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   BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62   

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BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 (https://dejure.org/1967,4)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 (https://dejure.org/1967,4)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 (https://dejure.org/1967,4)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Beamtinnenwitwer

  • opinioiuris.de

    Beamtinnenwitwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 329
  • NJW 1967, 1851
  • MDR 1967, 982
  • FamRZ 1967, 550
  • DÖV 1967, 675
 
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Wird zitiert von ... (297)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 12.02.1962 - VI C 269.57
    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin haben auf die Entscheidungen ihrer Gerichte zur Vorlegungsfrage (BVerwGE 13, 343; OVG Berlin vom 24. September 1959 - OVG IV B 38.58 -) hingewiesen, der Präsident des Landessozialgerichts Hamburg außerdem auf ähnliche Regelungen der Witwerversorgung im Bundesversorgungsgesetz und in den Sozialversicherungsgesetzen, zu denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ff.; 17, 38 ff.) ergangen sind.

    Dieser insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 12. Februar 1962 (BVerwGE 13, 343) hervorgehobene Gesichtspunkt bleibe bei der Anwendung der zu § 132 BBG, § 134 HmbBG erlassenen Richtlinien wohl zu Unrecht unberücksichtigt.

    Ob das Gericht bei erweiternder Auslegung des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs "gesetzlicher Unterhaltsanspruch" (vgl. BVerwGE 13, 343) auch ohne Prüfung der Gültigkeit der Gesetzesvorschrift zum gleichen, dem Kläger günstigen Ergebnis kommen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn seine andere, mit den Richtlinien zu § 132 BBG und § 134 HmbBG übereinstimmende Auffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar (BVerfGE 2, 181 [191]; st. Rspr.).

    Da jedoch nach bürgerlichem Recht die Ehefrau seit 1. April 1953 grundsätzlich in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt beizusteuern hat (BVerfGE 3, 225 [245, 246]; 17, 1 [12]; § 1360 BGB n.F.) und in der Regel schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken ist, kann dieser bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Ehemannes nur als Teil eines selbständigen, bei bestehender ehelicher Gemeinschaft immer gegebenen und einer Kompensation mit den Unterhaltsrechten des Ehepartners unzugänglichen Anspruchs auf Beitrag zum Familienunterhalt verstanden werden (BVerfGE 17, 1 [11]; BVerwGE 13, 343 [349 ff.]; 20, 354 [358 f.]).

    a) Die gesetzliche Differenzierung könnte allerdings dann vertretbar sein, wenn es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, bei der Hinterbliebenenversorgung nur um "Zuwendungen" des Dienstherrn handelte, die in keinem Abhängigkeits-, insbesondere aber nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zur Dienstleistung des verstorbenen Beamten stehen (BVerwGE 13, 343 [360]), und die nur deshalb gewährt werden, weil der Dienstherr in die Unterhaltspflichten des verstorbenen Bediensteten gegenüber seiner Familie eintritt (vgl. BVerfGE 17, 1 [8 f., 17 ff.]).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin haben auf die Entscheidungen ihrer Gerichte zur Vorlegungsfrage (BVerwGE 13, 343; OVG Berlin vom 24. September 1959 - OVG IV B 38.58 -) hingewiesen, der Präsident des Landessozialgerichts Hamburg außerdem auf ähnliche Regelungen der Witwerversorgung im Bundesversorgungsgesetz und in den Sozialversicherungsgesetzen, zu denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ff.; 17, 38 ff.) ergangen sind.

    Da jedoch nach bürgerlichem Recht die Ehefrau seit 1. April 1953 grundsätzlich in gleichem Maße wie der Ehemann zum Familienunterhalt beizusteuern hat (BVerfGE 3, 225 [245, 246]; 17, 1 [12]; § 1360 BGB n.F.) und in der Regel schon in ihrer Haushaltsführung ein solcher den Unterhaltsleistungen des Mannes gleichwertiger Beitrag zu erblicken ist, kann dieser bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Ehemannes nur als Teil eines selbständigen, bei bestehender ehelicher Gemeinschaft immer gegebenen und einer Kompensation mit den Unterhaltsrechten des Ehepartners unzugänglichen Anspruchs auf Beitrag zum Familienunterhalt verstanden werden (BVerfGE 17, 1 [11]; BVerwGE 13, 343 [349 ff.]; 20, 354 [358 f.]).

