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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99   

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BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 (https://dejure.org/2006,54)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 (https://dejure.org/2006,54)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 (https://dejure.org/2006,54)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berücksichtigung der Gewerbesteuerbelastung bei der Einkommensteuer

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) mit Art. 3 Abs. 1 GG; Begründung der Bundesregierung hinsichtlich der Einführung des § 32c EStG; Ziel der Standortsicherung; Inhalt des allgemeinen Gleichheitssatzes; Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; EStG § 32c

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG ? Tarifbegrenzung nur für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG (betr. 1994 bis 2000) verfassungsrechtlich zulässig ? Mögliche typisierende Übergangsregelung zur Kompensation der Gewerbesteuerbelastung und Reduzierung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32c
    Verfassungsmäßigkeit der Kappung des Einkommenssteuertarifs für gewerbliche Einkünfte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.7.2006)

    Reduzierung der Unternehmensteuer war rechtens // Klagendes Ehepaar sah sich durch Altregeln benachteiligt

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 164
  • NJW 2006, 2757
  • DVBl 2006, 1123 (Ls.)
  • DB 2006, 1817
 
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Wird zitiert von ... (550)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 145, 106 ; 148, 217 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Steuerrecht nehme damit bei der Bestimmung verschiedener Zurechnungssubjekte steuerlicher Leistungsfähigkeit die zivilrechtliche Grundentscheidung auf, nach der das Vermögen der Kapitalgesellschaften gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbständig sei (vgl. BVerfGE 116, 164; 127, 224 m.w.N.).

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; stRspr).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Der Gesetzgeber erkennt Körperschaften im Sinne von § 1 KStG, insbesondere Kapitalgesellschaften, eine eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit zu, die von der individuellen und subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Personen getrennt ist und unabhängig von dieser besteuert wird (BVerfGE 116, 164 ).

    b) Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht zu einer materiellen (wirtschaftlichen) Betrachtung, nach der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unabhängig von der jeweiligen Rechtsform entsteht, die als Instrument zur Erzielung der Einkünfte eingesetzt wird (BVerfGE 116, 164 ).

    Die auf diese Weise bewirkte stärkere Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern hat zur Folge, dass in der abgeschirmten Vermögenssphäre eine eigenständige Leistungsfähigkeit entsteht, die getrennt von der individuellen Leistungsfähigkeit der hinter der Kapitalgesellschaft stehenden Personen besteuert werden darf (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 127, 224 ; Drüen, GmbHR 2008, S. 393 ).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, , BFH/NV 2006, Beilage 4, 481, ständige Rechtsprechung).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004  2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, , BFH/NV 2005, Beilage 1, 33; in BVerfGE 116, 164, ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1169
BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99 (https://dejure.org/2000,1169)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Bundesgesetz - Verfahrenspfleger - Vergütung - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Betreuungsverfahren

  • Judicialis

    BRAGO § 1 Abs. 2; ; BRAGO § 118; ; BRAGO § 112; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2; ; FGG § ... 70 b Abs. 1 Satz 3; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BVerfGG § 81 a; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem FGG; Unzulässigkeit einer Richtervorlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1284
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

    (1) Ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86).

  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285).

    Als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit anzusehen ist etwa die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86) sowie die außergerichtliche Vertretung in rechtlich besonders schwierig gelagerten Fällen oder Verhandlungen (vgl. BayObLGZ 2001, 368/372).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 5.05

    Kinobetreiber müssen weiterhin deutschen Film fördern

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 517.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 512.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 7.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 524.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 523.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 6.05

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 483.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

    Denn der Gesetzgeber muss auch im Zusammenhang mit der Auferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund bilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 143).

    Für die gruppennützige Verwendung einer Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen mittelbar überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss v. 17.7.2003, a.a.O., Rz. 151).

    Für den Haushaltsplan 2004 bestand nämlich noch keine Pflicht, die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren, da die haushaltsrechtlichen Informationspflichten zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen sind (BVerfG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 BvL 1/99, juris, Rz. 160) und der Haushaltsplan 2004 vorher zu erstellen war (§ 1 BHO).

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 522.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • OLG Köln, 11.05.2001 - 16 Wx 77/01

    Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 230/02

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags

  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2001 - 3 W 114/01

    Vergütung des Anwalts - Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen -

  • OLG Schleswig, 24.07.2008 - 15 WF 172/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Bestellter Anwalts-Verfahrenspfleger als

  • OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 20 W 282/04

    Betreuung: Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2004 - 5 W 299/03

    Bestellung eines Betreuers unter Erteilen von Weisungen.

  • LG Limburg, 27.11.2008 - 7 T 134/07

    Vergütung des Verfahrenspflegers für eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2008 - L 2 B 19/08

    Pflegeversicherung

  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • OLG Köln, 12.01.2001 - 16 Wx 147/00

    Festsetzung der Vergütung bzw. des Aufwendungsersatzanspruchs eines bestellten

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 2/99
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