Rechtsprechung
   BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5286
BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02 (https://dejure.org/2006,5286)
BVerfG, Entscheidung vom 09.05.2006 - 2 BvL 4/02 (https://dejure.org/2006,5286)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 (https://dejure.org/2006,5286)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5286) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 100 Abs. 1 GG; § 26 Abs. 1 JGG
    Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen Ergebnisses bei Ungültigkeit der vorgelegten Norm); Entscheidungserheblichkeit (mittelbare Erheblichkeit; Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges; Trennbarkeit der Verurteilung zu einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einer Jugendstrafe gem JGG § 26 Abs 1 ist die Frage, ob der Jugendstrafvollzug wegen fehlender gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig sei, nicht entscheidungserheblich

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung einer Jugendstrafe und des § 26 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollverfahrens; Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten ...

  • Judicialis

    JGG §§ 17 ff.; ; JGG § ... 17 Abs. 2; ; JGG § 26; ; JGG § 26 Abs. 1; ; JGG § 26 Abs. 2 Nr. 1; ; JGG § 26 Abs. 2 Nr. 2; ; JGG § 26 a; ; BVerfGG § 81a; ; EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; EGGVG § 25; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe unzulässig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 04.05.1994 - 2 BvL 22/91

    Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur konkrete Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs zur Prüfung gestellt werden können (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 - 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 sowie vom 8. Dezember 1994 - 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995, S. 2215).

    Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 - 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2001 - 2 BvL 3/01 -, juris).

  • BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 1/02

    Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Im Hinblick auf das Strafverfahren, das dem Vorlageverfahren 2 BvL 1/02 zu Grunde liegt, hat die Staatsanwaltschaft - nachdem ihr früherer Antrag auf Bewährungswiderruf abgelehnt worden war - erneut beantragt, die Bewährung zu widerrufen.

    Der dem Ausspruch einer Jugendstrafe zu Grunde liegende, im Parallelverfahren 2 BvL 1/02 zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte § 17 Abs. 2 JGG wird vom Gericht auch selbst nicht als Grundlage für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in Zweifel gezogen.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    So kann eine Norm auch dann entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht unmittelbare Grundlage der Entscheidung ist, sondern aus ihr nur Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge, dass die zu treffende Entscheidung bei Ungültigkeit der erstgenannten Norm eine andere wäre als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 49, 260 ; 75, 166 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit bisher nur ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 ; 32, 346 ; 48, 29 für den Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 ; 32, 260 : das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht wiederholt nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm; BVerfGE 49, 260 : entscheidungserhebliches Recht des BAT, das eine Verweisung auf das zur Nachprüfung gestellte Recht des BBesG enthält; BVerfGE 75, 166 : entscheidungserhebliches Verordnungsrecht, das eine nachfolgend erlassene und zur Nachprüfung gestellte Gesetzesnorm erst verständlich macht).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    So kann eine Norm auch dann entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht unmittelbare Grundlage der Entscheidung ist, sondern aus ihr nur Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge, dass die zu treffende Entscheidung bei Ungültigkeit der erstgenannten Norm eine andere wäre als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 49, 260 ; 75, 166 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit bisher nur ausnahmsweise und nur dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren im Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 ; 32, 346 ; 48, 29 für den Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten gesetzlichen Ermächtigung beruht; BVerfGE 30, 227 ; 32, 260 : das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht wiederholt nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Gesetzesnorm; BVerfGE 49, 260 : entscheidungserhebliches Recht des BAT, das eine Verweisung auf das zur Nachprüfung gestellte Recht des BBesG enthält; BVerfGE 75, 166 : entscheidungserhebliches Verordnungsrecht, das eine nachfolgend erlassene und zur Nachprüfung gestellte Gesetzesnorm erst verständlich macht).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 42 ; 80, 59 ; 90, 145 ).

    Das vorlegende Gericht muss also erkennen lassen, dass es bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis als im Fall ihrer Ungültigkeit kommen und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 74, 236 ; 90, 145 ).

  • BVerfG, 21.12.2001 - 2 BvL 3/01

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 - 2 BvL 22/91 -, NJW 1994, S. 2750 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2001 - 2 BvL 3/01 -, juris).
  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Weil aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in der Hand des Fachgerichts liegen (vgl. BVerfGE 1, 418 ), kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 57, 295 ).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 42 ; 80, 59 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 05.06.1985 - 2 BvL 23/84

    Anforderungen an die Richtervorlage bei konkreter Normenkontrolle

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Insoweit geht es um eine "Extrem- oder Evidenzkontrolle" (Ulsamer, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG-Kommentar, Rn. 276 ff. zu § 80 BVerfGG, m.w.N.), die der Ausscheidung hypothetischer Verfassungsfragen dient, die ohne konkreten Bezug zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens dem Bundesverfassungsgericht aufgedrängt werden sollen (vgl. BVerfGE 70, 173 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
    Weil aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in der Hand des Fachgerichts liegen (vgl. BVerfGE 1, 418 ), kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Norm maßgeblich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 57, 295 ).
  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvL 28/64

    Verfassungsmäßigkeit der § 6 Abs. 3 FischG

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 08.12.1994 - 2 BvR 2250/94

    Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Jugendstrafe

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

  • BVerfG, 21.09.2005 - 1 BvL 1/02

    Verfassungsmäßigkeit der Anpassung von Unterhaltstiteln an die Neuregelung der

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Dass Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend auszulegen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bislang nicht entschieden (offengelassen in BVerfG Beschluss vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 - juris Rn. 22; NJW 1994, 2750, 2751; NVwZ 1984, 365 und NJW 1964, 1411).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (vgl. BVerfGE 127, 335 ; vgl. auch BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 8, 69 ; 10, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2005 - 1 BvL 9/05 -, juris; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 1/02 -, NStZ-RR 2006, S. 323 , und 2 BvL 4/02 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2008 - 2 BvL 16/08 -, juris).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Dass Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend auszulegen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bislang nicht entschieden (offengelassen in BVerfG Beschluss vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 - juris Rn. 22; NJW 1994, 2750, 2751; NVwZ 1984, 365 und NJW 1964, 1411).
  • BVerfG, 20.11.2008 - 2 BvL 16/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der §§ 146 Abs 3, 134 Abs 1

    Es ist nicht Aufgabe des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des Bundesverfassungsgerichts statt nach Möglichkeiten eigener Entscheidung zu suchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 -, www.bverfg.de).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht