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   BVerfG - 2 BvL 22/17   

Anhängiges Verfahren
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BVerfG - 2 BvL 22/17 (https://dejure.org/9999,12938)
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Besprechungen u.ä.


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • nwb-experten-blog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen?

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6a Abs 3 Satz 3, GG Art 3 Abs 1
    Pensionsrückstellung, Pensionsverpflichtung, Berechnung, Teilwert, Abzinsung, Typisierung, Rechnungszinsfuß, Verfassung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6a Abs 3 S 3 ; GG Art 3 Abs 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Hamburg, 31.01.2019 - 2 V 112/18

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %

    Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind hierzu verschiedene Verfahren anhängig, und zwar die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2706/17 gegen das Urteil des BFH vom 13. Juli 2017 (VI R 62/15), betreffend die Abzinsung von Angehörigendarlehen; das Verfahren 2 BvL 22/17 auf Vorlage des FG Köln (10 K 9777/17), betreffend die Frage, ob der Rechnungszinsfuß von 6 % gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG im Streitjahr 2015 gleichheitswidrig ist; die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, betreffend die Frage, ob der Zinssatz gem. § 238 Abs. 1 AO für Verzinsungsräume ab 2009 bzw. ab 2012 gleichheitswidrig ist (siehe hierzu auch BMF Schreiben vom 14. Dezember 2018, BStBl I 2018, 1393 zur Gewährung von AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO unter Hinweis auf diese Verfassungsbeschwerden).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

    Für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2011 ist ungeachtet des das Jahr 2010 betreffenden und einen Abzinsungssatz von 6 % billigenden BFH-Urteils vom 22.05.2019 - X R 19/17 (BFHE 265, 95, BStBl II 2019, 795 - zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG; s. dazu auch Nöcker, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2020, 339 [zu 5.]) nicht gänzlich unzweifelhaft, dass sich aus den BFH-Beschlüssen vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) und vom 03.09.2018 - VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bzw. vom 11.02.2020 - VIII B 131/19 (BFH/NV 2020, 507) --jeweils in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 09.11.2017 - III R 10/16 (BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255) und dabei sämtlich zur Festsetzung von Zinsen nach Maßgabe des § 238 AO-- und aus dem beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren (BVerfG 2 BvL 22/17 - auf Vorlagebeschluss des FG Köln in EFG 2018, 287 zu § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG und zum Veranlagungszeitraum 2015) keine abweichenden Schlussfolgerungen ergeben, die eine Rechtswidrigkeit der entsprechenden den Gewinnzuschlag prägenden (anteiligen) Zinshöhe begründen könnten (s. --jedenfalls für Zeiträume ab 2012-- Adrian, Steuern und Bilanzen 2020, 139, 142).
  • FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15

    Zum Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertgebundene

    Das FG Köln habe die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Az. des BVerfG: 2 BvL 22/17).
  • FG Hamburg, 15.11.2022 - 5 K 126/20

    Pensionsrückstellung - Versorgungsfall bei Invalidität

    a) Dies gilt zum einen im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Az. 2 BvL 22/17 anhängige Verfahren.
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