    a) Die gesetzliche Differenzierung könnte allerdings dann vertretbar sein, wenn es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, bei der Hinterbliebenenversorgung nur um "Zuwendungen" des Dienstherrn handelte, die in keinem Abhängigkeits-, insbesondere aber nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zur Dienstleistung des verstorbenen Beamten stehen (BVerwGE 13, 343 [360]), und die nur deshalb gewährt werden, weil der Dienstherr in die Unterhaltspflichten des verstorbenen Bediensteten gegenüber seiner Familie eintritt (vgl. BVerfGE 17, 1 [8 f., 17 ff.]).

    Deren Rentenleistungen für die - trotz gleicher Beiträge - mitversicherten Familienangehörigen werden gerade erst durch einseitige, allein aus sozialen Gründen gewährte Staatszuschüsse ermöglicht; sie sind deshalb auch als Leistungen der darreichenden Verwaltung (der die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nicht zugerechnet werden kann) in gewissem Umfang einer nach dem Bedarf der Bezugsberechtigten differenzierten Ausgestaltung zugänglich (BVerfGE 17, 1 [9, 10]).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Für die Versorgung der Hinterbliebenen gilt nichts anderes (BVerfGE 3, 58 [153, 160]); auch hier wird das Leistungsprinzip durch die Bemessung der Versorgungsbezüge nach dem in Betracht kommenden Ruhegehalt, dessen Höhe wiederum vom letzten Diensteinkommen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abhängig ist, berücksichtigt.

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]).

    Die vollen Versorgungsbezüge sollen vor allem der Beamtenwitwe zugute kommen, die in der Regel während einer längeren Zeitspanne die Arbeit ihres Mannes mitgetragen hat (BVerfGE 3, 58 [159]).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [210, 216 f.]).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 [14, 16]; 11, 203 [210, 216 f.]).

    Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 [160]; 8, 1 [14 f.]; 11, 203 [209, 214 f.]).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin haben auf die Entscheidungen ihrer Gerichte zur Vorlegungsfrage (BVerwGE 13, 343; OVG Berlin vom 24. September 1959 - OVG IV B 38.58 -) hingewiesen, der Präsident des Landessozialgerichts Hamburg außerdem auf ähnliche Regelungen der Witwerversorgung im Bundesversorgungsgesetz und in den Sozialversicherungsgesetzen, zu denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ff.; 17, 38 ff.) ergangen sind.

    Es liegt deshalb auf der Hand, daß die auf jenem Rechtsgebiet zur Frage der Hinterbliebenenversorgung entwickelten Grundsätze (BVerfGE 17, 38 [47 f.]) nicht auf die beamtenrechtliche Versorgung der Familie des Bediensteten übertragen werden können.

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvL 18/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt allerdings voraus, daß nur die in § 134 HmbBG normierte Verknüpfung des Witwergeldanspruchs mit dem "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" des Witwers gegen die verstorbene Beamtin nichtig ist und daß sich das Bundesverfassungsgericht durch das verfassungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die allein dem Gesetzgeber zustehende Rechtsetzungsbefugnis und dessen damit verbundene Entschließungsfreiheit nicht gehindert sieht, den in der Vorlage beanstandeten Teil der zur Prüfung gestellten Norm für nichtig zu erklären und so selbst die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu erweitern (vgl. BVerfGE 8, 28 [36,37,38]; 14, 308 [311, 312]; 15, 121 [125, 126]).

