a.O., Rn. 85, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., Rn. 76 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 127, sowie Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, a.a.O., Rn. 94, vom 6. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28 ff., und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, a.a.O., Rn. 110.

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., zu einer befristeten Absenkung der Besoldung für die Dauer von bis zu drei Jahren in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 %, ab der Besoldungsgruppe A 11 um 8 %, wobei zudem nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe gleichermaßen betroffen waren, sowie vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, a.a.O., zu einer um vier Monate verzögerten Besoldungsanpassung um 2, 9 % zulasten der ab A 10 besoldeten Beamten, die weder als sozialverträglicher Sparbeitrag höherer Besoldungsgruppen noch durch das Verbot der (seinerzeit noch nicht geltenden) Neuverschuldung bzw. seiner Vorwirkungen gerechtfertigt war; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 C 49.11 -, juris, zu einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren bei einer Anpassung der Bezüge um 7, 5 %; VerfGH NRW, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, a.a.O., zu einem vollständigen Unterbleiben der Besoldungserhöhung ab der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsordnungen R, W, B, C und H sowie einer nicht-linearen Erhöhung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 um 1 % im Vergleich zu einer Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 um 2, 65 % bzw. 2,95 %; vgl. zur Zumutbarkeit einer unterschiedlichen Besoldungsanpassung bei einer siebenmonatigen Verschiebung einer allgemeinen Anpassung: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, juris.

    Zwar war vor Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., in dem die Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltssanierung erstmals konkretisiert worden sind, und damit vor dem Gesetzgebungszeitraum 2013/2014 eine Orientierung an den Kriterien zur Gestaltung eines hinreichenden Konzepts der Haushaltssanierung noch nicht möglich.

    Das Bundesverfassungsgericht, vgl. seinen Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 28, 30, hat für einen Sachverhalt, in dem der Besoldungsgesetzgeber im Gesetz neben der Einführung einer "Schuldenbremse" in die Landeshaushaltsordnung eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vorgesehen habe, die auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien lediglich unverbunden nebeneinander gestanden hätten, und bezüglich derer die Auswahl der getroffenen Regelungen lediglich pauschal festgestellt worden sei, insbesondere gefordert, dass es zur Begründung eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft hätte, die gegen die Anwendung der alternativen Maßnahmen gesprochen hätten.

    vgl. zum Erfordernis der Erläuterung der Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und der konkreten Ausgestaltung der Besoldungsanpassung: BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 30.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, a.a.O., Rn. 31.

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel bei Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ) oder bei der Parteienfinanzierung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 129 f. - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. BVerfGE 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 131).
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

    Die in der jüngeren Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Begründungspflichten für gesetzliche Neuregelungen im Besoldungsbereich (zuletzt fortentwickelt und präzisiert durch BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, BVerfGE 149, 382) sind jedenfalls dann auf die Beihilfe begrenzende gesetzliche Neuregelungen anwendbar, wenn diese zu einem vollständigen Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Krankheitsfällen führen können (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2017 - 2 S 1289/16 -, juris ).

    Die erstmalige Schlechterstellung der - bis zu diesem Zeitpunkt gleichbehandelten - Besoldungsgruppe W 3 gegenüber der Besoldungsgruppe C 4 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 hätte nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe als "zweiter Säule" des Alimentationsprinzips (hierfür nimmt der Kläger Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -) auf Grundlage einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts und dessen Niederlegung in der Begründung zur Verordnung erfolgen müssen.

    aa) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zuletzt mit seinem Beschluss zur - ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 eingeführten und ihrerseits aus formellen wie materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten - Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen um 8 Prozent in Baden-Württemberg vom 16.10.2018 durch § 23 LBesGBW die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Senats hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

    Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber nach der zwischenzeitlich ergangenen präzisierenden Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der von diesem entwickelten prozeduralen Begründungspflichten ausdrücklich nicht nur die eigentliche Besoldung in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr auch Entwicklungen bei der Beihilfe und der Versorgung zu berücksichtigen hat, wenn er - wie hier mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang trifft (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382).

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diesbezüglich zu Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (auch) daraus abgeleitet, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat und hierzu im Einzelnen das Folgende ausgeführt (vgl. nochmals BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382):.

    Sondern hierin läge im Übrigen auch eine rein fiskalische Erwägung, die allein eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gleich zu behandelnder Besoldungsgruppen nicht zu tragen vermöchte (vgl. hierzu im Kontext der Besoldung im engeren Sinne BVerfG, Beschl. des Zweiten Senats v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, NVwZ 2019, 152 = BVerfGE 149, 382 sowie den zugrundeliegenden Vorlagebeschluss des VG Karlsruhe vom 15.12.2016 - 6 K 4048/14 -, juris jeweils zum auch hier verfahrensgegenständlichen Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zuletzt mit seinem Beschluss zur - ebenfalls durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 eingeführten und ihrerseits aus formellen und materiellen Gründen für mit Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärten - Absenkung der Eingangsbesoldung für bestimmte Besoldungsgruppen durch § 23 LBesG die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einhaltung prozeduraler Anforderungen im Besoldungsbereich fortentwickelt und präzisiert (BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382, juris Rn. 20 ff.).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; jeweils mwN).

