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   BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91   

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BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 (https://dejure.org/1992,1358)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 (https://dejure.org/1992,1358)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - 2 BvL 27/91, 2 BvL 31/91 (https://dejure.org/1992,1358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 68
  • DVBl 1992, 1533
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.10.1980 - RiZ(R) 5/80

    Zuständigkeit der Dienstgerichte für Prüfung einer Untersuchungsanordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Er beschreibt die Zuständigkeit der Landesdienstgerichte nach allgemeiner Ansicht nahezu abschließend; der Landesgesetzgeber kann sie grundsätzlich weder einschränken noch erweitern (vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes - NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; BVerwGE 50, 11 ; Mühl/Arndt in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand April 1992, Bd. I, Teil 5 T § 78 Rdnr. 1; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 78 Anm. 1; Jung in: Das Deutsche Bundesrecht II B 1 zu § 78; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., 1974, 3. Bd. A § 78 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 4. Aufl., 1988, § 78 Rdnr. 2).

    Der Landesgesetzgeber kann jedoch den Dienstgerichten über den Wortlaut des § 78 DRiG hinaus solche Verfahren zuweisen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort genannten Verfahren stehen (BGH - Dienstgericht des Bundes, NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; Mühl/Arndt, a.a.O., § 78 Rdnr. 1; Gerner/Decker/Kauffmann, a.a.O., § 78 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 78 Rdnr. 2).

    § 71 Abs. 3 DRiG beläßt dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten auch in Verfahren zu eröffnen, die mit den in § 78 DRiG genannten in einem engen Sachzusammenhang stehen (vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes - NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; BVerwGE 50, 11 ; Mühl/Arndt in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand April 1992, Bd. I, Teil 5 T § 78 Rdnr. 1; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 78 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 4. Aufl., 1988, § 78 Rdnr. 2).

    Die Dienstgerichte mit ihrer besonders geregelten personellen Zusammensetzung (vgl. §§ 61 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 2 und 3 DRiG) sind also errichtet worden, um die richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGH - Dienstgericht des Bundes - BGHZ 90, 41 ; NJW 1977, S. 248 und NJW 1981, S. 2011; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 62 Rdnr. 12).

  • BGH, 23.08.1976 - RiZ(R) 2/76

    Übertragung eines weiteren Richteramtes

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Er beschreibt die Zuständigkeit der Landesdienstgerichte nach allgemeiner Ansicht nahezu abschließend; der Landesgesetzgeber kann sie grundsätzlich weder einschränken noch erweitern (vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes - NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; BVerwGE 50, 11 ; Mühl/Arndt in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand April 1992, Bd. I, Teil 5 T § 78 Rdnr. 1; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 78 Anm. 1; Jung in: Das Deutsche Bundesrecht II B 1 zu § 78; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., 1974, 3. Bd. A § 78 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 4. Aufl., 1988, § 78 Rdnr. 2).

    Der Landesgesetzgeber kann jedoch den Dienstgerichten über den Wortlaut des § 78 DRiG hinaus solche Verfahren zuweisen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort genannten Verfahren stehen (BGH - Dienstgericht des Bundes, NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; Mühl/Arndt, a.a.O., § 78 Rdnr. 1; Gerner/Decker/Kauffmann, a.a.O., § 78 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 78 Rdnr. 2).

    § 71 Abs. 3 DRiG beläßt dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten auch in Verfahren zu eröffnen, die mit den in § 78 DRiG genannten in einem engen Sachzusammenhang stehen (vgl. etwa BGH - Dienstgericht des Bundes - NJW 1977, S. 248; NJW 1981, S. 2011; BVerwGE 50, 11 ; Mühl/Arndt in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand April 1992, Bd. I, Teil 5 T § 78 Rdnr. 1; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 78 Anm. 1; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 4. Aufl., 1988, § 78 Rdnr. 2).

    Die Dienstgerichte mit ihrer besonders geregelten personellen Zusammensetzung (vgl. §§ 61 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 2 und 3 DRiG) sind also errichtet worden, um die richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGH - Dienstgericht des Bundes - BGHZ 90, 41 ; NJW 1977, S. 248 und NJW 1981, S. 2011; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 62 Rdnr. 12).

  • BVerfG - 2 BvL 31/91 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    - DG 7/91 (2 BvL 31/91) -.

    Im Verfahren 2 BvL 31/91 wurde darüber hinaus die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet.

    Zu den Vorlagebeschlüssen haben sich der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, die Sächsische Staatsregierung, der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium der Justiz für das Land Sachsen-Anhalt sowie im Verfahren 2 BvL 31/91 die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens geäußert.

    Nach Auffassung der Antragstellerin im Verfahren 2 BvL 31/91 sind die Vorlagen unbegründet.