    Eine solche beschränkte Nichtigerklärung ist hier aber schon deshalb möglich, weil, wie noch näher darzulegen sein wird, der Gesetzgeber bei Kenntnis der Verfassungswidrigkeit seiner Regelung ohnehin die Einschränkung des Witwergeldanspruchs hätte streichen müssen, eine dementsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also nicht als Eingriff in den der Legislative vorbehaltenen Bereich gewertet werden kann (BVerfGE 8, 28 [36 f.]; 9, 250 [255]; 14, 308 [311 f.]; 15, 121 [125 f.]; 17, 148 [152 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt allerdings voraus, daß nur die in § 134 HmbBG normierte Verknüpfung des Witwergeldanspruchs mit dem "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" des Witwers gegen die verstorbene Beamtin nichtig ist und daß sich das Bundesverfassungsgericht durch das verfassungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die allein dem Gesetzgeber zustehende Rechtsetzungsbefugnis und dessen damit verbundene Entschließungsfreiheit nicht gehindert sieht, den in der Vorlage beanstandeten Teil der zur Prüfung gestellten Norm für nichtig zu erklären und so selbst die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu erweitern (vgl. BVerfGE 8, 28 [36,37,38]; 14, 308 [311, 312]; 15, 121 [125, 126]).

    Eine solche beschränkte Nichtigerklärung ist hier aber schon deshalb möglich, weil, wie noch näher darzulegen sein wird, der Gesetzgeber bei Kenntnis der Verfassungswidrigkeit seiner Regelung ohnehin die Einschränkung des Witwergeldanspruchs hätte streichen müssen, eine dementsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also nicht als Eingriff in den der Legislative vorbehaltenen Bereich gewertet werden kann (BVerfGE 8, 28 [36 f.]; 9, 250 [255]; 14, 308 [311 f.]; 15, 121 [125 f.]; 17, 148 [152 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt allerdings voraus, daß nur die in § 134 HmbBG normierte Verknüpfung des Witwergeldanspruchs mit dem "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" des Witwers gegen die verstorbene Beamtin nichtig ist und daß sich das Bundesverfassungsgericht durch das verfassungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die allein dem Gesetzgeber zustehende Rechtsetzungsbefugnis und dessen damit verbundene Entschließungsfreiheit nicht gehindert sieht, den in der Vorlage beanstandeten Teil der zur Prüfung gestellten Norm für nichtig zu erklären und so selbst die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu erweitern (vgl. BVerfGE 8, 28 [36,37,38]; 14, 308 [311, 312]; 15, 121 [125, 126]).

    Eine solche beschränkte Nichtigerklärung ist hier aber schon deshalb möglich, weil, wie noch näher darzulegen sein wird, der Gesetzgeber bei Kenntnis der Verfassungswidrigkeit seiner Regelung ohnehin die Einschränkung des Witwergeldanspruchs hätte streichen müssen, eine dementsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also nicht als Eingriff in den der Legislative vorbehaltenen Bereich gewertet werden kann (BVerfGE 8, 28 [36 f.]; 9, 250 [255]; 14, 308 [311 f.]; 15, 121 [125 f.]; 17, 148 [152 f.]).

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
    Daß mit der Wahrung dieses Interesses und der entsprechenden verfassungsrechtlichen Sicherung (Art. 33 Abs. 5 GG) zugleich dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG Genüge getan wird, ist lediglich eine Folge der insoweit übereinstimmenden Interessenlage (vgl. BVerfGE 17, 337 [355]).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 303/52

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BGH, 12.07.1956 - III ZR 273/54

    Ruhegehaltskürzung. Standesgemäßer Unterhalt

  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • RG, 30.01.1934 - III 283/33

    1. Wieweit geht das Recht des Beamten, insbesondere des Ruhestandsbeamten, auf

  • RG, 24.05.1943 - III 19/43

    Tritt der Forderungsübergang nach § 139 DBG. auch dann ein, wenn

  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 19/58

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerwG, 06.11.1958 - IV B 38.58

    Feststellung eines Schadens an eigenem Hausrat

  • BVerwG, 22.03.1965 - VI C 137.62

    Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit von Eheleuten bei der Ermittlung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Art. 3 Abs. 3 GG konkretisiert - ebenso wie Absatz 2 - den allgemeinen Gleichheitssatz und setzt damit der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers feste Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329 [343] = juris, Rn. 32; Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, u.a. -, BVerfGE 85, 191 [206] = juris, Rn. 52; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241 [254] = juris, Rn. 48; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 5 A 294/16

    An die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, u.a. -, juris, Rn. 52, und Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, juris, Rn. 48, sowie vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 -, juris, Rn. 32.
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 21, 329 ; 39, 196 ; 44, 249 ; 117, 372 ; stRspr).

    Der Beamte verpflichtet sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 119, 247 ).

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