Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,25
BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 (https://dejure.org/1988,25)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 (https://dejure.org/1988,25)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86 (https://dejure.org/1988,25)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,25) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Fehlbelegungsabgabe

Art. 20 GG, unechte Rückwirkung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Fehlbelegungsabgabe

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Fehlbelegungsabgabe; Abschöpfungsabgabe; Sonderabgabe; Subventionsrückabwicklung; Gesetzgebungsbefugnis; Eigentumsgarantie; Gleichbehandlungsgebot; Willkürverbot

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der "Fehlbelegungsabgabe"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen zum Abbau von Fehlsubventionierungen im Falle der Fehlbelegungsabgabe im sozialen Wohnungsbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlsubventionen - Subventionen - Sozialer Wohnungsbau - Fehlbelegung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlsubventionen - Subventionen - Sozialer Wohnungsbau - Fehlbelegung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 249
  • NJW 1988, 2529
  • NVwZ 1988, 1017 (Ls.)
  • DVBl 1988, 952
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (386)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    Es mag an der Grenze des Zulässigen liegen, verstößt aber nicht gegen das Grundgesetz , daß der Vermittlungsausschuß in seinen Einigungsvorschlag Gesetzentwürfe einbezogen hat, die nicht Gegenstand des Anrufungsbegehrens gewesen und vom Bundestag zwar in erster, aber noch nicht in zweiter und dritter Lesung behandelt worden waren (BVerfGE 72, 175 (187 ff.)): Der außergewöhnlich umfassende Zweck des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes und das Fehlen einer gegenständlichen Begrenzung des Vermittlungsbegehrens haben einen weiten Vermittlungsrahmen eröffnet, der durch den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nicht überschritten worden ist.

    Durch die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes wurde es den Ländern freigestellt, in einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung den Zinssatz für öffentliche Baudarlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, bis auf 8 vom Hundert heraufzusetzen; öffentliche Mittel, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens 6 vom Hundert jährlich verzinst werden (vgl. BVerfGE 72, 175).

    Die Funktion der Eigentumsgarantie, den Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu wahren (BVerfGE 72, 175 (195)), wird durch die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe nicht berührt.

    Dieser Mietzinsvorteil beruht allein auf staatlicher Gewährung und nicht auf Eigenleistungen der zahlungspflichtigen Mieter (vgl. BVerfGE 72, 175 (195)).

    Ob der Bauherr bei Kenntnis von der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe den Bau der vier öffentlich geförderten Wohnungen unterlassen hätte, ist eine Frage der Subventionssicherheit und damit des Vertrauensschutzes, begründet aber keine Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zum Ganzen BVerfGE 72, 175 (195 f.)).

    Vielmehr muß er damit rechnen, daß grundlegende Änderungen in den allgemeinen Rahmenbedingungen der Förderung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 72, 175 (198)) und folglich der Gesetzgeber unter veränderten wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere bei zunehmendem Finanzmangel, Subventionen kürzt.

    Nur wenn das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (BVerfGE 67, 1 (15) m.w.N.; zuletzt BVerfGE 72, 175 (196)).

    Dies gilt insbesondere angesichts der allgemeinen Steigerung der Realeinkommen, die - bezogen auf die Zeit der Subventionsgewährung - dazu geführt hat, daß die Wohnkostenbelastung der Subventionsempfänger sich typischerweise proportional vermindert hat (vgl. auch BVerfGE 72, 175 (197)).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    Die Fehlbelegungsabgabe ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 67, 256 (274 ff.) m.w.N.; 75, 108 (147 f.)); sie dient der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile in Form einer Abschöpfungsabgabe.

    Bei Sozialversicherungsabgaben hat das Bundesverfassungsgericht die im Blick auf die Finanzverfassung erforderlichen Voraussetzungen deswegen bejaht, weil bereits der Kompetenzbegriff Sozialversicherung (Art. 74 Nr. 12 GG ) nach seinem unmittelbaren Sachgehalt auch auf die Regelung der Finanzierung der Sozialversicherung, mithin auf die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, gerichtet ist (vgl. BVerfGE 75, 108 (148)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, daß das Vermögen als solches nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten geschützt ist (BVerfGE 75, 108 (154); st. Rspr.).

    Dieser verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfGE 75, 108 (157)).

    Er muß jedoch diese Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 75, 108 (157)).

    Der Gesetzgeber hat aber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten werden, wenn eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - nicht mehr auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (BVerfGE 75, 108 (157)).

    Handelt es sich um komplexe Sachverhalte, so kann es vertretbar sein, daß dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und daß er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt (BVerfGE 70, 1 (34); 75, 108 (162)).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    a) Eine Abschöpfungsabgabe, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient, ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vergleiche zuletzt BVerfGE 67, 256 >274 ff<).

    Die Fehlbelegungsabgabe ist keine Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 67, 256 (274 ff.) m.w.N.; 75, 108 (147 f.)); sie dient der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile in Form einer Abschöpfungsabgabe.