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 42, 206 ; st. Rspr.).

    Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß dem Richter doch als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt abberufen werden kann (BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ).

    Die einen wesentlichen Bestandteil des richterlichen Status bildende persönliche Unabhängigkeit erlangt ein Richter jedoch nicht allein dadurch, daß er bei einer als Gericht qualifizierten Dienststelle tätig ist und eine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BVerfGE 4, 331 ), sondern erst durch die Verleihung eines Richteramtes.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 42, 206 ; st. Rspr.).

    Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß dem Richter doch als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt abberufen werden kann (BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 546/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Fortführung der Tätigkeit von Richtern

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    aa) Die Rechtsstellung der in der ehemaligen DDR tätigen Richter stand in deutlichem Gegensatz zum Richterbild des Grundgesetzes (vgl. BVerfG - 1. Kammer des Ersten Senats -, Beschluß vom 26. Juni 1991, DtZ 1991, S. 408).

    Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrags galt zudem die Gewährleistung des Art. 97 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG - 1. Kammer des Ersten Senats -, Beschluß vom 26. Juni 1991, DtZ 1991, S. 408).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Die Dienstgerichte mit ihrer besonders geregelten personellen Zusammensetzung (vgl. §§ 61 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 2 und 3 DRiG) sind also errichtet worden, um die richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGH - Dienstgericht des Bundes - BGHZ 90, 41 ; NJW 1977, S. 248 und NJW 1981, S. 2011; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 62 Rdnr. 12).

    Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die sich nicht aus den Besonderheiten des Richteramtes ergeben, sondern aus jedem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstehen können - wie etwa Streitigkeiten über Besoldung und Versorgung -, bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. III/2785, S. 5; BVerwGE 67, 222 ; BGH - Dienstgericht des Bundes - BGHZ 90, 41 ).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Die Dienstgerichte mit ihrer besonders geregelten personellen Zusammensetzung (vgl. §§ 61 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 2 und 3 DRiG) sind also errichtet worden, um die richterliche Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit als konstitutive und unverzichtbare Elemente des Richterdienstverhältnisses mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben (vgl. BVerwGE 67, 222 ; BGH - Dienstgericht des Bundes - BGHZ 90, 41 ; NJW 1977, S. 248 und NJW 1981, S. 2011; Gerner/Decker/Kauffmann, Deutsches Richtergesetz, 1963, § 62 Rdnr. 12).

    Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die sich nicht aus den Besonderheiten des Richteramtes ergeben, sondern aus jedem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entstehen können - wie etwa Streitigkeiten über Besoldung und Versorgung -, bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. III/2785, S. 5; BVerwGE 67, 222 ; BGH - Dienstgericht des Bundes - BGHZ 90, 41 ).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 42, 206 ; st. Rspr.).

    Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß dem Richter doch als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt abberufen werden kann (BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91
    Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 42, 206 ; st. Rspr.).

    Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muß dem Richter doch als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit garantiert sein, daß er vor Ablauf seiner Amtszeit gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus seinem Amt abberufen werden kann (BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ).

  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 17/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.1992 - 2 M 44/91
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Die sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ).

    Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 27, 312 ; 87, 68 ; 103, 111 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Die durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 67, 65 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Die persönliche Unabhängigkeit der Richter ist in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell abgesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ).
  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    aa) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie durch einen nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 4, 331 ; 27, 312 ; 87, 68 ; stRspr).

    Wesentlich ist darüber hinaus, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 48, 300 ; 87, 68 ).

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert (dazu BVerfGE 3, 213 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 31, 137 ; 36, 174 ) und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert ( BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 14, 156 ; 17, 252 ; 87, 68 ).
  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen DDR-Richters gegen die

    b) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß bei der Berufung ehemaliger DDR-Richter in den Richterdienst der neuen Bundesländer - anders als bei anderen Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, die über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus verlängert wurden, wenngleich unter der Geltung von Sonderkündigungstatbeständen (vgl. BVerfGE 92, 140 ) - zwar insoweit eine Kontinuität gegeben war, als die amtierenden Richter vorläufig zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt blieben, um einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden, im übrigen jedoch - maßgeblich einem Prinzip der Diskontinuität folgend - eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermieden wurde und statt dessen ebenso wie bei außenstehenden Bewerbern eine neue Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit zu erfolgen hatte (vgl. BVerfGE 87, 68 ).

    Beim Verfahren zur Feststellung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zum Richter auf Probe oder auf Zeit handelte es sich um ein Verfahren zur Übernahme in ein richterliches Dienstverhältnis, nicht um ein Verfahren zur Entfernung aus einem solchen (vgl. BVerfGE 87, 68 ).