    Insofern ergänzen diese prozeduralen Anforderungen die weiteren (materiellen) Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung unter Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20 ff. mwN).

    Zwar besteht eine Wechselwirkung zwischen der Kostendämpfungspauschale und der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 37).

    Nicht überzeugend ist auch die Andeutung im angegriffenen Urteil, aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) zur Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 23 LBesG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 könnte möglicherweise zu folgern sein, dass die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 getroffenen (im weiteren Sinne) besoldungsrechtlich relevanten Regelungen insgesamt von der mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2018 (aaO) ausgesprochenen formellen Verfassungswidrigkeit erfasst würden.

    Im Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber nur ein richtiges Ergebnis schuldet, also ein verfassungskonformes Gesetz, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Begründung er dieses Ergebnis stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 97; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 21; Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246, juris Rn. 279; Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65, juris Rn 33; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34, juris Rn. Rn 77 ff.; Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 - BVerfGE 132, 134, juris Rn. 70 ff.).

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betrafen neben dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, aaO Rn. 96 f.; Beschluss vom 16.10.2018, aaO Rn. 20; jeweils mwN) vor allem Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, aaO. Rn 77 ff. (zweites "Hartz IV-Urteil"); Urteil vom 18.07.2012, aaO Rn. 70 ff. ("Asylbewerberleistungsgesetz"); strenger noch das erste "Hartz IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, aaO Rn. 144), Planungsmaßnahmen durch Gesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1, juris Rn. 68 "Südumfahrung Stendal") oder Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

  • EGMR, 14.12.2023 - 59433/18

    EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken

    Elle a également conclu qu'une réduction temporaire de la rémunération de base ainsi que des compléments de rémunération pour certains groupes de fonctionnaires du Land de Bade-Wurtemberg était contraire à l'article 33 § 5 de la Loi fondamentale (affaire no 2 BvL 2/17, ordonnance du 16 octobre 2018, BVerfGE, vol. 149, pp. 382 et suiv.).
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Für das gesetzgeberische Handeln folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie - wie auch hier - Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1 ).

    Da dem Prinzip der Staatsfreiheit der Parteien keine rechnerisch exakt bestimmbare absolute Obergrenze zu entnehmen und mit Rücksicht auf den deshalb bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. Rn. 127) insoweit eine zurückhaltende Kontrolle angezeigt ist (vgl. sogleich Rn. 132 ff.), bedarf es jedenfalls hier der Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung, damit nachvollzogen werden kann, ob der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG beachtet hat (vgl. zur Besoldung BVerfGE 149, 382 ; 155, 1 ).

    Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt ihre nachträgliche Begründung (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 155, 1, mit Bezugnahmen auf anders gelagerte Konstellationen; vgl. auch BVerfGE 76, 107 ; 101, 158 ).

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

  • BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 368/21

    Verjährung - Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
  • VG Bremen, 21.10.2020 - 7 K 1190/17

    Ruhebezüge Richter i.R., Urteil vom 21.10.2020 - Alimentationspflicht; Kürzung

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 2 S 3348/20

    Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach einem Beihilfebemessungssatz von 70

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 EG 2121/21

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Tätigkeit - Beamtin -

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 20.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge eines

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18

    Anrechnung der Grunderhaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 19.18

    Zustehen einer Grundgehaltserhöhung eines an der Universität tätigen Professors

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - 19 Sa 95/20

    Bezugnahmeklausel - Verfassungswidrigkeit des in Bezug genommenen Gesetzes -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 3 A 2043/22

    Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21

    Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei

  • VG Karlsruhe, 14.12.2020 - 2 K 4926/19

    Berechnung der Erfahrungsstufe nach Dienstherrenwechsel

  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2021 - 2 MB 16/20

    Dienstliche Beurteilung von Telekombeamten - hinreichende Konkretisierung von

  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

  • BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

  • OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - 1 A 2603/17

    Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten hinsichtlich

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 10/20

    Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 1128/19

    Verzicht auf Unterhaltsbezüge; Eheschließung erst nach Pensonierung des Beamten

  • VG Schwerin, 01.02.2019 - 4 A 511/18

    Heranziehung zu Schmutzwasserbeiträgen; Umgriffsflächen- und Vollgeschossmaßstab;

  • VG Karlsruhe, 06.12.2021 - 2 K 3947/19

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit vor Berufung ins Beamtenverhältnis

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