    Solche Voraussetzungen, die in Gegenüberstellung zu Sinn und Funktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung zu bestimmen sind, sieht das Bundesverfassungsgericht für Sonderabgaben nur dann als gegeben an, wenn diese mehreren besonderen Anforderungen entsprechen (vgl. BVerfGE 67, 256 (275 ff.)).

    Aus diesem Grunde gerät jede Sonderabgabe zwangsläufig in Konkurrenz zu dem verfassungsrechtlich umfassend geregelten Institut der Steuer, mit dem sie jedenfalls insoweit übereinstimmt, als sie den Betroffenen eine Geldleistungspflicht "voraussetzungslos" - d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt (BVerfGE 67, 256 (274 f.)).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    Nur wenn das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (BVerfGE 67, 1 (15) m.w.N.; zuletzt BVerfGE 72, 175 (196)).

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt insoweit nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfGE 67, 1 (15 f.)).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    a) Der Bestimmung des § 1 AFWoG ist eine tatbestandliche Rückanknüpfung (vgl. dazu BVerfGE 72, 200 (241 f.)) insoweit eigen, als die Zahlungspflicht des Bauherren an die ihm auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG zuvor erteilte und von ihm in Anspruch genommene Wohnberechtigung anknüpft.

    In die damit erforderliche grundrechtliche Bewertung fließen freilich die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit (hier beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung) in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht (BVerfGE 72, 200 (242 f.)).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    Handelt es sich um komplexe Sachverhalte, so kann es vertretbar sein, daß dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und daß er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügt (BVerfGE 70, 1 (34); 75, 108 (162)).
  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 111.84

    Wohnungsbindung - Bauherrenprivileg - Selbstnutzung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    Daß der Bauherr die ihm gehörende Wohnung nicht kraft seines Eigentums, sondern auf der Grundlage der ihm gewährten öffentlich-rechtlichen Wohnberechtigung wie ein Mieter bewohnt, zeigt sich auch daran, daß ein Rechtsnachfolger des Bauherren wie ein Käufer oder Erbe, der den Wohnungsbestand nicht selbst vermehrt hat, keine Benutzungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG verlangen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987, ZMR 1987, S. 314).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    In diesem Zusammenhang hat es das Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich hinnehmbar gehalten, wenn ca. 7,5 vom Hundert von Empfängern einer Begünstigung diese möglicherweise ohne inneren Grund erhalten (BVerfGE 17, 1 (23 ff.) m.w.N.).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    a) Die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG ) stellt eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung dar, die ein Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung ist (BVerfGE 55, 274 (300)).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
    Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 58, 257 (277) m.w.N.).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1986 - 14 A 2517/85
  • BVerwG, 03.12.1975 - 8 C 20.75

    Periodisch vermietetes Ferienhaus - Steuerbegünstigte Wohnung - Zweithaus -

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Die Bejahung dieses Bedürfnisses durch den Bund stellte nach damaliger Rechtslage und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine "politische Vorentscheidung" dar, "die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu respektieren" hatte (BVerfGE 78, 249 stRspr).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Hat der Gesetzgeber zudem eine für mehrere Steuern verbindliche einheitliche Bewertung vorgesehen, um für alle von dieser Bewertung abhängigen Steuern einen gleichen Ausgangswert festzustellen, so kann er eine Subvention innerhalb dieser Bewertung nur anbieten, wenn und soweit sie sich als Verschonung in jeder der einzelnen Steuerarten und ebenso in der dadurch bewirkten Gesamtentlastung gemeinwohlbezogen rechtfertigen läßt; andernfalls verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 249 [277 f.]).

    Vielmehr läßt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgaran-tie des Grundgesetzes grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 78, 249 [277]; 89, 48 [61]; stRspr).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit dieses in mehreren Entscheidungen ein allgemeines Abgabenerfindungsrecht des Staates verneint hat (BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ).

    Soweit die Rechtsprechung eine Einnahmenerschließung "außerhalb des von der Finanzverfassung erfassten Bereichs" abgelehnt hat (BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ), bezog sich dies durchgängig auf nichtsteuerliche Abgaben, die dem Regime der Art. 105 ff. GG gerade nicht unterfallen sollten.

    Das betraf unter anderem eine Berufsausbildungsabgabe zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen (BVerfGE 55, 274 ), eine rückzahlbare Abgabe zur Wohnungsbauförderung (BVerfGE 67, 256 ), eine Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 ), Entgelte für Wasserentnahmen (BVerfGE 93, 319 ), Rückmeldegebühren an Universitäten (BVerfGE 108, 1 ), eine Abgabe zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (BVerfGE 108, 186 ), eine Abgabe zur Finanzierung der Kosten staatlicher Abfallrückführung (BVerfGE 113, 128 ), eine Abgabe von Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft nach dem Absatzfondsgesetz (BVerfGE 122, 316 ) und eine Sonderabgabe zur Holzabsatzförderung (BVerfGE 123, 132 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht