Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66   

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BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 (https://dejure.org/1971,14)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 (https://dejure.org/1971,14)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66 (https://dejure.org/1971,14)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Bundesentschädigungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 150 BEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 367
 
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Wird zitiert von ... (489)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]).

    Ausnahmen können nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]).

    (A) Ein Schutz des Vertrauens ist dann nicht gefordert, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272] mit weiteren Nachweisen).

    (B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [73 ff.]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]).

    (D) Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz vorgehen, die Rückwirkung hier rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes nicht geeignet gewesen sind, Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu erwecken, da diese ausgesprochen vorläufign Charakter besessen hätten und darüber auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestanden habe (BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [202 f.]).

    Die gesetzliche Regelung muß generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfGE 13, 39 [45 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]).

    Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff.]; 25, 142 (154 f.).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]).

    Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff.]; 25, 142 (154 f.).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aber belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig "unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet" (BVerfGE 18, 429 [439]; ebenso 23, 12 [32]; 24, 220 [229]).

    Der Gesetzgeber durfte nicht angesichts der klaren Rechtslage die zutreffende Rechtsprechung rückwirkend korrigieren und sie "gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen" versuchen (BVerfGE 18, 429 [439]).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies steht im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung) (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    (B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [73 ff.]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff.]; 25, 142 (154 f.).
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    (B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [73 ff.]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
    Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff.]; 25, 142 (154 f.).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 2/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63

    Entschädigungsansprüche wegen nationalsozialistischen Verfolgung und

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

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