    Denn der Einigungsvertrag hielt in seiner Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) (im folgenden "Maßgabe o>") trotz einiger beitrittsbedingter Änderungen an diesem noch von der Volkskammer beschlossenen Konzept fest; daraus, daß dort von einem "Fortbestand der Richterverhältnisse" die Rede ist, folgt nichts anderes (vgl. BVerfGE 87, 68 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb - wenn auch in anderem Zusammenhang - die hier zugrundeliegende Verfahrensregelung nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 87, 68 ).

  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 159/97

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Gerichtsentscheidungen, mit denen die

    b) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß bei der Berufung ehemaliger DDR-Richter in den Richterdienst der neuen Bundesländer - anders als bei anderen Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, die über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus verlängert wurden, wenngleich unter der Geltung von Sonderkündigungstatbeständen (vgl. BVerfGE 92, 140 [151]) - zwar insoweit eine Kontinuität gegeben war, als die amtierenden Richter vorläufig zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt blieben, um einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden, im übrigen jedoch - maßgeblich einem Prinzip der Diskontinuität folgend - eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermieden wurde und statt dessen ebenso wie bei außenstehenden Bewerbern eine neue Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit zu erfolgen hatte (vgl. BVerfGE 87, 68 [82 f.]).

    Beim Verfahren zur Feststellung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zum Richter auf Probe oder auf Zeit handelte es sich um ein Verfahren zur Übernahme in ein richterliches Dienstverhältnis, nicht um ein Verfahren zur Entfernung aus einem solchen (vgl. BVerfGE 87, 68 [84 f.]).

    Denn der Einigungsvertrag hielt in seiner Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) trotz einiger beitrittsbedingter Änderungen an diesem noch von der Volkskammer beschlossenen Konzept fest; daraus, daß dort von einem "Fortbestand der Richterverhältnisse" die Rede ist, folgt nichts anderes (vgl. BVerfGE 87, 68 [83]).

    (2) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses beruht auf geheimer Abstimmung und entzieht sich so notwendigerweise näherer Begründung (vgl. BVerfGE 24, 268 [276 f.]; BVerwGE 70, 270 [275]); bei negativer Entscheidung ist der Minister an der Ernennung zum Richter auf Probe gehindert (vgl. BVerfGE 87, 68 [84 f.]).

  • BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94

    Ablehnung eines Richters der ehemaligen DDR für den Richterdienst bestätigt

  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

  • BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bildung eines gemeinsamen Finanzgerichts von

  • StGH Hessen, 16.04.1997 - P.St. 1202

    Hessisches Gleichberechtigungsgesetz nach bisherigem Erkenntnisstand des StGH bei

  • BAG, 18.06.2015 - 8 AZN 881/14

    Ordnungswidrige Besetzung des Gerichts - Abordnung eines Richters

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZN 540/16

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige

  • OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 225/13

    Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 1.96

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Neuberufung eines Richters der ehemaligen

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 213/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung von in der vormaligen DDR erfolgten Begnadigungen

  • BGH, 16.03.2005 - RiZ(R) 1/04

    Beamtenrecht - Altersteilzeit für Richter

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 92/18 B

    Versorgung mit dem Arzneimittel Seroquel Prolong 400 mg retard ohne Begrenzung

  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 4/98

    Entscheidung im Umlaufverfahren durch den Dienstgerichtshof für Richter; Eignung

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 2.96

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen

  • BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvR 1865/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung von in der vormaligen DDR erfolgten Begnadigungen

  • BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 4.95

    Richter der ehemaligen DDR - Berufung in das Richterverhältnis des Freistaates

  • OVG Thüringen, 02.03.1995 - 2 KO 278/94

    Beförderungen; Beförderungen; Übernahme eines nach dem DDR-RiG berufenen Richters

  • BGH, 13.01.1999 - RiZ(R) 3/98
  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 33.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen

  • OVG Sachsen, 02.03.1994 - 2 S 337/93

    Staatsanwälte der früheren DDR, Militärstaatsanwälte der früheren DDR;

  • DGH Baden-Württemberg, 30.11.2017 - DGH 2/16
  • SG Duisburg, 28.10.2022 - S 37 R 863/20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.1994 - 2 S 337/93
  • DGH Baden-Württemberg, 30.11.2017 - DGH 4/16
  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 22.96

    Voraussetzungen für die Berufung in ein Richteramt nach dem Grundgesetz -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.1995 - 6 A 11600/95

    Ausübung des Jagdrechts; Örtliche Aufwandsteuer; Landwirtschaft; Forstwirtschaft

  • BVerfG, 25.02.1993 - 2 BvR 1185/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Fehlen der aufschiebenden Wirkung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94

    Dienstrecht, Ernennung - Richter der früheren DDR, Richterauswahlausschüsse,

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