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   BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60   

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https://dejure.org/1962,24
BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 (https://dejure.org/1962,24)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1962 - 2 BvL 27/60 (https://dejure.org/1962,24)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 (https://dejure.org/1962,24)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 312
  • NJW 1963, 199
  • MDR 1963, 192
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60
    Der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfGE 9, 291 (297 f.)).

    Für diese Klassifizierung der Abgabe spricht übrigens auch die ausdrückliche Bezeichnung "Beitragsanteil" im Gesetzestext, die zwar für den rechtlichen Charakter nicht entscheidend ist, immerhin aber einen Anhalt gibt (vgl. BVerfGE 7, 244 (255); 9, 291 (297)).

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60
    Die Abgabenordnung versteht unter einem Beitrag die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung (vgl. BVerfGE 7, 244 (254 f.)).

    Für diese Klassifizierung der Abgabe spricht übrigens auch die ausdrückliche Bezeichnung "Beitragsanteil" im Gesetzestext, die zwar für den rechtlichen Charakter nicht entscheidend ist, immerhin aber einen Anhalt gibt (vgl. BVerfGE 7, 244 (255); 9, 291 (297)).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60
    Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits früher ausgesprochen, der abgabenrechtliche Grundsatz, daß zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hat, gelte für die Sozialversicherung nicht (BVerfGE 11, 105 (117)).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60
    Von einem Beitrag im Sinne des Sozialversicherungsrechts kann allerdings nicht die Rede sein, wenn die Absicht, Einnahmen zu erzielen, hinter einem anderen mit der Leistungspflicht verbundenen Zweck völlig zurücktritt (ebenso für Steuern: BVerfGE 3, 407 (435 f.)).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 ; 137, 1 ).

    Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können (vgl. BVerfGE 14, 312 ; 137, 1 ).

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 ).
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Den einzelnen Arbeitgebern selbst erwächst aus dieser Last ohnehin kein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlich meßbarer Vorteil (BVerfG Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG; Isensee, SDSRV 1992, S 7, 29; Dederer/Grintsch in: Ruland , HDR, 1990, 33 RdNr 3; Wan Sik Hong, aaO, S 74).

    2.2.2 Die Auffassung, die Pflicht der Arbeitgeber, den sog Arbeitgeberanteil zu tragen, lasse sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis und eine ihm entspringende Vertragspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zurückführen, ist mit dem positiv-rechtlichen System des Rentenversicherungsrechts unvereinbar (s schon BVerfG Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG).

    Aber auch im Blick auf die zwangsversicherten Arbeitnehmer als Hauptgruppe der beitragsrelevanten (weil im Regelfall hälftig beitragstragenden) Mitglieder des Rentenversicherungsträgers gilt für die Aufbringung der Finanzmittel der Körperschaftskasse "der Grundsatz des sozialen Ausgleichs, nicht der der Abgeltung eines individuellen Vorteils" (in diesem Sinn zutreffend BVerfG Urteil des 1. Senats vom 10. Mai 1960, BVerfGE 11, 105, 117 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG; vgl auch Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG; Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 12. Juni 1987, SozR 2200 § 1385 Nr. 17 S 34).

    Der sog Arbeitgeberanteil ist arbeitsrechtlich kein Arbeitsentgelt, weil der Rechtsgrund für seine "Leistung" nicht im Arbeitsvertrag und nicht im Arbeitsverhältnis liegt (vgl Bönnemann, aaO, S 31 ff; vgl in diesem Zusammenhang auch BVerfG Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG).

    Er ist weder Steuer noch Beitrag im Sinne der Abgabenordnung (BVerfG Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 317 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG).

    Das BVerfG hat - offensichtlich nicht als Versuch einer alle "Sozialversicherungsbeiträge" oder auch nur alle Arten von Rentenversicherungsbeiträgen erfassenden Definition - als "Beitrag" iS des Sozialversicherungsrechts "alle Geldleistungen bezeichnet, die von Versicherten oder Arbeitgebern aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Deckung des Finanzbedarfs der Versicherungsträger aufgebracht werden" (BVerfGE 14, 312, 318 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG).

    Eine ("vorverfassungsrechtliche" oder) durch das GG vorgeschriebene besondere Verantwortungs- oder Fürsorgepflicht des Unternehmers für "seine(n)" Arbeitnehmer, deren "Auswirkung" diese dritt-/fremdnützige gesetzliche Regelung sein könnte, ist nicht ersichtlich (so aber bedenklich - noch - BVerfG Urteil des 1. Senats vom 10. Mai 1960, BVerfGE 11, 105, 113, 116 = SozR Nr. 1 zu Art. 74 GG; Beschluß des 2. Senats vom 16. Oktober 1962, BVerfGE 14, 312, 317 = SozR Nr. 1 zu Art. 108 GG; Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 12. Juni 1987, SozR 2200 § 1385 Nr. 17 S 34; BSG SozR 3-3300 § 58 Nr. 1 S 7; SozR 3-3300 § 58 Nr. 2 S 19; und die hM im Schrifttum: zB Isensee, SDSRV 1992, S 7, 29; ders, DRV 1980, S 146, 150; ders in: Zacher , Die Rolle des Beitrags in der sozialen Sicherung, 1980, S 461, 487; Wan Sik Hong, aaO, S 73 mwN in Fn 257).

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