Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46556
BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 (https://dejure.org/2019,46556)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 (https://dejure.org/2019,46556)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 (https://dejure.org/2019,46556)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem § 9 Abs 6 EStG (F: 07.12.2011) sowie Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) verfassungsgemäß - Einstufung von Erstausbildungskosten als untrennbar gemischt ...

  • IWW
  • IWW
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Erstausbildung, Erststudium

  • Betriebs-Berater

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • doev.de PDF

    Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten

  • rewis.io

    Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem § 9 Abs 6 EStG (F: 07.12.2011) sowie Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) verfassungsgemäß - Einstufung von Erstausbildungskosten als untrennbar gemischt ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 6 ; GG Art. 100 Abs. 1
    Qualifizierung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Werbungskosten; Berufsausbildung außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses; Verfassungsrechtliche Prüfung des § 9 Abs. 6 EStG

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Einstufung von Erstausbildungskosten als Sonderausgaben; Werbungskostenabzug für Berufsausbildungskosten; Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen; Steuerfreiheit des Existenzminimums

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem § 9 Abs 6 EStG (F: 07.12.2011) sowie Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) verfassungsgemäß - Einstufung von Erstausbildungskosten als untrennbar gemischt ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erstausbildungskosten - Steuerliche Behandlung bestätigt

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kosten für die erstmalige Berufsausbildung sind keine Werbungskosten

  • lto.de (Pressebericht, 10.01.2020)

    BVerfG bestätigt steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten: Nicht für den Beruf, für das Leben lernen wir

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • datev.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erstausbildungskosten nur eingeschränkt steuerlich abzugsfähig!

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kosten der Erstausbildung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Besteuerung der Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Abzug von Aus- und Fortbildungskosten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten von Erststudium und Erstausbildung nicht als Werbungskosten absetzbar

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kosten für Erstausbildung oder Erststudium nicht als Werbungskosten absetzbar

Sonstiges (12)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2009 i.d.F. vom 07.12.2011 § 9 Abs 6, GG Art 3 Abs 1
    Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Werbungskosten, Einkommensteuer, Abzugsverbot

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2009 i.d.F. vom 07.12.2011 § 9 Abs 6, GG Art 3 Abs 1
    Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Werbungskosten, Einkommensteuer, Abzugsverbot

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2009 i.d.F. vom 07.12.2011 § 9 Abs 6, GG Art 3 Abs 1
    Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Werbungskosten, Einkommensteuer, Abzugsverbot

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2009 i.d.F. vom 07.12.2011 § 9 Abs 6, GG Art 3 Abs 1
    Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Werbungskosten, Einkommensteuer, Abzugsverbot

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2009 i.d.F. vom 07.12.2011 § 9 Abs 6, GG Art 3 Abs 1
    Erstmalige Berufsausbildung, Erststudium, Werbungskosten, Einkommensteuer, Abzugsverbot

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 274
  • NJW 2020, 451
  • FamRZ 2020, 297
  • BB 2020, 735
 
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Wird zitiert von ... (140)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen (vgl. BVerfGE 152, 274 m.w.N.; stRspr).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen daher von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 ); die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen.

    Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 jeweils m.w.N.).

    Sie schließen insbesondere alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände ein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 ; 152, 274 ).

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 - Erstausbildungskosten; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 51 - Privilegierung von Gewinneinkünften).

    b) Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Dabei ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 125, 1 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 158, 282 - Vollverzinsung).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; 158, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 52).

    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; vgl. BVerfGE 1, 14 ; 89, 132 ; 152, 274 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 53).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 122, 210 ; 152, 274 ).

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuer- und damit auch im Körperschaftsteuerrecht (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 55).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2021 - 2 BvL 1/13 -, Rn. 56).

    d) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (stRspr; vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 148, 147 ; 152, 274 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Die Vorteile der Typisierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ; 152, 274 ).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082; vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE 152, 274, m.w.N.; in HFR 2022, 269, Rz 52; s. zum Ganzen BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 34).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 98).

    Der Gleichheitssatz bindet ihn an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung mit Finanzzwecksteuern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 152, 274, Rz 99 f.).

    Unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen muss die Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig im Sinne von belastungsgleich erfolgen (BVerfG-Beschlüsse vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; in BVerfGE 152, 274, Rz 100).

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